Fr, 07:59 Uhr
24.05.2013
Nur mit Fingerabdruck zum Arbeitsplatz ?
Auf dem Markt werden vermehrt Zeiterfassungssysteme angeboten, die biometrische Daten der Beschäftigten nutzen. Insbesondere sogenannte Fingerprint-Zeiterfassungssysteme kommen zur Anwendung. Zum Thema eine Meldung des Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) weist darauf hin, dass die Erhebung, Speicherung und Verwendung biometrischer Daten Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der ArbeitnehmerInnen darstellen, die datenschutzrechtlich nicht gerechtfertigt sind. Für die Zeiterfassung gibt es andere, datenschutzgerechtere Lösungen. In der Regel ist daher die Verwendung biometrischer Merkmale zu diesem Zweck nicht erforderlich, daher nicht verhältnismäßig und mithin nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG unzulässig.
Nur in besonderen Einzelfällen kann eine biometrische Zutritts- oder Zugriffskontrolle am Arbeitsplatz unter strengen Voraussetzungen zulässig sein, so der TLfDI, Dr. Lutz Hasse. Er empfiehlt den ArbeitgeberInnen vor dem Einsatz von derartigen Systemen die Lektüre der Hinweise zur biometrischen Datenerfassung am Arbeitsplatz, die unter folgendem Link veröffentlicht sind:
Hinweise zur biometrischen Datenerfassung am Arbeitsplatz
Dr. Lutz Hasse
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Autor: khhDer Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) weist darauf hin, dass die Erhebung, Speicherung und Verwendung biometrischer Daten Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der ArbeitnehmerInnen darstellen, die datenschutzrechtlich nicht gerechtfertigt sind. Für die Zeiterfassung gibt es andere, datenschutzgerechtere Lösungen. In der Regel ist daher die Verwendung biometrischer Merkmale zu diesem Zweck nicht erforderlich, daher nicht verhältnismäßig und mithin nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG unzulässig.
Nur in besonderen Einzelfällen kann eine biometrische Zutritts- oder Zugriffskontrolle am Arbeitsplatz unter strengen Voraussetzungen zulässig sein, so der TLfDI, Dr. Lutz Hasse. Er empfiehlt den ArbeitgeberInnen vor dem Einsatz von derartigen Systemen die Lektüre der Hinweise zur biometrischen Datenerfassung am Arbeitsplatz, die unter folgendem Link veröffentlicht sind:
Hinweise zur biometrischen Datenerfassung am Arbeitsplatz
Dr. Lutz Hasse
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit