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Do, 19:38 Uhr
28.02.2013

Nochmals Hundesteuer

Im Hauptausschuss des Stadtrats von Sondershausen ging es nochmals um die Hundesteuersatzung, bisher ein ewiger Dauerbrenner.

In der nun dem Stadtrat vorgeschlagenen Fassung der 1. Änderungssatzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 07. Dezember 2010 gibt es in den entscheidende Passagen folgende Formulierungen. Im Fettdruck die neuen, bzw. geänderten Passagen.

§1 Steuermaßstab und Steuersatz
Der § 5 - Steuermaßstab und Steuersatz - wird wie folgt geändert:
(1) Die Steuer beträgt
1. für den ersten Hund 50,00 Euro
2. für den zweiten Hund 80,00 Euro
3. für jeden weiteren Hund 110,00 Euro
4. für jeden gefährlichen Hund 400,00 Euro

(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

(3) Neben einem oder mehreren gefährlichen Hunden wird für andere Hunde die Hundesteuer nach Absatz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 erhoben.

(4) Als gefährliche Hunde gelten Hunde gemäß § 3 Absatz 2 und 4 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren in der jeweils geltenden Fassung.



Völlig neu der Teil

§2 Steuerermäßigung
Der § 6 - Steuerermäßigung - wird um folgenden Absatz 2 ergänzt:
(2) Die Steuer ist für jeden gefährlichen Hund um % (von 400,00 Euro auf 100,00 Euro) ermäßigt, wenn der Halter des Hundes / der Hunde einen freiwilligen Wesenstest gemäß § 9 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren i. V. m. § 1 der Thüringer Wesenstestverordnung sowie einen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Familienbegleithundeprüfung vorlegt.
§3 Inkrafttreten


Die 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Sondershausen für die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Sondershausen vom 07. Dezember 2010 soll am 01. Juli 2013 in Kraft treten, so der Stadtrat das Ganze absegnet. Die Mitglieder des Hauptausschusses votierten einstimmig dafür.

Diskussion gab es kaum. Nur Stadtrat Hartmut Thiele (CDU) forderte, wenn wir uns nicht lächerlich machen wollen, muss das Ganze auch kontrolliert werden. In dieser Fassung ist auch endgültig vom Tisch, dass es eine Steuererleichterung für so genannte Therapiehunde gibt. Man war einhellig der Auffassung, dass es nirgends eine verlässliche Rechtsposition zur Definition Therapiehunde gibt.
Autor: khh

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