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Sa, 15:00 Uhr
13.05.2017
Was ist bei einem Unfall?

Mit den Inlineskatern zur Arbeit?

Glücklich schätzen kann sich, wer für den Weg zur Arbeit nicht auf öffentliche Verkehrsmittel oder auf das Auto angewiesen ist. Bei der Wahl des Verkehrsmittels stehen der Kreativität des urbanen Arbeitnehmers alle Türen offen. Ob Inlineskates, Cross Skates oder E-Roller, für sportlich Ambitionierte hält der Handel eine Vielzahl von Fortbewegungsmittel parat...

Doch darf der Arbeitgeber die Nutzung solcher Freizeitsportgeräte für den Weg zur Arbeit verbieten? Was passiert bei einem Wegeunfall.

Auf dem Weg zur Arbeit und zurück genießen Arbeitnehmer generell den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Die Wahl des Verkehrsmittels steht dem Versicherten dabei frei.

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Der Arbeitgeber darf also das Fahren mit Inlineskatern zur Arbeit nicht verbieten. Bei einem Wegeunfall wäre der Arbeitnehmer demzufolge durch die gesetzliche Unfallversicherung vollumfänglich abgesichert. Die Berufsgenossenschaften verweisen allerdings darauf, dass der Arbeitsweg und damit der Versicherungsschutz sich auf den unmittelbaren Weg zur und von der Arbeit bezieht. Dieser beginnt und endet jeweils an der Außentür des Wohnhauses.

Wer mit seinen Inlineskatern nach der Arbeit noch eine Runde durch den Park drehen möchte oder einen kleinen Umweg durch das nahegelegene Waldstück macht, um die Natur zu genießen oder etwas für seine Fitness zu tun und dabei stürzt, riskiert dabei seinen gesetzlichen Versicherungsschutz. Solche Umwege zählen dann nämlich nicht zum Arbeitsweg. Bei den Versicherern heißt das: Auf Umwegen und Abwegen, die aus eigenwirtschaftlichen Gründen in Kauf genommen werden, also den persönlichen Interessen dienen, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Ein solcher Abweg kann schon das Einkaufen nach der Arbeit im nahegelegenen Supermarkt sein. Nur in wenigen Ausnahmen sind Um- und Abwege mitversichert. So zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer ein Weg wählt, um seine Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen.
Autor: red

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