Mi, 15:26 Uhr
30.06.2010
Zum Thema Straßenausbaubeiträge
Straßenausbaubeiträge: Innenminister Prof. Dr. Peter M. Huber stellt Eckpunkte vor - Deutlich mehr Spielraum für Kommunen - auch bei Altfällen, so heißt es in der nachfolgenden Pressmeldung aus dem Innenministerium. Ob es bei der Finanzlage vieler Kommunen im Kyffhäuserkreis damit überhaupt zu Entlastungen für die Bürger kommen kann, bleibt abzuwarten. Aber lesen Sie selbst...
Die Thüringer Kommunen sollen in Zukunft deutlich mehr Spielraum bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen bekommen. Insbesondere sollen die Kommunen flexibler über die Höhe des gemeindlichen Eigenanteils entscheiden können. Dies erklärte Thüringens Innenminister Prof. Dr. Peter M. Huber heute bei einem Pressegespräch in Erfurt. Grundsätzlich wird jedoch an der Pflicht zum Erlass von Straßenausbaubeitragssatzungen festgehalten, betonte der Minister. Das Kabinett hatte am Dienstag einem Eckpunktepapier des Ministers zur Weiterentwicklung des Straßenausbaubeitragsrechts zugestimmt, auf dessen Grundlage das Innenministerium nun einen Gesetzentwurf erstellen wird.
Regelung für zukünftige Fälle
In Zukunft sollen die Kommunen in Abhängigkeit von ihrer Kassen- bzw. Finanzlage den gemeindlichen Eigenanteil an den Investitionskosten erhöhen können. Das Eckpunktepapier nennt hierzu beispielhaft eine Spanne zwischen 20 und 80 Prozent . Um den Eigenanteil auf den maximalen Satz anheben zu können, müssen aber mehrere Kriterien erfüllt sein. So soll die Gemeinde einschließlich ihrer Eigenbetriebe keine Geldschulden haben (Pro-Kopf-Verschuldung = 0) bzw. sie kann diese Restschulden durch den verbleibenden Anliegeranteil vollständig tilgen. Darüber hinaus darf die Gemeinde bislang keine Bedarfszuweisungen in Anspruch genommen haben und es muss sicher sein, dass sie auch bei Erhöhung des Gemeindeanteils keine Bedarfszuweisungen benötigt. Weitere Kriterien sind, dass die Gemeinde keine Kreditaufnahme geplant hat und aufgrund der Bewertung sonstiger Risiken (Bürgschaften, Gewährverträge, kreditähnliche Rechtsgeschäfte) keine Verschlechterung der Haushaltssituation zu befürchten ist.
Die Gesetzesänderung sieht zudem alternativ geltende Ausnahmetatbestände vor, die in Zukunft in bestimmten Fällen einen kompletten Verzicht auf die Beitragserhebung ermöglichen können. Solche Ausnahmesituationen liegen beispielsweise dann vor, wenn der Verwaltungsaufwand für die Beitragserhebung die möglichen Beitragseinnahmen wesentlich übersteigt, oder wenn die beitragsfähige Maßnahme nur einen begrenzten wirtschaftlichen Vorteil für die Anlieger bringt, so dass eine Beitragserhebung unsinnig erscheint.
Umgang mit den sog. Altfällen
Mehr als die Hälfte der Gemeinden verfügt über eine einmalige Straßenausbaubeitragssatzung. In diesen Gemeinden leben 78 % der Thüringer Bevölkerung. Bei der Weiterentwicklung des Straßenausbaubeitragsrechts darf der Blick daher nicht einseitig auf die Minderheit der Gemeinden gerichtet werden, die trotz bestehender Verpflichtung noch keine Satzung erlassen haben. Vielmehr sind auch die Auswirkungen auf die – rechtstreue – Mehrheit der Gemeinden und die dort lebenden Bürgerinnen und Bürger zu berücksichtigen. Deshalb soll auch nach der geplanten Gesetzesänderung an der grundsätzlichen Beitragserhebungspflicht für bereits abgeschlossene Maßnahmen festgehalten werden.
Allerdings wird auch bei den Altfällen der Ermessensspielraum der Kommunen ausgeweitet, in dem diese ebenfalls den gemeindlichen Eigenanteil erhöhen können, sofern die Kriterien wie bei den zukünftigen Fällen erfüllt sind. Ebenso können die Kommunen prüfen, inwieweit die zukünftig geltenden Ausnahmetatbestände für die Beitragserhebung greifen. Für diese Prüfung haben die Kommunen ein Jahr Zeit ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung. Soweit die Gemeinde nicht entscheidet bzw. trotz bestehender Verpflichtung keine Beitragssatzung erlässt, wären rechtsaufsichtliche Maßnahmen (bis zur Ersatzvornahme) zu ergreifen.
