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Di, 19:38 Uhr
15.05.2018
Meldung aus der Wirtschaftswelt

Afrikanische Schweinepest

Existenz Thüringer Bio-Schweinehalter von Afrikanischer Schweinepest bedroht. Dazu diese Meldung von Thüringer Ökoherz e. V....

Beim Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) ist der Zusammenbruch bestehender Markt- und Handelsbeziehungen sowohl im konventionellen als auch im ökologischen Schweinefleischmarkt zu befürchten. Ökologisch wirtschaftende Schweinehalter wären im Seuchenfall aufgrund der zahlreichen zusätzlichen Haltungsbestimmungen der EU-Ökoverordnung in besonderem Maße in ihrer Existenz bedroht. Davor warnen die Vertreter der Thüringer Bio-Branche in einem offenen Brief, der an die zuständigen Thüringer Ministerien und Fachausschüsse des Thüringer Landtags verschickt worden ist.

Bio-Schweinehalter müssen u.a. Weide- oder Freigeländezugang bzw. Auslauf gewährleisten, was im Seuchenfall nicht mehr möglich wäre. Auch die Nutzung von betriebseigenen Grünfutter, Heu und Stroh im gefährdeten Gebiet würde verboten werden, so dass möglicherweise auf konventionelle Raufutter- und Betriebsmittel zurückgegriffen werden müsste. Hinzu kommt, dass es im Falle von temporären oder absoluten Transportverboten im gefährdeten Gebiet in den Bio-Schweinehaltungs-betrieben mit eigener Nachzucht erhebliche Kapazitätsprobleme bezüglich der Stallflächen geben kann.

Die Vertreter der Thüringer Biobranche – der Thüringer Ökoherz e.V., der Thüringer Bauernverband e.V. und die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft Mitteldeutschland sowie die in Thüringen aktiven Anbauverbänden Biokreis e.V., Bioland e.V., Demeter e.V., Gäa e.V. und Naturland e.V. – fordern daher in ihrem Schreiben, diese Besonderheiten zu berücksichtigen. Dazu gehören Lösungen mit Augenmaß ebenso, wie die Erteilung von Ausnahmeregelungen seitens der zuständigen Behörden, um den Schaden zu minimieren und die Möglichkeit der Beibehaltung des Status als Öko-Tiere zu gewährleisten. Auch anfallende Mehrkosten, z.B. durch den Zukauf der sonst eigenen Betriebsmittel, sind zu erstatten und durch staatliche Zuschüsse die Existenz der Landwirte zu sichern.

Hintergrund
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) breitet sich weiter aus und wird damit auch für Thüringen zu einer immer reelleren Gefahr. Die letzten Fälle in Ungarn sind alarmierend und können hierfür als Bestätigung gelten. Die galoppierende Ausbreitung der schweren Virusinfektion bei Wild- und Hausschweinen wird bei einem wahrscheinlichen Ausbruch in Deutschland auch in Thüringen gravierende Folgen für schweinehaltende Landwirtschaftsbetriebe haben, unabhängig davon, ob konventionell oder ökologisch wirtschaftend.

Beim Ausbruch der ASP werden verschiedene Sperrzonen durch die zuständige Veterinärbehörde um den Fundort ausgewiesen. Die zuständige Veterinärbehörde entscheidet in Zusammenarbeit mit dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie weiteren Fachgremien über die Maßnahmen bei Ausbruch der Seuche. So können u.a. Transportverbote, ein Verbot der Freiland- und Auslaufhaltung als auch ein Verbot der Verwertung von im gefährdeten Gebiet gewonnenen Grünfutters, Heu und Stroh festgelegt werden. Im Ernstfall sehen sich Thüringer Ökobetriebe mit drängenden Fragen konfrontiert, die im Hinblick auf die Umsetzung der EU-Ökoverordnung geklärt werden müssen.
Die wichtigsten Problemstellungen, die aus Sicht der Bio- Schweinehalter gesehen werden, betreffen folgende Punkte:

