Do, 14:11 Uhr
07.11.2013
Muss Jobcenter zahlen?
Muss das Jobcenter die Gebühr für KabelDeutschland übernehmen? Ja! So die Begründung einer Rechtsanwaltskanzlei. Hier kn mit den Einzelheiten
Nach unserer Auffassung kann die Antwort, zumindest hinsichtlich der Umlagegebühr von 7,14 EUR, nur ja lauten.
Das BSG hat entschieden, dass das Jobcenter diese Kosten der Unterkunft dann zu tragen hat, wenn sie angemessen sind und der Vermieter sie im Mietvertrag verankert hat.
Eine Rückfrage bei einem großen regionalen Vermieter hat ergeben, dass die Umlagegebühr für KabelDeutschland i.H.v. 7,14 EUR immer vom Vermieter gefordert wird, wenn dieser Kabelanschluss vorhanden ist.
In der momentanen Praxis fällt auf, dass das Jobcenter zwar den Betrag von 7,14 EUR an den Vermieter zahlt, wenn eine Abtretungserklärung vorliegt, diese jedoch direkt vom Regelsatz abzieht. Das bedeutet, dass den Kunden vom Jobcenter Geld abgezogen wird, welches laut BSG vom Jobcenter zu tragen wäre.
Liegt keine Abtretungserklärung vor, werden die monatlichen Zahlungen der Kosten für Unterkunft und Heizung durch das Jobcenter um 7,14 EUR gemindert ausgezahlt.
Wer Fragen und Probleme im Zusammenhang mit seinem aktuellen ALG II-Bescheid hat, sollte sich dringen anwaltlich beraten lassen
Karl Ronald Neumann
Rechtsanwalt, Rechtsanwalts- und Inkassokanzlei Fliegner & Keyser
Autor: khhNach unserer Auffassung kann die Antwort, zumindest hinsichtlich der Umlagegebühr von 7,14 EUR, nur ja lauten.
Das BSG hat entschieden, dass das Jobcenter diese Kosten der Unterkunft dann zu tragen hat, wenn sie angemessen sind und der Vermieter sie im Mietvertrag verankert hat.
Eine Rückfrage bei einem großen regionalen Vermieter hat ergeben, dass die Umlagegebühr für KabelDeutschland i.H.v. 7,14 EUR immer vom Vermieter gefordert wird, wenn dieser Kabelanschluss vorhanden ist.
In der momentanen Praxis fällt auf, dass das Jobcenter zwar den Betrag von 7,14 EUR an den Vermieter zahlt, wenn eine Abtretungserklärung vorliegt, diese jedoch direkt vom Regelsatz abzieht. Das bedeutet, dass den Kunden vom Jobcenter Geld abgezogen wird, welches laut BSG vom Jobcenter zu tragen wäre.
Liegt keine Abtretungserklärung vor, werden die monatlichen Zahlungen der Kosten für Unterkunft und Heizung durch das Jobcenter um 7,14 EUR gemindert ausgezahlt.
Wer Fragen und Probleme im Zusammenhang mit seinem aktuellen ALG II-Bescheid hat, sollte sich dringen anwaltlich beraten lassen
Karl Ronald Neumann
Rechtsanwalt, Rechtsanwalts- und Inkassokanzlei Fliegner & Keyser