eic kyf msh nnz uhz tv nt
Mi, 15:25 Uhr
03.06.2020
Angemerkt:

Zum Abschuss freigegeben?

Die Interessengemeinschaft (IG) zur Erhaltung des Rotwildes im Harz hat es sich seit ihrer Gründung zur Aufgabe gemacht, dem Wild – und hier insbesondere dem Rotwild – dazu zu verhelfen, als fester und notwendiger Bestandteil eines funktionierenden Ökosystems anerkannt zu werden. Das wird nicht immer so gesehen...


Gegenwärtig wird in Verlautbarungen verschiedener Forstbehörden viel von der Schaffung zukunftsfähiger und klimabeständiger Wälder berichtet, wobei hierfür als Allheilmittel eine drastische Reduzierung der Wildbestände propagiert wird. "Wir wollen versuchen, dem Leser mit der Veröffentlichung von Fachbeiträgen eine ganzheitliche und etwas differenzierte Betrachtung zu ermöglichen", sagt Niels Neu, Sprecher der IG und verweist auf einen Fachbeitrag in der Deutschen Jäger-Zeitung von Prof. Dr. Hans-Dieter Pfannenstiel, den wir mit freundlicher Genehmigung des Verlages vom "Jägermagazin" an dieser Stelle veröffentlichen dürfen.

Anzeige symplr
"Das bayerische Waldgesetz von 2005 hat in gewisser Weise einen wegweisenden Pflock eingeschlagen. Der Weg scheint jedoch in die falsche Richtung zu führen. In Artikel 1 dieses Gesetzes heißt es, es soll unter anderem dazu dienen, „einen standortgemäßen und möglichst naturnahen Zustand des Waldes unter Berücksichtigung des Grundsatzes, Wald vor Wild’ zu bewahren oder herzustellen.“ Im gleichen Gesetzesartikel heißt es auch: „Der Wald hat besondere Bedeutung für den Schutz von (…) Tieren und Pflanzen.“ Diese Wald-vor-Wild-Maxime wird derzeit zu einem beispiellosen Feldzug gegen wiederkäuendes Schalenwild missbraucht. In verschiedenen Bundesländern haben bestimmte Gruppierungen die Forst- und Jagdbehörden mit einem „Marsch durch die Institutionen“ unterwandert.

Im Zeichen des Waldumbaus zu klimastabilen Mischwäldern, von Käferkalamitäten und der herannahenden Afrikanischen Schweinepest meint man, den Grundsatz „Wald vor Wild“ nun mit fast
brachialer Gewalt zum Maß aller jagdlichen Dinge machen zu können, wobei Waidgerechtigkeit und im weiteren Sinne auch Tierschutz unter die Räder kommen. Sinngemäß hat sich der Landesvorsitzende eines Ökologischen Jagdverbands mir gegenüber so geäußert: In Zeiten des Waldumbaus muss man halt für ein paar Jahre in puncto Tierschutz mal die Arschbacken zusammenkneifen! Zu allem Überfluss hat sich auch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) in einem Positionspapier (September 2019) für die Aufnahme des Wald-vor-Wild-Grundsatzes in das Bundesjagdgesetz stark gemacht.

Missbrauchte Ökologie

Zwar wird der Wald dort als Ökosystem anerkannt, und das erste Zitat kann man nur unterstreichen. Das wird aber zum reinen Lippenbekenntnis, denn selbst bei den Autorinnen des BfN-Positionspapiers hat sich anscheinend noch nicht herumgesprochen, dass Ökologie nicht teilbar ist. Ernst Haeckel, der 1866 den Begriff Ökologie mit der Bedeutung „Haushalt in der Natur“ in die biologischen Wissenschaften eingeführt hat, würde sich in seinem Grab in Jena herumdrehen, wenn er wüsste, welcher Missbrauch mit „öko“ heute getrieben wird.

