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So, 17:30 Uhr
24.11.2013

Der VdK informiert

Auf eine wichtige Frist macht der Kreisverband Nordthüringen im Sozialverband VdK Hessen-Thüringen aufmerksam. Personen ohne Krankenversicherungsschutz sollten sich...


... bis 31. Dezember 2013 bei ihrer vormaligen gesetzlichen Krankenversicherung melden. Sofern Beitragsschulden und Säumniszuschläge angelaufen sind, werden diese im Regelfall vollständig erlassen.

Voraussetzung ist, dass die betroffene Person zuvor Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung war. Zudem muss schriftlich erklärt werden, dass in dem Zeitraum, in dem keine Beiträge gezahlt wurden, keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen wurden und auch nachträglich keine Kostenerstattung bei der Kasse geltend gemacht wird.

Die Beitragsschulden und Säumniszuschläge werden auch erlassen, wenn sich ein Betroffener bereits vor dem 31. Juli 2013 (also noch vor Inkrafttreten des Gesetzes) wieder bei der Krankenkasse gemeldet hat, aber noch Beiträge ausstehen und Säumniszuschläge fällig sind.

Grundlage ist das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“, das am 1. August 2013 in Kraft getreten ist. Das Gesetz wurde vor dem Hintergrund erlassen, dass seit 1. April 2007 eine Versicherungspflicht für alle Personen besteht, die sonst keinen Krankenversicherungsschutz haben. Seit diesem Zeitpunkt hätten die Betroffenen Beiträge in diese Auffangpflichtversicherung zahlen müssen.

Aus Angst vor finanzieller Überforderung haben sich viele Menschen trotz der Versicherungspflicht nicht bei ihrer Kasse gemeldet. Denn neben Beitragsschulden haben die Kassen auch hohe Säumniszuschläge geltend gemacht. Bis zum 31.12.2013 besteht nunmehr die Chance auf Wiederaufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung bei Erlass der angelaufenen Beitragsschulden samt Säumniszuschlägen.
Autor: red

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