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Sa, 10:03 Uhr
10.12.2016
Streu- und Räumpflicht

Wenn es glatt wird vor der Haustür

Im Winter wird so mancher Weg durch Schnee und Eis für Fußgänger und Fahrradfahrer zur reinsten Rutschpartie – Unfälle bleiben da nicht aus! Doch wer ist eigentlich für schnee- und eisfreie Wege zuständig und wer haftet im Fall eines Personenschadens? Der Rechtsexperte Markus Mingers, Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer in Jülich, beantwortet die wichtigsten Fragen...

Wer muss der Streu- und Räumpflicht nachkommen?

„Grundsätzlich sind die Gemeinden verpflichtet, öffentliche Gehwege zu räumen und zu streuen. Allerdings können die Gemeinden ihre Streu- und Räumpflicht auf die ansässigen Grundstückseigentümer übertragen. Grundstückseigentümer sollten sich über die entsprechende Gemeindesatzung, in der die Regelung des Winterdiensts schriftlich fixiert ist, informieren“, empfiehlt Markus Mingers.

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Bei den meisten Gemeinden und Städten ist es möglich, die Satzung online einzusehen. Hauseigentümer können wiederum ihre Pflicht an eine Reinigungsfirma oder die Mieter weitergeben. „In diesem Fall sollten die Pflichten der Reinigungsfirma oder des Mieters eindeutig formuliert sein, damit bei einem Unfall die Frage der Haftung geregelt ist“, erklärt Mingers. Weiterhin gilt: Während eines Urlaubs oder einer Abwesenheit muss die Räum- und Streupflicht auf eine Vertretung, zum Beispiel einen Nachbarn, übertragen werden. Wer seine Pflicht vernachlässigt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1000 Euro rechnen.

Was muss alles eis- und schneefrei sein?

„Prinzipiell müssen alle zum Grundstück gehörenden oder angrenzenden Gehwege mindestens 1 bis 1,5 m breit von Eis und Schnee befreit werden“, stellt der Rechtsexperte klar. „Neben Gehwegen müssen außerdem Fußgängerüberwege, öffentliche Parkplätze, Hauseingänge
sowie private Parkplätze von Supermärkten und Restaurant geräumt und gestreut werden“, so Mingers weiter. Die Räum- und Streupflicht besteht generell zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr. Für eine permanente Eis-und Schnee-Räumung gibt der Rechtsexperte aber Entwarnung: „Gehweg und Co. müssen nicht pausenlos und absolut Schneeflocken frei sein, eine Räumung und Streuung sollte in angemessenen Abständen erfolgen.“

Wer haftet, wenn es zu einem Unfall kommt?

„Wenn der Streu- und Räumpflicht angemessen nachgekommen worden ist, sind Grundstückseeigentümer, Reinigungsfirma oder Mieter im Falle eines Unfalls grundsätzlich auf der sicheren Seite. Sollte es aber aufgrund eines nicht gestreuten oder verschneiten Weges zu einem Personenschaden kommen, müssen die Räumungspflichtigen für den Schaden aufkommen“, weiß Mingers. In der Regel greift bei einem solchen Schaden die private Haftpflichtversicherung des Schuldigen oder – bei Hauseigentümern – die Gebäudehaftpflicht. „Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet die Versicherung jedoch nicht“, warnt Mingers.
Autor: red

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