eic kyf msh nnz uhz tv nt
Anzeige symplr (4)
Mi, 13:55 Uhr
17.02.2010

Baum- und Strauchschnitt verbrennen

Wie das Landratsamt Kyffhäuserkreis informiert, gibt es einige Änderungen zum Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt. Endlich dabei, dass bei kn schon oft geforderte Verbot an Sonn- und Feiertagen. Hier die komplette Meldung...

Bitte beachten Sie, dass auf Grund einer neuerlichen Pressemitteilung des Landratsamtes Kyffhäuserkreis nachfolgende Pressemeldung hinfällig wurde und keine Gültigkeit mehr hat!

Mit der Änderung der Pflanzenabfall-Verordnung vom 28.10.2009 sind wesentliche Neuerungen in Kraft getreten. Entsprechend § 4 ist es nur noch gestattet, trockenen, unbelasteten Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, und die jeweils gültige ordnungsbehördliche Verordnung der Städte und Gemeinden nichts Gegenteiliges festlegt, im sogenannten Außenbereich zu verbrennen. Die Verbrennung innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ist unzulässig!

In der Zeit von Freitag, dem 19.03. 2010 bis einschließlich Donnerstag, dem 01.04.2010 dürfen unbelastete Strauch- und Astabfälle im Kyffhäuserkreis verbrannt werden.

An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist das Verbrennen allerdings verboten!

Weitere Anforderungen an die Verbrennung:
  • 1. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und –geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
  • 2. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Flammen und Glut gegossen werden.
  • 3. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
  • - 1,5 km zu Flugplätzen
  • - 50 m zu öffentlichen Straßen
  • -100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
  • - 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs
  • - 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind
  • - 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen
  • -5 m zur Grundstücksgrenze
  • 4. Die Abfälle müssen trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
  • 5. Die Verbrennungsstellen auf gewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.
  • 6. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.

Autor: khh

Anzeige symplr (6)
Kommentare

Bisher gibt es keine Kommentare.

Kommentare sind zu diesem Artikel nicht möglich.
Es gibt kein Recht auf Veröffentlichung.
Beachten Sie, dass die Redaktion unpassende, inhaltlose oder beleidigende Kommentare entfernen kann und wird.
Anzeige symplr (9)
Anzeige symplr (8)