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Mi, 20:00 Uhr
13.11.2013

Neue Richtlinie ab 2014

Zur Förderung der Kinder und Jugend(sozial)arbeit, des präventiven Kinder- und Jugendschutzes und der Familienarbeit im Kyffhäuserkreis mit Wirkung zum 01.01.2014 wurde heute eine neue Richtlinie im Jugendhilfeausschuss beschlossen


Der Jugendhilfeausschuss beschloss einstimmig die Vorlage der Verwaltung der neuen Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugend(sozial)arbeit, des präventiven Kinder- und Jugendschutzes und der Familienarbeit im Kyffhäuserkreis zum 01.01.2014.

Die benötigten Mittel wurden in den derzeitig erarbeiteten Haushaltsplanentwurf 2014 aufgenommen. Die Finanzierung kann nur unter Vorbehalt eines beschlossenen und genehmigten Haushaltes 2014 und der Folgejahre gewährleistet werden.

Aus der Begründung

Junge Menschen haben ein “Recht auf Förderung der Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit” (Sozialgesetzbuch (SGB) VIII; §1, Abs.1). Aus dem SGB VIII ergeben sich die wesentlichen, gesetzlich verankerten Eckpunkte der Arbeit der Jugendarbeit: “Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von Ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement anregen und hinführen.” (SGB VIII § 11, Abs. 1)
Zeitgemäße Kinder- und Jugendarbeit greift die Fragen, Anliegen und Probleme der jungen Menschen auf – und ebenso ihre Hoffnungen. Werden Kinder oder Jugendliche wegen ihrer Herkunft, ihres sozialen Umfelds, ihres Werdegangs, ihrer gesundheitlichen Situation oder ihrer Behinderung benachteiligt, so sind integrative Angebote der Kinder - und Jugendarbeit gefordert. Als öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe fördert der Kyffhäuserkreis die freien Träger und stärkt die verschiedenen Formen der Selbsthilfe.
Die vorliegende Richtlinie wurde den aktuellen Bedarfslagen angepasst und aktualisiert. Die Richtlinie ist die Grundlage für die materielle Unterstützung der freien Träger der Kinder - und Jugendarbeit durch den Kyffhäuserkreis.

Diese Richtlinien beschreiben u.a. die Förderung von:
Angeboten der Kinder- und Jugenderholung,
außerschulischen Jugendbildung,
internationalen Jugendbegegnungen,
Betreibung von offenen Jugendfreizeiteinrichtungen,
Investitionen für Baumaßnahmen und Ausstattungen,
Projekten, Geräten und pädagogischen Arbeitsmaterial,
Familienerholung und –bildung.

Die Richtlinie soll ab 01.01.2014 in Kraft treten. Damit tritt die Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Kyffhäuserkreis vom 01.01.1995 und deren Änderungen vom 14.05.1997, vom 01.01.2002 und 01.01.2009 außer Kraft.
.


Große Diskussionen gab es nicht. Seitens der Verwaltung waren wichtige Änderungen nochmals erläutert worden.

So bei Zuschüssen, die gezahlt werden können

Bei mehrtägige Freizeit - und Ferienmaßnahmen / Stadtranderholung wurden die Zuschüssen verändert, hier gab eine Rundung nach oben.

Zuschusshöhe - Wie wird gefördert?
Der Kreiszuschuss beträgt:
1,50 EURO je Tag und Teilnehmer; (Alt 1,30 Euro)
1,50 EURO je Tag und Betreuer (Alt 1,30 Euro)
Für jeden 8.Teilnehmer wird ein Betreuer bezuschusst.
Für jeweils 2 behinderte Teilnehmer wird ein Betreuer bezuschusst.

2.2.3 Mehrtägige Freizeit - und Ferienmaßnahmen mit ausländischen Gästen gab es auch eine Rundung der Beträge.

Zuschusshöhe - Wie wird gefördert?
Der Kreiszuschuss beträgt: 3,00 EURO pro Tag und Teilnehmer; (Alt 2,60 Euro)
3,00 EURO pro Tag und Leiter bzw. Betreuer (Alt 2,60 Euro)
Die Sonderförderung für Rumänien wurde nicht mehr erneuert. Nach dem Gleichheitsgrundsatz gilt der Satz bei allen Ländern.

Streichungen gab es für bisher gezahlte Zuschüsse für Ermäßigung von Teilnahmebeiträgen für einkommensschwache und Kinderreiche Familien. Durch die dort notwendige großen Aufgaben bei der Beantragung, hatte es kaum noch Anforderungen gegeben. Unterstützung sei aber durch andere Programme gegeben, so „Bildung und Teilhabe“.

Aus der alten Richtlinie wurde die Förderung für die Öffentlichkeitsarbeit gestrichen. Dafür werden aber im Jugendförderplan 1.000 Euro für den Freizeitplaner eingestellt, der jährlich erscheint.

Neu, Zuschüsse zur Förderung von Projekten der Kinder- und Jugend(sozial)arbeit, des präventiven Kinder- und Jugendschutzes und der Familienarbeit. Was ist gemeint? Projektförderung im Rahmen der § 11 – 14 und 16 SGB VIII, Modellprojekte und Sondermaßnahmen.

Was wird gefördert?
Modellprojekte erproben innovative Arbeitsansätze in einem klar begrenzten Zeitraum, einmalig und modellhaft, um ihre Machbarkeit und Übertragbarkeit zu überprüfen. Sondermaßnahmen finden einmalig statt und können ausnahmsweise gefördert werden.
Hierzu gehören z.B.
- Projekte der kulturellen Kinder- und Jugendarbeit
- Projekte mit besonderen Zielgruppen
- Projekte der Gewaltprävention
- Projekte der Partizipation von Kindern und Jugendlichen
- Projekte der Familienbildung und -erholung
- Projekte zur Kooperation unterschiedlicher Institutionen
Die Projektförderung kann Personal-, Honorar-, Sachkosten beinhalten.
Der Umfang der Förderung wird durch den Antrag und den jeweiligen Haushaltsansatz des laufenden Jahres bestimmt und beträgt in der Regel bis zu 50 v.H. der Gesamtkosten.
Sachausgaben haben im unmittelbaren Zusammenhang mit der jeweiligen Maßnahme zu stehen, eine Sinnbegründung hierfür ist dem Antrag zur Förderung beizufügen.


Autor: khh

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