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Di, 22:43 Uhr
21.05.2013

Urteil Schweinemastanlage

Im Artikel „Keine Schweinemastanlage) hatte kn bereits über das Urteil berichtet. Jetzt liegt auch die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vor. Klage gegen die Errichtung einer Schweinemastanlage in Oldisleben erfolgreich

Das Verwaltungsgericht Weimar hat in seinem nun vorliegenden Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung am 27.02.2013 entschieden, dass die Genehmigung zur Errichtung einer Anlage zum Halten von insgesamt 8.640 Schweinen auf dem Gelände des ehemaligen Agrarflugplatzes bei Oldisleben rechtswidrig erteilt worden sei und hat diese aufgehoben.

Das Gericht gab damit einer Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Thüringen e.V. statt. Zur Begründung stützt es seine Entscheidung vor allem darauf, dass die Behörde eine notwendige Vorprüfung nicht vollständig durchgeführt habe. Vor Erteilung der Genehmigung sei die Verträglichkeit eines derartigen Vorhabens auf nahliegende besonders geschützte Gebiete zu prüfen. Ein derartiges Gebiet sei hier das angrenzende "Esperstedter Ried - Salzstellen bei Artern", das als Flora-Fauna-Habitat-Gebiet (abgekürzt FFH-Gebiet) unter Schutz stehe.

FFH-Gebiete sollen die dort vorkommenden Pflanzen, Tiere und deren typische Lebensräume schützen.
Eine ordnungsgemäße FFH-Vorprüfung der von der geplanten Schweinemastanlage ausgehenden Auswirkungen auf das "Esperstedter Ried" habe nach Auffassung des Verwaltuungsgerichts nicht stattgefunden, weil bereits die zur Prüfung der möglichen Auswirkungen herangezogenen Arbeits- und Vollzugshilfen den naturschutz- und habitatschutzrechtlichen Anforderungen
nicht genügt hätten.

Außerdem sei die Behörde rechtswidrig zu der Einschätzung gelangt, dass es keiner weitergehenden Prüfung bedürfe, weil eine erhebliche Beeinträchtigung hier offensichtlich ausgeschlossen wäre. Dem ist das Gericht nicht gefolgt, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich sei, wenn die Vorprüfung bzw. die Erheblichkeitseinschätzung ergebe, dass vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestünden. Solche vernünftigen Zweifel, ob durch den zu erwartenden Stickstoffeintrag hier für das "Esperstedter Ried" erhebliche Beeinträchtigungen ernstlich zu besorgen sind, seien von der Behörde nicht hinreichend ausgeräumt worden. Deren Einschätzung, dies sei offensichtlich ausgeschlossen, beruhe auf der Annahme, generell seien bis zu 10 % Zusatzbelastungen irrelevant. Von naturwissenschaftlich begründeten Belastungsgrenzen (sogenannten Critical loads) für bestimmte Lebensraumtypen könne nach der Rechtsprechung aber grundsätzlich nicht abgewichen werden. Daher sei in der Regel jede Überschreitung eines Wertes, der die Grenze der nach naturschutzfachlicher Einschätzung für das Erhaltungsziel unbedenklichen Auswirkungen bestimmter Art markiert, als erheblich anzusehen. Die Zulassung des Schweinemastbetriebes habe nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar nicht auf die generalisierende Irrelevanzschwelle von 10 % gestützt werden dürfen.

Die Genehmigung sei darüber hinaus rechtswidrig, weil die Behörde zudem auch für den Kiessee I zu der gleichen falschen Einschätzung gelangt sei, dass eine erhebliche Beeinträchtigung offensichtlich ausgeschlossen werden könne. Dass Stickstoffeinträge durch den Betrieb zu einer Beeinträchtigung des alten Kiessees führen können, könne anhand der dokumentierten Untersuchungen und Feststellungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die insoweit durchgeführte Prüfung sei lediglich überschlägig und summarisch erfolgt. Insbesondere fehle eine hinreichende Untersuchung des Kiessees I im Hinblick auf seine Einordnung als Lebensraumtyp, Feststellungen zu Grundwasserstrom und Verweildauer des Wassers auch in den anderen dort vorhandenen Kiesseen und der Einfluss auf Wasserqualität und Lebensraum.

Das Urteil wird unter dem Aktenzeichen 7 K 224/11 We in anonymisierter Fassung auf der Internet-Seite des Verwaltungsgerichts Weimar veröffentlicht. Das 93 seitige Urteil können Sie hier nachlesen:
Urteil zur Schweinematanlage Oldisleben
Autor: khh

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