Mi, 16:56 Uhr
28.08.2013
Überplanmäßige Ausgaben
Ein überplanmäßige Ausgabe durch eine verpflichtend rückwirkende Kostenerstattung für erbrachte Leistungen nach § 33 SGB VIII an andere Jugendämter musste heute im Kreisausschuss behandelt werden.
Der Kreisausschuss stimmte einstimmig der überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 33.634,38 € zu. Dies resultiert aus einer verpflichtend rückwirkenden Kostenerstattung für erbrachte Leistungen nach § 33 SGB VIII an ein anderes Jugendamt.
Die Deckung erfolgt über die HH-Stelle 01.4556.7612 (Hilfe durch Familienpflege nach § 33 SGB VIII).
Aus der Begründung:
Es muss an den Landkreis Ebersberg ( Oberbayern ) eine Kostenerstattung nach § 89ff SGB VIII in Höhe von insgesamt 51.968,95 Euro erfolgen.
Es handelt sich hierbei um die rückwirkende Übernahme von Kosten der Hilfen zur Erziehung nach § 33 SGB VIII plus Zusatzleistungen für den Zeitraum 11.02.11 – 20.01.13 für ein seelisch behindertes Kind. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der sorgeberechtigten Mutter im Kyffhäuserkreis vor Ihrer Aufnahme in eine geschützte Einrichtung.
Zuständig ist der örtliche Jugendhilfeträger, in dem die sorgeberechtigte Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies war in dem o.g. Zeitraum der Kyffhäuserkreis, bevor die Mutter in eine geschützte Einrichtung kam.
Diese Kostenerstattung ruft derzeitig eine überplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 01.4556.7710 um 33.634,38 Euro hervor, die innerhalb des gleichen Unterabschnittes abgedeckt wird.
Wesentliche Diskussionen gab es hier nicht.
Autor: khhDer Kreisausschuss stimmte einstimmig der überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 33.634,38 € zu. Dies resultiert aus einer verpflichtend rückwirkenden Kostenerstattung für erbrachte Leistungen nach § 33 SGB VIII an ein anderes Jugendamt.
Die Deckung erfolgt über die HH-Stelle 01.4556.7612 (Hilfe durch Familienpflege nach § 33 SGB VIII).
Aus der Begründung:
Es muss an den Landkreis Ebersberg ( Oberbayern ) eine Kostenerstattung nach § 89ff SGB VIII in Höhe von insgesamt 51.968,95 Euro erfolgen.
Es handelt sich hierbei um die rückwirkende Übernahme von Kosten der Hilfen zur Erziehung nach § 33 SGB VIII plus Zusatzleistungen für den Zeitraum 11.02.11 – 20.01.13 für ein seelisch behindertes Kind. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der sorgeberechtigten Mutter im Kyffhäuserkreis vor Ihrer Aufnahme in eine geschützte Einrichtung.
Zuständig ist der örtliche Jugendhilfeträger, in dem die sorgeberechtigte Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies war in dem o.g. Zeitraum der Kyffhäuserkreis, bevor die Mutter in eine geschützte Einrichtung kam.
Diese Kostenerstattung ruft derzeitig eine überplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 01.4556.7710 um 33.634,38 Euro hervor, die innerhalb des gleichen Unterabschnittes abgedeckt wird.
Wesentliche Diskussionen gab es hier nicht.