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Meldepflicht für (Wild-)Kameras bestätigt!

Dienstag, 19. September 2017, 16:33 Uhr
Nichts von wegen mal einfach eine Kamera in den Waldhängen und auf schöne Bilder hoffen, Dazu diese Meldung des Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz...

Bereits mit Urteil vom 18.05.2016 stellte das Verwaltungsgericht Saarland fest, dass die Videoüberwachung mittels Wildbeobachtungskameras durch nicht-öffentliche Stellen (u. a. natürliche und juristische Personen des Privatrechts) grundsätzlich der Meldepflicht des § 4 d Abs. 1 Bundestatenschutzgesetz (BDSG) unterfällt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung von drei Jägern wurde mit Urteil vom 14.09.2017 durch das Oberverwaltungsgericht Saarland abgewiesen und die Meldepflicht für Wildtierkameras bestätigt. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Auch der TLfDI vertritt, wie schon seit seiner Pressemitteilung vom 19.05.2016, die Auffassung, dass Wildtierkameras der Meldepflicht unterfallen.

Was allerdings für Wildkameras gilt, muss für alle anderen Kameras erst recht gelten:

Nicht-Öffentliche Stellen in Thüringen müssen Kameras vor dem Einsatz dem Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) als zuständige Aufsichtsbehörde melden, sofern sie keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt haben. Der Inhalt der Meldung ergibt sich aus § 4 e BDSG. Der TLfDI stellt auf seiner Website entsprechende Meldeformulare zur Verfügung: (https://www.tlfdi.de/mam/tlfdi/datenschutz/video/tlfdi_meldeformular_v__.pdf).

„Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen sollten dieser bußgeldbewehrten Meldepflicht rechtsbewusst nachkommen – für Fragen /Informationen stehe ich natürlich jederzeit zur Verfügung!“ – so Dr. Lutz Hasse.

Dr. Lutz Hasse
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
www.tlfdi.de
Autor: khh

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