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Mi, 08:04 Uhr
27.02.2013

Urteile ermöglichen Nachschlag

Wer eine kapitalbildende Lebensversicherung oder eine private Rentenversicherung abschließt, der wundert sich beim Blick auf die ersten Kontoauszüge: Beitrag um Beitrag wurde gezahlt – aber das angesammelte Kapital ist deutlich geringer...


Das liegt daran, dass die Gesellschaften ihre Abschlusskosten – darin enthalten sind auch die Provisionen für die Vermittler – gleich von den ersten Beiträgen abziehen. Kunden, die frühzeitig aus dem Vertrag aussteigen wollen, erhalten deshalb häufig nur einen Bruchteil der eingezahlten Summe zurück oder womöglich sogar keinen Cent.

Diese Praxis wurde in mehreren Verfahren gekippt. So hatte das Oberlandesgerichts Stuttgart mit Urteil vom 18. August 2011 (Az. 2 U 138/10) festgestellt, dass die Klauseln zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug, die die Allianz Lebensversicherungs-AG in ihren Lebens- und Rentenversicherungsverträgen bis Ende 2007 verwendet hat, unwirksam sind.

Außerdem hat der Bundesgerichtshof bereits gegen die Versicherer SIGNAL IDUNA, Deutscher Ring, Generali und ERGO entschieden, dass die vom Unternehmen verwendeten Klauseln zum Rückkaufswert und zum Stornoabzug unwirksam sind.

Auch andere Versicherungen, die nicht direkt von den Urteilen betroffen sind, verwendeten gleiche oder ähnliche Klauseln. „Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Thüringen können deshalb betroffene Verbraucher auch gegen diese Versicherer Ansprüche auf eine Nachberechnung haben“, sagt Andrea Behn von der Verbraucherzentrale Thüringen. "Berechtigte Forderungen sollten jetzt schnell geltend gemacht werden. Wir unterstützen Ratsuchende dabei mit persönlicher Beratung.“

Thüringer Verbrauchern, die sich in der Beratungsstelle Heiligenstadt Rat gesucht haben, wurde bereits eine Rückerstattung gezahlt.
Autor: red

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