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Fr, 15:38 Uhr
27.09.2013

Test klärt auf

Käufer von Gebraucht­wagen mit Garantie haben oft auch dann Anspruch auf Über­nahme von Reparatu­kosten, wenn sie nicht zur Inspektion waren. Das hat der Bundes­gerichts­hof entschieden. Zahlreiche andere Medien berichten hingegen zum Urteil: Auto­besitzer dürfen Inspektionen auch in freien Werk­stätten machen lassen. Doch darum geht es gar nicht. test.de erklärt die Rechts­lage...

Streit um Motorre­paratur

Das ist der Fall, über den BGH zu entscheiden hatte: Der spätere Kläger kaufte einen Gebraucht­wagen mit einem Jahr Garantie für gut 10 000 Euro. Garan­tiegeber war die CG-Car Garantie Versicherung. Bedingung für Leistungen ist laut Garan­tiebedigungen: „dass der Käufer/Garan­tienehmer (…) an dem Kraft­fahr­zeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pfle­gearbeiten beim Verkäufer/Garan­tiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertrags­werk­statt durch­führen lässt“. Der Käufer ließ alle Inspektionen vornehmen, die letzte aber in einer freien Werk­statt. Acht Monate nach dem Kauf blieb der Wagen mit Motorschaden liegen. Die Ölpumpe hatte versagt. Die Reparatur­kosten lagen bei rund 3 500 Euro.

Ausschluss ohne Wirkung

Der Bundes­gerichts­hof urteilte: Es handelt sich um eine kosten­pflichtige Garantie. Deshalb müssen die Garan­tiebedingungen fair sein. Für kostenlose Herstel­lergaran­tien, wie es sie oft beim Neuwagenkauf gibt, gilt das nicht. Sie erscheinen als freiwil­lige Leistung, deren Voraus­setzungen und Umfang die Hersteller frei bestimmten dürfen. Das geht bei kosten­pflichtigen Garan­tien nicht. Jede Leistung stets auszuschließen, wenn Auto­besitzer Inspektionen ausgelassen haben, sei unfair, fanden die Richter am Bundes­gerichts­hof. Zulässig sei höchs­tens, die Über­nahme von Reparatur­kosten für Schäden auszuschließen, die tatsäch­lich auf mangelhafter Wartung beruhen.

Weitreichende Folgen

Folge des Urteils: Käufer von Gebraucht­wagen mit Garantie und uneinge­schränkter Inspektions­pflicht sind fein raus. Sie haben Anspruch auf Über­nahme der Reparatur­kosten – unabhängig davon, ob sie über­haupt zur Inspektion waren. Da die Klausel insgesamt unwirk­sam ist, besteht dieser Anspruch selbst dann, wenn ein Schaden tatsäch­lich auf fehlender Wartung beruht. Die aktuell im Internet bei manchen Werk­stätten abruf­baren Gebraucht­wagen­garantie-Bedingungen von Car Garantie enthalten samt und sonders die vom BGH für unwirk­sam gehaltene Inspektions­pflicht. Auf Anfrage von test.de bestätigt Car-Garantie-Prokurist Klaus Herzog, dass die Firma nach wie vor die vom BGH bean­standeten Bedingungen verwende.

Medien im Irrtum

Viele Berichte über das Urteil des BGH sind irreführend. So schreibt Spiegel Online: “Gebraucht­wagen-Garantie gilt auch bei Wartung in freier Werk­statt“. Ob Inspektionen bei Vertrags- oder freien Werk­stätten vorgenommen werden, spielt jedoch erst eine Rolle, wenn die Garan­tieanbieter ihre Bedingungen ändern. Im Klar­text: Vorläufig haben Auto­käufer mit Gebraucht­wagen­garantie auch dann Anspruch auf Über­nahme der Reparatur­kosten, wenn sie gar nicht bei Inspektionen waren. Vermutlich werden Garan­tieversicherer wie Car Garantie ihre Bedingungen bald ändern. Dann stellt sich tatsäch­lich die Frage, ob sie Inspektionen in Vertrags­werk­stätten vorschreiben dürfen oder sich auch mit der oft preis­werteren Arbeit freier Unternehmen begnügen müssen. Mit dieser Frage hat sich der Bundes­gerichts­hof freilich noch gar nicht beschäftigt.

Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 25.09.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 206/12
Autor: red

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