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Mo, 08:56 Uhr
16.07.2012

Steuern auf Ferienjobs?

Viele Schüler und Studenten jobben in den Schul- bzw. Semesterferien, um ihr Einkommen aufzubessern. All denjenigen rät der Bund der Steuerzahler (BdSt) Thüringen, sich nach Ende der Tätigkeit die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2012 aushändigen zu lassen und sie aufzubewahren...


Denn die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag können nach Ablauf des Kalenderjahres in den meisten Fällen vom Finanzamt zurückgefordert werden. Dafür muss lediglich ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ausgefüllt werden. In sehr vielen Fällen kann das Formular „Vereinfachte Einkommensteuererklärung“ verwendet werden. Die entsprechenden Vordrucke gibt es bei allen Finanzämtern. Die Steuererklärung kann dem Finanzamt auch auf elektronischem Wege übermittelt werden (sog. Elster-Verfahren).

Bei der Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber nach der Monatssteuertabelle wird unterstellt, dass während des ganzen Jahres Arbeitslohn bezogen wird. Da Ferienarbeit aber nur in einigen Wochen im Jahr ausgeübt wird, sind die vom Arbeitslohn abzuziehenden und für das ganze Jahr geltenden Pausch- und Freibeträge meist höher als der erhaltene Arbeitslohn, so der BdSt Thüringen.

Beispiel: Hat eine ledige Studentin (= Lohnsteuerklasse I) außer ihrem Arbeitslohn aus Ferienjobs während des Jahres keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte, so erhält sie bei einem Arbeitslohn von bis etwa 10.800 Euro im Jahr die abgezogene Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag in vollem Umfang zurück. Erst über diesem Betrag beginnt die Einkommensteuerpflicht.

Weiterhin weist der Steuerzahlerbund darauf hin, dass die bisherige Einkunftsgrenze des Schülers oder Studierenden ab 2012 keine Auswirkungen mehr auf die Steuern der Eltern hat.
Autor: nnz

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