Der Haushalt in der Natur umfasst die verschiedensten Interaktionen biotischer und abiotischer Faktoren, wobei unter biotischen Faktoren Individuen, Populationen und Arten zu verstehen sind. Dazu gehören Tiere, Pflanzen, Pilze, Mikroorganismen und selbstverständlich auch der Mensch. Als abiotische Faktoren sind hier Klima sowie Boden zu nennen. Die Wissenschaftsdisziplin Ökologie beschäftigt sich mit all den komplexen Interaktionen dieser Faktoren. Ökologie und der Grundsatz Wald vor Wild schließen sich folglich gegenseitig geradezu aus.
Im Übrigen ist dem BfN anscheinend auch entgangen, dass das Bundesjagdgesetz (BJagdG) selbstverständlich schon immer Wildbestände fordert, die an die Landeskultur angepasst sind. Man sollte gelegentlich halt doch mal einen Blick in ein solches Gesetz werfen, bevor man bereits realisierte Forderungen aufstellt.

Wertlose Verbissgutachten

Das BfN fordert im Positionspapier alle drei Jahre ein Verbissgutachten. Dazu nur folgende kurze Bemerkungen: Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Zusammenhang zwischen Verbissprozenten und der Höhe eines Wildbestands. Eine lokal zu hohe Wilddichte sagt über den Wildbestand nichts aus. Leider werden diese beiden Größen in der Diskussion immer wieder in unzulässiger Weise miteinander vermischt. Und solange die Grundgesamtheit nicht bekannt ist, oder wie in Bayern sogar geheim gehalten wird, auf die sich das Verbissprozent bezieht, sind solche Gutachten nicht das Papier wert, auf dem
sie geschrieben werden. Auch die Tatsache, dass jedes Bundesland sein eigenes Verfahren zur Erstellung solcher „Gutachten“ praktiziert, sagt viel über den wissenschaftlichen Hintergrund und die Objektivität von Verbissgutachten aus. Doch nun zu den Auswirkungen des Sturmangriffs am Beispiel einiger Bundesländer.

Beispiel Bayern

Die Gams wird manchenorts ohne jede Schonzeit und ohne Berücksichtigung von Paragraf 22 Absatz 4 BJagdG (Schutz der zur Aufzucht notwendigen Elterntiere) „bejagt“, obwohl diese Art wie der Steinbock im Anhang V der Fauna-Flora-Ha-
bitat-Richtlinie gelistet ist und damit hohen Schutz genießt. Wie schändlich im alpinen Raum mit dem Rotwild umgegangen wird, war in jüngster Zeit häufig nachzulesen. Das Forstliche Gutachten wird ohne erkennbar einheitliche Auslegung dazu missbraucht, immer weitere Abschusserhöhungen vor allem beim Rehwild durchzusetzen. In der Praxis kommt es deshalb immer wieder zu Verstößen gegen Tierschutz und Waidgerechtigkeit.

Beispiel Brandenburg

Seit 2014 gibt es in diesem Bundesland keinen Abschussplan mehr für Rehwild, und die Jagdzeit auf den Rehbock wurde bis in den Winter verlängert. Beabsichtigt war, auf diese Weise mehr Rehwild erlegen zu können. Insbesondere bei Bewegungsjagden ist damit die Notwendigkeit entfallen, ein Stück vor dem Schuss auf Art, Alter und Geschlecht ansprechen zu müssen. Abgesehen davon, dass damit der eiserne Grundsatz: „Was du nicht kennst, das schieß nicht tot“ über Bord geworfen
wurde, hat sich die Erwartung nicht erfüllt. Die Rehwildstrecke ist nicht bzw. nicht im erwarteten Maß gestiegen. Wohl aber hat sich das Abschussgeschlechterverhältnis ungünstig verändert. Der Anteil männlichen Wildes an der Strecke
ist gestiegen. Was das bei unveränderter Gesamtstrecke bedeutet, kann sich jeder jagdlich Interessierte ausrechnen. Dazu ein Zitat aus dem Jagdbericht des Landes Brandenburg 2016/17 zur Rehwildstrecke: „Die Analyse der Geschlechterstruktur in der Strecke lässt allerdings Zweifel aufkommen, inwieweit der jagdliche Eingriff auch eine Reduzierung der Rehwildpopulation nach sich zieht. Seit dem Jagdjahr 2014 werden in Brandenburg mehr Böcke als Ricken gestreckt …“