Deckelung von Straßenausbaubeiträgen
Das Eckpunktepapier des Innenministeriums enthält auch einen Vorschlag zur Deckelung von Straßenausbaubeiträgen. In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 soll der geforderte Beitrag den Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Straßenausbaumaßnahme nicht überschreiten.
Wiederkehrende Beiträge
Auch in Bezug auf die sog. wiederkehrenden Beiträge soll der Spielraum der Kommunen erhöht werden. So soll es in Zukunft möglich sein, das gesamte Gemeindegebiet als Abrechnungsgebiet festzulegen. Zudem soll es möglich sein, getrennt nach Gemeindegebietsteilen einmalige und wiederkehrende Beiträge nebeneinander zu erheben.
Erforderlichkeit / Sparsamkeit
Da sich Probleme mit der Beitragserhebung aus vermeintlich oder tatsächlich überhöhten Ausbaustandards ergeben können, soll das Kommunalabgabengesetz um eine Regelung zu den Grundsätzen der Erforderlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Entscheidung und Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und zur Beitragsfreiheit von Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen ergänzt werden.
Den Gemeinden sollen zudem mit dem Ziel der Senkung der Investitionskosten für Anliegerstraßen die Möglichkeit eingeräumt werden, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten hinter bestehenden Ausbaustandards zurück zu bleiben. Es ist außerdem ein Preisspiegel geplant, aus dem sich die Baukosten in vergleichbaren Größen aufgeschlüsselt nach Straßentypen und Teileinrichtungen entnehmen lassen.
Unvermessene Hofräume
In das Gesetz soll eine Regelung zur Bestimmung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche in Gebieten mit unvermessenen Hofräumen aufgenommen werden.
Kleingärten
Nach dem Eckpunktepapier soll es den Gemeinden ermöglicht werden, auch für den Bereich des Straßenausbaubeitragsrechts, Beiträge für die Dauer der kleingärtnerischen Nutzung zu stunden.
Frist zum Satzungserlass
Das KAG soll für die Zukunft eine Frist enthalten, wonach Gemeinden innerhalb von vier Jahren nach Abschluss einer Ausbaumaßnahme die Beitragssatzung erlassen müssen.
Weitere Zeitschiene
- Sommerpause: Erarbeitung des Gesetzentwurfs und anschließende Ressortabstimmung
- Herbst 2010: Kabinettbefassung
- Dezember 2010: Zuleitung an den Landtag
Autor: khhDie Thüringer Kommunen sollen in Zukunft deutlich mehr Spielraum bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen bekommen. Insbesondere sollen die Kommunen flexibler über die Höhe des gemeindlichen Eigenanteils entscheiden können. Dies erklärte Thüringens Innenminister Prof. Dr. Peter M. Huber heute bei einem Pressegespräch in Erfurt. Grundsätzlich wird jedoch an der Pflicht zum Erlass von Straßenausbaubeitragssatzungen festgehalten, betonte der Minister. Das Kabinett hatte am Dienstag einem Eckpunktepapier des Ministers zur Weiterentwicklung des Straßenausbaubeitragsrechts zugestimmt, auf dessen Grundlage das Innenministerium nun einen Gesetzentwurf erstellen wird.
Regelung für zukünftige Fälle
In Zukunft sollen die Kommunen in Abhängigkeit von ihrer Kassen- bzw. Finanzlage den gemeindlichen Eigenanteil an den Investitionskosten erhöhen können. Das Eckpunktepapier nennt hierzu beispielhaft eine Spanne zwischen 20 und 80 Prozent . Um den Eigenanteil auf den maximalen Satz anheben zu können, müssen aber mehrere Kriterien erfüllt sein. So soll die Gemeinde einschließlich ihrer Eigenbetriebe keine Geldschulden haben (Pro-Kopf-Verschuldung = 0) bzw. sie kann diese Restschulden durch den verbleibenden Anliegeranteil vollständig tilgen. Darüber hinaus darf die Gemeinde bislang keine Bedarfszuweisungen in Anspruch genommen haben und es muss sicher sein, dass sie auch bei Erhöhung des Gemeindeanteils keine Bedarfszuweisungen benötigt. Weitere Kriterien sind, dass die Gemeinde keine Kreditaufnahme geplant hat und aufgrund der Bewertung sonstiger Risiken (Bürgschaften, Gewährverträge, kreditähnliche Rechtsgeschäfte) keine Verschlechterung der Haushaltssituation zu befürchten ist.
