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Fr, 15:26 Uhr
01.11.2013

Gewaltverbrechen (2)

Zu dem Gewaltverbrechen in Kirchheilingen gibt es jetzt weitere Erkenntnisse, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen...


Die Ermittlungen der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft Mühlhausen ergaben, dass es sich bei dem angezeigten Sachverhalt nach dem derzeitigen Ermittlungsstand um eine versuchte schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit einer Körperverletzung handelt. Der Verdacht eines versuchten Totschlags konnte nicht erhärtet werden.

Der Geschädigte wurde zwar notoperiert, ist jedoch nicht in Lebensgefahr. Die vorhandenen Verletzungen resultieren überwiegend aus seiner Verteidigung. Zwischen dem Täter und Familienmitgliedern des Opfers bestanden Verbindungen. Der Täter war bisher nicht auffällig und aus diesem Grunde wird nach Rücksprache zwischen Staatsanwalt und Haftrichter kein Haftantrag gestellt, da keinerlei Haftgründe vorliegen.
Autor: red

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Kommentare
Boris Weißtal
01.11.2013, 17:44 Uhr
Gott schütze uns vor dieser Gerichtsbarkeit
Wie da liegt kein Haftgrund vor? Ich lese wohl nicht richtig?
Da dringt ein Täter widerrechtlich in die Wohnung eines anderen, um sich zu bereichern (Habgier ist ein Mordmerkmal). Er ist bewaffnet und sticht auf den Bewohner ein. Wer mit einem Messer auf jemanden einsticht, nimmt billigend in Kauf, dass dieser stirbt. Ergo handelt es sich hier um einen Mordversuch (10 Jahre bis lebenslänglich). Plus schwere räuberische Erpressung (3 Jahre Mindeststrafe!). Plus vollendete gefährliche (nicht einfache wie die Polizei schreibt) Körperverletzung, da eine Waffe benutzt wurde (nochmal mindestens ein Jahr). Sollte das Opfer bleibende Schäden haben, ist es eine schwere Körperverletzung (nochmal zwei Jahre obendrauf).

Bei einem zu erwartenden Strafmaß von mind. 10 Jahren bis lebenslänglich kommt kein Richter auf die Idee, dass hier Fluchtgefahr als Haftgrund vorliegen könnte?

Was muss denn noch alles geschehen, damit solche Verbrecher nicht mehr auf die Straße kommen? Mir fehlt die Phantasie!
Franz100
01.11.2013, 20:35 Uhr
Auch ich dachte,
ich lese nicht richtig ! Ein Unbefugter dringt mit Messer und Stange bewaffnet in eine Wohnung ein, attakiert und verletzt die Bewohner, sodaß eine Notoperation erfolgen muß, aber es liegen keine Haftgründe vor??? Der Täter kann sich nach dieser Tat vorerst frank und frei auf der Straße und überall bewegen, wo es ihm beliebt? Das muß ja nach diesem traumatischen Erlebnis der Geschädigten noch zusätzlich wie ein Schlag ins Gesicht sein! Ab wann wäre denn ein Haftbefehl "angemessen" gewesen? Wenn einer der beiden überfallenen Eheleute es nicht überlebt hätte? Obwohl der Täter ja dies genau mit seinem Angriff " in Kauf " genommen hat. Fragen über Fragen..... ich bin fassungslos!
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