Die Protagonisten dieser Geschichte führen den Zuwachs in den Folgejahren regelmäßig auf eine erhöhte Zahl von Drillingskitzen zurück. Lieber Gott, lass es Gehirn regnen, kann man da nur sagen. Die seit Mitte 2019 gültige Durchführungsverordnung (DVO) zum Jagdgesetz schafft durch sogenannten Mindestabschuss und vielfältige Austauschmöglichkeiten auch für Rot-, Dam- und Muffelwild einen qualifizierten Abschussplan de facto ab. Man darf gespannt sein, wie sich das bis zum Ende des laufenden Jagdjahres auf die Strecken auswirkt. Zudem werden in der DVO die Jagdzeiten auf wiederkäuendes Schalenwild verändert. Eine Schonzeit von lediglich drei Monaten dürfte tierschutzwidrig sein. Eine gerichtliche Überprüfung der DVO läuft derzeit. Der Begriff Mindestabschuss wird weder im BJagdG noch im Jagdgesetz Brandenburgs erwähnt. Er wird in Brandenburg so verstanden, dass die an entsprechender Stelle im Abschussplan stehende Zahl bei Jungwild nach oben beliebig überschossen werden darf.

Damit werden die im Plan stehenden Zahlen zum Abschuss innerhalb der Geschlechter und Altersklassen zur Makulatur. Wie soll da ein gesunder Wildbestand erhalten oder geschaffen werden? Wird erhöhter Wildschaden festgestellt, ist sogar alles weibliche Wild im Mindestabschuss frei. In der DVO wird auch definiert, wie man zu hohen Wildschaden feststellt. Dazu werden sechs Baumarten genannt, die ohne Schutz auf mindestens einem Hektar aufkommen müssen. Andernfalls ist eben erhöhter Wildschaden anzunehmen. Unter diesen sechs Baumarten ist die Eberesche. Jedes weitere Wort dazu erübrigt sich. Wes Geistes Kind das Referat 35 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und
Klimaschutz in Potsdam ist, zeigt ein weiterer Vorgang. Zur ASP-Prophylaxe wurden die Jäger im Land aufgefordert, auch im Januar und Februar weiter Drückjagden auf Schwarzwild zu veranstalten. Und da dann ja auch Rot-, Dam- und Rehwild beunruhigt werde, solle man doch Schonzeitaufhebung beantragen und dieses Wild wegen des „insgesamt dramatischen Verjüngungszustandes im Wald“ gleich mit bejagen. Drückjagden mit Hunden und Treibern hätten zu dieser Zeit unweigerlich die Erlegung führender Bachen zur Folge gehabt. Der Entrüstungssturm von allen Seiten war so groß, dass das Referat 35 zurückrudern musste.

Beispiel Hessen

Die seit gut einem Jahr gültige Hegerichtlinie für Schalenwild ermöglicht durch sehr freizügige Austauschmöglichkeiten zwischen Geschlechtern und Altersklassen einen de facto ungeregelten Abschuss nach Geschmack des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten. Die erste Streckenauswertung für das Jagdjahr 2019/20 einer Rotwild-Hegegemeinschaft hat das von mir in einer gutachtlichen Stellungnahme prognostizierte Ergebnis geliefert. Reife Hirsche sind weiterhin Mangelware, die Jugendklasse männlich (Hirschkälber und Schmalspießer) wurden gegenüber dem Plan noch weiter überschossen als zuvor, der Alttieranteil hat sich kaum erhöht und das Abschussgeschlechterverhältnis in der Jugendklasse wurde in die falsche Richtung verschoben; es wurden also deutlich mehr männliche als weibliche Stücke erlegt. Rotwild wird in Hessen in Einstandsgebieten eingesperrt. Die auf molekularer Ebene (DNA) dokumentierte genetische Verinselung in diesen Rotwildknästen macht sich inzwischen auch phänotypisch, also das Erscheinungsbild betreffend, bemerkbar.

Es werden Stücke mit verkürztem Unterkiefer gesetzt. Der Überbringer der Botschaft hinsichtlich der extremen genetischen Verinselung hessischen Rotwilds, ein Genetiker aus Gießen, ist in Wiesbaden bei der zu-ständigen grünen Ministerin Persona non grata (nicht gern gesehener Mensch). Im Tierschutzgesetz steht, unnötige Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen keinem Tier zugefügt werden. Unfassbar, mit welcher Ignoranz sich Ministerin und Ministerialbürokratie darüber hinwegsetzen. Leider muss man im gleichen Atemzug aber auch diejenigen Jäger anprangern, die unbarmherzig die mittelalten Hirsche erlegen, die von einem Knast zum ande-ren zu wandern versuchen und zum genetischen Austausch beitragen könnten.