1. Freigeländezugang bzw. Auslauf
Die EU-Ökoverordnung schreibt ökologisch wirtschaftenden Schweinehaltungsbetrieben zwingend Weide- oder Freigeländezugang bzw. Auslauf vor. Eine Abweichung davon stellt im Normalfall einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Haltungsanforderungen gemäß EU-Ökoverordnung dar und wird entsprechend sanktioniert. Sollte im Falle des Ausbruchs der ASP eine Stallpflicht im gefährdeten Gebiet behördlich angeordnet werden, so darf diese Anordnung weder dazu führen, dass Ökobetriebe sanktioniert werden, noch dazu, dass die Tiere ihren Ökostatus verlieren. Die Bio-Branche Thüringens fordert in diesem Fall gemäß der Öko-VO (EG) 834/2007, Artikel 14, Absatz 1b (iii), die Stallpflicht als eine „mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehende Einschränkung und Pflicht zum Schutz von der Gesundheit von Mensch und Tier“ anzuerkennen und damit den Status als Öko-Tiere beizubehalten. In der Pufferzone sowie im Beobachtungsgebiet sollte veterinärbehördlich geprüft werden, ob die Möglichkeit zur Fortführung der Schweinehaltung mit Auslauf besteht. Die unterschiedlich ausgestalteten Stallsysteme der Bio- Schweinehalter sollten hierbei einzelfallbezogen durch die Veterinärbehörde geprüft werden. Sollte z.B. durch langandauernde Stallpflicht der Ökostatus der Tiere nicht mehr zu halten sein, so zöge dies empfindliche Einkommensverluste nach sich, da die Tiere dann nur noch zu konventionellen Preisen zu vermarkten wären. Um die Existenz der Betriebe zu sichern, würden Ausgleichszahlungen mindestens in Höhe der Verluste notwendig werden.

2. Betriebseigenes Grünfutter, Heu und Stroh
Ein schwerwiegendes Problem für Bio- Schweinehalter würde ein Verbot zur Werbung und Nutzung von betriebseigenen Grünfutter, Heu und Stroh im gefährdeten Gebiet darstellen, insbesondere, wenn es über einen langen Zeitraum verhängt wird. Öko-Betriebe benötigen in der Schweinehaltung erhebliche Mengen Stroh zur Einstreu sowie als Beschäftigungsmaterial zum Misten und Wühlen. Grünfutter sowie Heu wird als Raufutterkomponente in der Fütterung eingesetzt. Können betroffene Öko-Betriebe eine Versorgung mit ökologischen Rohstoffen von Betrieben außerhalb des gefährdeten Gebietes nicht oder nur unzureichend sicherstellen, wird eine Versorgung mit konventionellen Raufuttermitteln nötig. Die Zulassung konventioneller Raufuttermittel muss dann zügig und unbürokratisch mit Hilfe von Ausnahmegenehmigungen seitens der Öko-Kontrollbehörde erfolgen. Die erheblichen Mehrkosten für den Zukauf der sonst eigenen Betriebsmittel sollten bezuschusst werden. Dies betrifft konventionelle wie ökologische Betriebe gleichermaßen.

3. Mindeststallflächen
In den Durchführungsbestimmungen der EU-Ökoverordnung sind neben den Auslaufflächen auch Mindeststallflächen für ökologisch gehaltene Schweine festgeschrieben. Auf Grund dieser kann es im Falle von temporären oder absoluten Transportverboten im gefährdeten Gebiet in den Schweinehaltungsbetrieben mit eigener Nachzucht erhebliche Kapazitätsprobleme bezüglich der Stallflächen geben. Das kann dazu führen, dass Bestandsgröße und durch die EU-Ökoverordnung geforderte Mindeststallflächen zeitweise nicht mehr zusammenpassen. Auch dies darf weder zu Sanktionierungen der Öko-Betriebe führen noch dazu, dass die Tiere ihren Ökostatus verlieren.

4. Reinigung und Desinfektion
Sollte die Verwendung spezifischer, nicht für den Ökolandbau zulässigen Mittel im Seuchenfall behördlich angeordnet werden, so darf auch dies nicht als Verstoß gegen die Bestimmungen der EU-Ökoverordnung gewertet und mit Sanktionen belegt werden.

5. Marktzusammenbruch
Im Seuchenfall wird es sowohl im ökologischen als auch im konventionellen Schweinefleischmarkt Nachfrageeinbrüche sowie erhebliche Absatzschwierigkeiten geben. Es ist sicherzustellen, dass das Land Thüringen in diesem Fall den Schlachthöfen ausreichende Tiefkühlkapazitäten, Kühlzellen etc. zur Verfügung stellen kann. Sollte es in den Betrieben auf Grund von Einbußen in der Vermarktung, trotz Zahlungen der Tierseuchenkasse und Schadensausgleich aus privaten Tier-Ertragsschadensversicherungen, zu finanziellen Verlusten kommen, müssen staatliche Zuschüsse zur Existenzsicherung gewährt werden.

Thüringer Ökoherz e. V.
Autor: khh

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