Di, 16:22 Uhr
10.07.2012
Kritik zurückgewiesen
Patrick Kurth (FDP) und das neue Bundesmeldegesetz. Der Thüringer Datenschutzbeauftragte weist die Kritik des FDP-Bundestagsmitgliedes Kurth zurück...
Herr Kurth (FDP) verbittet sich in einer Pressemitteilung die Kritik des TLfD am neuen Bundesmeldegesetz und empfiehlt dem TLfD einen Blick in das aktuelle Thüringer Landesmeldegesetz und meint, erst mit dem neuen Bundesrecht könnten Bürgerinnen und Bürger die Datenweitergabe zu Werbezwecken und Adresshandel unterbinden.
Diese Ansicht des Herrn Kurth ist rechtsirrig.
Aktuelle Rechtslage
Nach § 31 Thüringer Meldegesetz (ThürMeldeG) darf die Meldebehörde Personen Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Weiter ist im Thürin-ger Meldegesetz (§ 7 ThürMeldeG) geregelt, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen durch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden dürfen. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist (sog. Mussvorschrift). Eine solche Vorschrift ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 21.06. 2006 (6C 05.05) nicht der § 31 ThürMeldeG, denn diese Norm wird vom Gericht als Ermessensnorm und eben nicht als Mussvorschrift qualifiziert (Die Entscheidung des BVerwG bezieht sich auf die hamburgische Rechtslage, die jedoch der thüringischen Rechtslage entspricht).
Folglich, so das BVerwG, sind § 31 und § 7 ThürMeldeG im Kontext zu lesen. Diese Vorschriften verlangten daher eine Interessenabwägung, bei der das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung seiner Daten gegen das Interesse der Meldebehörde oder eines Dritten an der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung abzuwägen ist. Mithin darf – so das Gericht präzisierend – eine Meldebehörde eine einfache Melderegisterauskunft nicht erteilen, wenn diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt wird und der Betroffene einer Weitergabe seiner Daten für solche Zwecke zuvor ausdrücklich widersprochen hat. Dieses Widerspruchsrecht ergibt sich aus den erwähnten §§ 31, 7 ThürMeldeG.
Jeder Bürger und jede Bürgerin in Thüringen kann somit derzeit bei der Meldebehörde Widerspruch gegen die Preisgabe der Daten für Zwecke der Direktwerbung einlegen. Diese Rechtsposition zerschellt indes an der geplanten Regelung des Bundes.
Es bleibt also dabei: Die geplante Neuregelung im Bundesrecht stellt eine signifikante Verschlechterung der Rechtsposition der Thüringer Bürger und Bürgerinnen dar. Das neue Recht schlägt den Bürgerinnen und Bürgern die bisherigen Rechte aus der Hand!
Für weitere Auskünfte stehe ich gern zur Verfügung, natürlich auch Herrn Kurth (FDP).
Dr. Lutz Hasse
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz
Autor: khhHerr Kurth (FDP) verbittet sich in einer Pressemitteilung die Kritik des TLfD am neuen Bundesmeldegesetz und empfiehlt dem TLfD einen Blick in das aktuelle Thüringer Landesmeldegesetz und meint, erst mit dem neuen Bundesrecht könnten Bürgerinnen und Bürger die Datenweitergabe zu Werbezwecken und Adresshandel unterbinden.
Diese Ansicht des Herrn Kurth ist rechtsirrig.
Aktuelle Rechtslage
Nach § 31 Thüringer Meldegesetz (ThürMeldeG) darf die Meldebehörde Personen Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Weiter ist im Thürin-ger Meldegesetz (§ 7 ThürMeldeG) geregelt, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen durch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden dürfen. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist (sog. Mussvorschrift). Eine solche Vorschrift ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 21.06. 2006 (6C 05.05) nicht der § 31 ThürMeldeG, denn diese Norm wird vom Gericht als Ermessensnorm und eben nicht als Mussvorschrift qualifiziert (Die Entscheidung des BVerwG bezieht sich auf die hamburgische Rechtslage, die jedoch der thüringischen Rechtslage entspricht).
Folglich, so das BVerwG, sind § 31 und § 7 ThürMeldeG im Kontext zu lesen. Diese Vorschriften verlangten daher eine Interessenabwägung, bei der das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung seiner Daten gegen das Interesse der Meldebehörde oder eines Dritten an der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung abzuwägen ist. Mithin darf – so das Gericht präzisierend – eine Meldebehörde eine einfache Melderegisterauskunft nicht erteilen, wenn diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt wird und der Betroffene einer Weitergabe seiner Daten für solche Zwecke zuvor ausdrücklich widersprochen hat. Dieses Widerspruchsrecht ergibt sich aus den erwähnten §§ 31, 7 ThürMeldeG.
Jeder Bürger und jede Bürgerin in Thüringen kann somit derzeit bei der Meldebehörde Widerspruch gegen die Preisgabe der Daten für Zwecke der Direktwerbung einlegen. Diese Rechtsposition zerschellt indes an der geplanten Regelung des Bundes.
Es bleibt also dabei: Die geplante Neuregelung im Bundesrecht stellt eine signifikante Verschlechterung der Rechtsposition der Thüringer Bürger und Bürgerinnen dar. Das neue Recht schlägt den Bürgerinnen und Bürgern die bisherigen Rechte aus der Hand!
Für weitere Auskünfte stehe ich gern zur Verfügung, natürlich auch Herrn Kurth (FDP).
Dr. Lutz Hasse
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz
