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Mo, 13:25 Uhr
30.01.2012

Stichtag 1. Februar

Das Landratsamtes des Kyffhäuserkreises erinnert nohmals an zwei wichtige Termine zum 1. Februar 2012: Umstellung Telefonanlage des Landratsamtes inklusive der Außenstellen und Beginn der Verbrenntage Kyffhäuserkreis...

Umstellung Telefonanlage

Das Landratsamt des Kyffhäuserkreises wird am 01. Februar 2012 die alte Telefonanlage durch eine neue ersetzen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass am 01. Februar 2012 ab 13:00 Uhr die telefonische Erreichbarkeit als auch der Faxanschluss zeitweilig Störungen aufweisen kann. Die Arbeiten werden so schnell wie möglich durchgeführt, um schnellstmöglich die Erreichbarkeit wieder herzustellen.

Wir bitten um Verständnis, dass die Zuschaltungen erst nacheinander erfolgen können und nicht alle Durchwahlen ab dem 02. Februar 2012 zur Verfügung stehen.
Die Zentrale und der Bürgerservice werden als erste umgestellt und sind somit auch ab 02. Februar 2012 erreichbar.


Verbrennzeiten im Kyffhäuserkreis im Frühjahr 2012

Gemäß § 4 Abs. 1 der Thüringer Pflanzenabfallverordnung vom 02.03.1993, zuletzt geändert am 03.08.2010, veröffentlicht am 26.08.2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt (Seite 261), am 27.08.2010 in Kraft getreten, legt das Landratsamt Kyffhäuserkreis folgende Verbrennzeiten fest.

In der Zeit von Mittwoch, dem 01.02.2012 bis einschließlich Donnerstag, dem 15.03.2012

darf trockener, unbelasteter Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, verbrannt werden.

Folgende Anforderungen an die Verbrennung sind zu beachten:

1. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist das Verbrennen untersagt. An Tagen mit widrigen Witterungsverhältnissen (wie z. B. Nebel oder Starkniederschlag) ist ein Verbrennen ebenfalls verboten.

2. Der Baum- und Strauchschnitt muss trocken sein, dass er unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.

3. Es ist sicherzustellen, dass es keine Konflikte mit Brut- und Setzzeiten gibt.

4. Der für die Verbrennung vorgesehene trockene Baum- und Strauchschnitt ist unmittelbar vor der Entzündung umzulagern, um zu verhindern, dass Kleintiere (z. B. Igel), die unter dem Stapel Schutz gesucht haben, mit verbrannt werden.

5. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und Windgeschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.

6. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden.

7.Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

· 1,5 km zu Flugplätzen
· 50 m zu öffentlichen Straßen
· 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
· 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs
· 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind
·15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen
· 5 m zur Grundstücksgrenze.

8. Die Verbrennungsstellen auf gewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.

9. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.

10. In der Stadt Bad Frankenhausen ist das Verbrennen nicht gestattet. Dies gilt nicht für die Ortsteile der Stadt Bad Frankenhausen.

Die Allgemeinverfügung wird unter Auflagen- und Widerrufsvorbehalt erlassen.
Autor: khh

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