Die Gesetzesänderung sieht zudem alternativ geltende Ausnahmetatbestände vor, die in Zukunft in bestimmten Fällen einen kompletten Verzicht auf die Beitragserhebung ermöglichen können. Solche Ausnahmesituationen liegen beispielsweise dann vor, wenn der Verwaltungsaufwand für die Beitragserhebung die möglichen Beitragseinnahmen wesentlich übersteigt, oder wenn die beitragsfähige Maßnahme nur einen begrenzten wirtschaftlichen Vorteil für die Anlieger bringt, so dass eine Beitragserhebung unsinnig erscheint.
Umgang mit den sog. Altfällen
Mehr als die Hälfte der Gemeinden verfügt über eine einmalige Straßenausbaubeitragssatzung. In diesen Gemeinden leben 78 % der Thüringer Bevölkerung. Bei der Weiterentwicklung des Straßenausbaubeitragsrechts darf der Blick daher nicht einseitig auf die Minderheit der Gemeinden gerichtet werden, die trotz bestehender Verpflichtung noch keine Satzung erlassen haben. Vielmehr sind auch die Auswirkungen auf die – rechtstreue – Mehrheit der Gemeinden und die dort lebenden Bürgerinnen und Bürger zu berücksichtigen. Deshalb soll auch nach der geplanten Gesetzesänderung an der grundsätzlichen Beitragserhebungspflicht für bereits abgeschlossene Maßnahmen festgehalten werden.
Allerdings wird auch bei den Altfällen der Ermessensspielraum der Kommunen ausgeweitet, in dem diese ebenfalls den gemeindlichen Eigenanteil erhöhen können, sofern die Kriterien wie bei den zukünftigen Fällen erfüllt sind. Ebenso können die Kommunen prüfen, inwieweit die zukünftig geltenden Ausnahmetatbestände für die Beitragserhebung greifen. Für diese Prüfung haben die Kommunen ein Jahr Zeit ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung. Soweit die Gemeinde nicht entscheidet bzw. trotz bestehender Verpflichtung keine Beitragssatzung erlässt, wären rechtsaufsichtliche Maßnahmen (bis zur Ersatzvornahme) zu ergreifen.
Deckelung von Straßenausbaubeiträgen
Das Eckpunktepapier des Innenministeriums enthält auch einen Vorschlag zur Deckelung von Straßenausbaubeiträgen. In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 soll der geforderte Beitrag den Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Straßenausbaumaßnahme nicht überschreiten.
Wiederkehrende Beiträge
Auch in Bezug auf die sog. wiederkehrenden Beiträge soll der Spielraum der Kommunen erhöht werden. So soll es in Zukunft möglich sein, das gesamte Gemeindegebiet als Abrechnungsgebiet festzulegen. Zudem soll es möglich sein, getrennt nach Gemeindegebietsteilen einmalige und wiederkehrende Beiträge nebeneinander zu erheben.
Erforderlichkeit / Sparsamkeit
Da sich Probleme mit der Beitragserhebung aus vermeintlich oder tatsächlich überhöhten Ausbaustandards ergeben können, soll das Kommunalabgabengesetz um eine Regelung zu den Grundsätzen der Erforderlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Entscheidung und Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und zur Beitragsfreiheit von Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen ergänzt werden.
Den Gemeinden sollen zudem mit dem Ziel der Senkung der Investitionskosten für Anliegerstraßen die Möglichkeit eingeräumt werden, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten hinter bestehenden Ausbaustandards zurück zu bleiben. Es ist außerdem ein Preisspiegel geplant, aus dem sich die Baukosten in vergleichbaren Größen aufgeschlüsselt nach Straßentypen und Teileinrichtungen entnehmen lassen.
Unvermessene Hofräume
In das Gesetz soll eine Regelung zur Bestimmung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche in Gebieten mit unvermessenen Hofräumen aufgenommen werden.
Kleingärten
Nach dem Eckpunktepapier soll es den Gemeinden ermöglicht werden, auch für den Bereich des Straßenausbaubeitragsrechts, Beiträge für die Dauer der kleingärtnerischen Nutzung zu stunden.
Frist zum Satzungserlass
Das KAG soll für die Zukunft eine Frist enthalten, wonach Gemeinden innerhalb von vier Jahren nach Abschluss einer Ausbaumaßnahme die Beitragssatzung erlassen müssen.
Weitere Zeitschiene
- Sommerpause: Erarbeitung des Gesetzentwurfs und anschließende Ressortabstimmung
- Herbst 2010: Kabinettbefassung
- Dezember 2010: Zuleitung an den Landtag