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Di, 10:55 Uhr
21.03.2017
Meldungen aus dem Landratsamt

Bekämpfung der Geflügelpest

Vom Landratsamt Kyffhäuserkreis kam diese Anordnung von Maßnahmen gemäß §§ 13, 65 Geflügelpest-Verordnung i.V. mit § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Dazu diese Meldung...

Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) des Kyffhäuserkreises folgende Allgemeinverfügung
1. Die Verfügungen
III.4-508/TS 69/2016 vom 14.11.2016
III.4-505/TS 75/2016 vom 21.11.2016
III.4-505/TS 89/2016 vom 21.12.2016
III.4-505/TS 10/2017 vom 31.01.2017
III.4-505/TS Bendeleben vom 10.02.2017 und
III.4-505/TS Oldisleben vom 13.02.2017
werden hiermit aufgehoben.

2. Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel in den nachfolgend aufgeführten
Gebieten halten, haben das Geflügel aufzustallen.
Artern, Stadt; Bahnhof Heldrungen; Bretleben; Gehofen; Gorsleben; Heldrungen, Stadt;
Heygendorf; Kalbsrieth; Mönchpfiffel; Nikolausrieth; Oldisleben; Reinsdorf; Ritteburg;
Sachsenburg und Schönfeld

3. Die Aufstallung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

4. Für alle Geflügelhaltungen im Kyffhäuserkreis bis einschließlich 1.000 Stück gelten folgende Biosicherheitsmaßnahmen:
4.1.Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen und Geflügelstandorten sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
4.2. Die Ställe oder Geflügelstandorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Diese Schutzkleidung ist nach Verlassen des Stalles unverzüglich abzulegen, zu reinigen bzw. unschädlich zu
beseitigen.
4.3.Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zum Waschen der
Hände und zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder- matten).
4.4.Nach jeder Benutzung sind die eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren.
4.5.Transportmittel für Geflügel (Fahrzeuge und Behältnisse) sind nach jeder Verwendung zu
reinigen und zu desinfizieren.

5.Alle Geflügelhalter im Kyffhäuserkreis, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kyffhäuserkreises anzuzeigen.

6. Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft
oder getauscht wird, sind bis auf Widerruf verboten.

7. Die sofortige Vollziehung der in den Nrn. 1 bis 6 des Tenors getroffenen Regelungen wird
gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

8. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und
wird an diesem Tag wirksam.

9. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.

Die vollständige Anordnung mit den entsprechenden Begründung finden Sie hier:
Bekämpfung der Geflügelpest
Autor: khh

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