Der ärgste Feind sitzt leider oft im eigenen Haus! In der hessischen Hegerichtlinie werden Grundsätze der Hege sowie der Bejagung formuliert. Es heißt dort: „Wichtige Grundlagen und Weiser für eine dem Lebensraum angepasste Höhe des Schalenwildbestands sind das Lebensraumgutachten der Hegegemeinschaft und die forstlichen Gutachten über Schäl- und Verbissschäden“ und weiterhin „Die Bewirtschaftung des Wildes erfolgt unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse der Wildbiologie.“ Letzteres ist glatter Hohn. In den Rotwildeinstandsgebieten gelten bei Buche 0,5 Prozent und bei Fichte ein Prozent als tragbare Grenzwerte frischer Schälschäden. Nach der Grundgesamtheit, auf welche sich die Schadensprozente beziehen, wie viele ungeschädigte Pflanzen also mindestens zur Bestandsgründung da sein müssen, sucht man vergebens. Bei Schäle der Buche von 0,5 bis ein Prozent oder der Fichte von ein bis zwei Prozent müssen der Lebensraum verbessert oder der Rotwildbestand reduziert werden. Einmal darf man raten, was im Zweifelsfall in manchen hessischen Landesforsten passieren wird. Bei Schäle der Buche über ein Prozent oder der Fichte über zwei Prozent muss der Abschussplan auf mindestens 130 Prozent des getätigten Vorjahresabschusses festgesetzt werden. Auch diese Prozentangaben zur Schäle sind wieder ein Beispiel irreführender Anwendung der Prozentrechnung.

Beispiel Meck-Pomm

Seit 1. April 2020 gilt die neue Jagdzeitenverordnung. Für Schmaltiere und -spießer von Rot- und Damwild, für Böcke sowie Schmalrehe und für Muffeljährlinge und Schmalschafe wurde die Schonzeit auf sage und schreibe zweieinhalb Monate verkürzt. Was kümmert den Minister dieses Bundeslandes Artikel 20 a des Grundgesetzes, in dem der Tierschutz seit 2010 festgeschrieben ist? Nichts! Durch den Jagdbeginn Mitte April wird das Wild, das sich zur Auffüllung seiner winterbedingt leeren Energiespeicher gierig auf die frische Vegetation stürzt, von Äsungsflächen vertrieben und wird im Wald zu Schaden gehen. Ebenso wird Wild, das auf Winter-sparbetrieb umgestellt hat und im Januar bei Bewegungsjagden durch die Gegend gescheucht wird, den dadurch erhöhten Energiebedarf decken müssen. Weitere Waldschäden sind so programmiert. Diese einfachen Zusammenhänge lassen sich leider vielen Verantwortlichen trotz ständigen Wiederholens nicht näherbringen.

Unverständlich

Zwei Dinge in dieser Sache sind mir vollkommen unverständlich. Weshalb machen so viele Jäger bei diesem wildfeindlichen Treiben mit, weshalb pachten sie Reviere beim Fiskus, kaufen dort Begehungsscheine oder nehmen an Drückjagden teil? Weshalb hört man von Seiten des nichtjagenden Naturschutzes dazu kein Sterbenswörtchen? Ist unser Wild weniger wert als Haustiere?"
Autor: red

Kommentare
takuma
03.06.2020, 23.42 Uhr
Menschen und ihre Interessen
Dem Treiber wird erst ein Ende gesetzt, wenn es nichts mehr zu Bejagen gibt. Man sieht im Wald mehr Jagdkanzeln als Bäume. Die Jagdlobby muss bereichert werden. Die Politik schaut zu und duldet es großzügig. Die Tiere in unsren Wäldern werden leider immer weniger. Danke für diesen Artikel.
Kommentare sind zu diesem Artikel nicht mehr möglich.
Es gibt kein Recht auf Veröffentlichung.
Beachten Sie, dass die Redaktion unpassende, inhaltlose oder beleidigende Kommentare entfernen kann und wird.
Anzeige symplr
Anzeige symplr