Do, 16:51 Uhr
05.01.2012
Schäden sofort melden
Glück hat in diesen derjenige, der von dem Folgen der Stürme verschont blieb und bleibt. Wer dennoch den Schaden hat, der sollte... Hier ein Tipp der Verbraucherschützer...
Unwetterschäden sollten unverzüglich der Versicherung gemeldet und weitere Schritte zur Schadensbeseitigung abgesprochen werden, rät die Verbraucherzentrale Thüringen. Bei der Auftragsvergabe an Handwerker oder Kundendienste sollte möglichst ein Festpreis vereinbart und der Leistungsumfang konkret und verbindlich festgelegt werden.
Erneut fegten schwere Sturmböen über Thüringen hinweg. Was tun, wenn Haus , Dach oder selbst Hausrat beschädigt worden sind? Tritt die Versicherung in jedem Fall für den Schaden ein? Kann ein Handwerker oder eine Werkstatt eigener Wahl mit der Beseitigung der Unwetterfolgen beauftragt werden? Worauf ist bei der Auftragsvergabe zu achten?
Grundsätzlich gilt, dass Unwetterschäden umgehend der Versicherung gemeldet werden müssen, damit zügig reguliert werden kann. Voraussetzung ist, dass der Betroffene gegen die finanziellen Folgen von Sturm versichert ist.
Auf keinen Fall sollten deshalb beschädigte oder kaputte Gegenstände ohne Absprache mit der Versicherung entsorgt werden. Alle weiteren Schritte zur Schadensminderung und –beseitigung sind mit der Versicherung abzusprechen.
Werden Handwerker oder Kundendienste mit der Schadensbeseitigung beauftragt, rät die Verbraucherzentrale
Autor: nnzUnwetterschäden sollten unverzüglich der Versicherung gemeldet und weitere Schritte zur Schadensbeseitigung abgesprochen werden, rät die Verbraucherzentrale Thüringen. Bei der Auftragsvergabe an Handwerker oder Kundendienste sollte möglichst ein Festpreis vereinbart und der Leistungsumfang konkret und verbindlich festgelegt werden.
Erneut fegten schwere Sturmböen über Thüringen hinweg. Was tun, wenn Haus , Dach oder selbst Hausrat beschädigt worden sind? Tritt die Versicherung in jedem Fall für den Schaden ein? Kann ein Handwerker oder eine Werkstatt eigener Wahl mit der Beseitigung der Unwetterfolgen beauftragt werden? Worauf ist bei der Auftragsvergabe zu achten?
Grundsätzlich gilt, dass Unwetterschäden umgehend der Versicherung gemeldet werden müssen, damit zügig reguliert werden kann. Voraussetzung ist, dass der Betroffene gegen die finanziellen Folgen von Sturm versichert ist.
- Für Sturmschäden ab Windstärke 8 sind je nach Versicherungsfall die Gebäude-, Hausrat oder Kaskoversicherung zuständig.
- Hat der Sturm das Dach beschädigt, ist dies ein Fall für die Gebäudeversicherung.
- Ist im Gebäude befindlicher Hausrat in Mitleidenschaft gezogen worden, werden Schäden durch die Hausratversicherung abgedeckt.
- Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, ist die Teilkasko des Fahrzeughalters zuständig.
Auf keinen Fall sollten deshalb beschädigte oder kaputte Gegenstände ohne Absprache mit der Versicherung entsorgt werden. Alle weiteren Schritte zur Schadensminderung und –beseitigung sind mit der Versicherung abzusprechen.
Werden Handwerker oder Kundendienste mit der Schadensbeseitigung beauftragt, rät die Verbraucherzentrale
- Möglichst auf Firmen in der Region zurückgreifen, das spart Zeit und Kosten.
- Vor der Auftragsvergabe mehrere Kostenvoranschläge einholen. Bei Vertragsschluss möglichst einen Festpreis vereinbaren und Leistungsumfang konkret und verbindlich festlegen.
- Nach erbrachter Leistung die Arbeiten sorgfältig prüfen und abnehmen. Zeigen sich Mängel, sollten diese schriftlich erfasst und mit Foto dokumentiert werden.
