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Mi, 15:50 Uhr
05.10.2011

Erinnerung an Verbrennzeiten

Für die Verbrennzeiten im Kyffhäuserkreis in der Zeit vom 17.10. bis 30.11.2011 gelten einige Regeln, die jetzt das Landratsamt nochmals bekannt gab...

Gemäß § 4 Abs. 1 der Thüringer Pflanzenabfallverordnung vom 02.03.1993, zuletzt geändert am 03.08.2010, veröffentlicht am 26.08.2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt (Seite 261), am 27.08.2010 in Kraft getreten, legt das Landratsamt Kyffhäuserkreis folgende Verbrennzeiten fest.

In der Zeit von Montag, dem 17.10.2011 bis einschließlich Mittwoch, dem 30.11.2011

darf trockener, unbelasteter Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, verbrannt werden.

Folgende Anforderungen an die Verbrennung sind zu beachten:

1. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist das Verbrennen untersagt. An Tagen mit widrigen Witterungsverhältnissen (wie z. B. Nebel oder Starkniederschlag) ist ein Verbrennen ebenfalls verboten.

2. Der Baum- und Strauchschnitt muss trocken sein, dass er unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.

3. Es ist sicherzustellen, dass es keine Konflikte mit Brut- und Setzzeiten gibt.

4. Der für die Verbrennung vorgesehene trockene Baum- und Strauchschnitt ist unmittelbar vor der Entzündung umzulagern, um zu verhindern, dass Kleintiere (z. B. Igel), die unter dem Stapel Schutz gesucht haben, mit verbrannt werden.

5. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und Windgeschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.

6. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden.

7. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

· 1,5 km zu Flugplätzen
· 50 m zu öffentlichen Straßen
· 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
· 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs
· 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind
· 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen
· 5 m zur Grundstücksgrenze.

8. Die Verbrennungsstellen auf gewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.

9. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.

10. In der Stadt Bad Frankenhausen ist das Verbrennen nicht gestattet. Dies gilt nicht für die Ortsteile der Stadt Bad Frankenhausen.
Autor: khh

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