Mi, 08:26 Uhr
14.09.2011
Richter Kropp: Lügen haben kurze Beine
Lügen haben kurze Beine, sagt der Volksmund. Die Lüge ist im Strafrecht etwa als Verleumdung unter Strafe gestellt. Wer also falsche Tatsachen über jemanden verbreitet, der hat eine Strafe zu erwarten. Ein anderes Delikt ist das Vortäuschen einer Straftat. Hier werden falsche Angaben bei der Polizei unter Strafe gestellt...
Das Delikt, das Geld- oder Freiheitsstrafe vorsieht, soll auch die staatlichen Ermittlungsorgane vor unberechtigter Inanspruchnahme schützen. Ein aktueller Fall des Amtsgerichts Sondershausen handelt von solch einem Fall:
Am 21. März vergangenen Jahres gab der 18jährige Angeklagte um 3.49 Uhr gegenüber einem Kommissar vom Kriminaldauerdienst in Sondershausen an, dass es einen Einbruch in seine Wohnung in Sondershausen gegeben habe. Bei diesem soll ein Fernseher, zwei Laptops, andere Unterhaltungselektronik und zwei Handys entwendete worden sein. Tatsächlich fand die Polizei die Wohnung aufgebrochen und durchwühlt vor.
Am 7. Mai 2010, gegen 9.16 Uhr gaben auch die 19jährige Freundin und weitere Angeklagte gegenüber einer Kriminalbeamtin an, dass die besagte Wohnung aufgebrochen und die entsprechenden Gegenstände entwendet worden seien. Tatsächlich war es zu einem Einbruch nicht gekommen. Beiden Angeklagten, die damals in Lebensgemeinschaft lebten, war bei ihren Angaben bewusst, dass der vorgegebene Einbruchsdiebstahl in ihre Wohnung nicht oder nicht in der angegebenen Weise durchgeführt worden ist.
Eines der angeblich entwendeten Handys wurde in der Folgezeit weiter von der 19jährigen Angeklagten benutzt, so dass die Polizei ihr über eine Handyüberwachung auf die Spur kam.
Vor dem Amtsgericht Sondershausen gaben beide Angeklagten die Tat zu. Es sei eine Dummheit gewesen. Man habe Schulden gehabt und auf diesem Weg versucht, über die Versicherung Geld zu erhalten.
Diesem Geständnis folgte das Urteil durch Jugendrichter Gerald Fierenz auf dem Fuß: Beide wurden zu 100 bzw. 150 Stunden gemeinnützige Arbeit verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.
Lügen haben kurze Beine, nicht nur im privaten Bereich, sondern auch wie hier im öffentlichen, wenn man gegenüber der Polizei falsche Angaben macht.
Autor: nnzDas Delikt, das Geld- oder Freiheitsstrafe vorsieht, soll auch die staatlichen Ermittlungsorgane vor unberechtigter Inanspruchnahme schützen. Ein aktueller Fall des Amtsgerichts Sondershausen handelt von solch einem Fall:
Am 21. März vergangenen Jahres gab der 18jährige Angeklagte um 3.49 Uhr gegenüber einem Kommissar vom Kriminaldauerdienst in Sondershausen an, dass es einen Einbruch in seine Wohnung in Sondershausen gegeben habe. Bei diesem soll ein Fernseher, zwei Laptops, andere Unterhaltungselektronik und zwei Handys entwendete worden sein. Tatsächlich fand die Polizei die Wohnung aufgebrochen und durchwühlt vor.
Am 7. Mai 2010, gegen 9.16 Uhr gaben auch die 19jährige Freundin und weitere Angeklagte gegenüber einer Kriminalbeamtin an, dass die besagte Wohnung aufgebrochen und die entsprechenden Gegenstände entwendet worden seien. Tatsächlich war es zu einem Einbruch nicht gekommen. Beiden Angeklagten, die damals in Lebensgemeinschaft lebten, war bei ihren Angaben bewusst, dass der vorgegebene Einbruchsdiebstahl in ihre Wohnung nicht oder nicht in der angegebenen Weise durchgeführt worden ist.
Eines der angeblich entwendeten Handys wurde in der Folgezeit weiter von der 19jährigen Angeklagten benutzt, so dass die Polizei ihr über eine Handyüberwachung auf die Spur kam.
Vor dem Amtsgericht Sondershausen gaben beide Angeklagten die Tat zu. Es sei eine Dummheit gewesen. Man habe Schulden gehabt und auf diesem Weg versucht, über die Versicherung Geld zu erhalten.
Diesem Geständnis folgte das Urteil durch Jugendrichter Gerald Fierenz auf dem Fuß: Beide wurden zu 100 bzw. 150 Stunden gemeinnützige Arbeit verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.
Lügen haben kurze Beine, nicht nur im privaten Bereich, sondern auch wie hier im öffentlichen, wenn man gegenüber der Polizei falsche Angaben macht.