Di, 11:12 Uhr
21.01.2014
Räum- und Streupflichten
Der Winter ist noch da. Deshalb erinnert der Fachbereich Bau & Ordnung der Stadt Sondershausen auf die Einhaltung der Räum- und Streupflichten in den nächsten Tagen....
Gemäß der Regelungen der Straßenreinigungssatzung im Gebiet der Stadt Sondershausen vom 02.12.2008 in der derzeit gültigen Fassung ist dabei Nachfolgendes zu beachten:
1) Schneefall: Räumung der Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor Grundstücken entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von mindestens 1,50m.
2) Schneeglätte: Abstumpfung genannter Flächen
3) Eisglätte: Abstumpfung des gesamten Gehweges, der Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von mindestens 2m; noch nicht ausgebauter Gehwege und sonstiger Straßenteile mindestens 1,50m – in der Regel beginnend ab der Grundstücksgrenze.
Bei fehlenden Gehwegen (insb. in Fußgängerzonen) gilt ein Streifen von 1,50m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
Verwenden Sie zum Abstumpfen Sand, Kies u.ä. Materialien.
Die Räum- und Streupflicht gilt werktags zwischen 07:00 – 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 08:00 – 20:00 Uhr. Sie ist bei Eintreten oben aufgeführter Witterungslagen dieser entsprechend unverzüglich durchzuführen. Sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, Ihren Pflichten nachzukommen, so sollten Sie damit einen Dritten beauftragen.
Gern gehen die Mitarbeiter im Fachbereich Bau & Ordnung der Stadt Sondershausen Hinweisen nach, um nach deren Prüfung schnelle Abhilfe zu schaffen.
Autor: khhGemäß der Regelungen der Straßenreinigungssatzung im Gebiet der Stadt Sondershausen vom 02.12.2008 in der derzeit gültigen Fassung ist dabei Nachfolgendes zu beachten:
1) Schneefall: Räumung der Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor Grundstücken entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von mindestens 1,50m.
2) Schneeglätte: Abstumpfung genannter Flächen
3) Eisglätte: Abstumpfung des gesamten Gehweges, der Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von mindestens 2m; noch nicht ausgebauter Gehwege und sonstiger Straßenteile mindestens 1,50m – in der Regel beginnend ab der Grundstücksgrenze.
Bei fehlenden Gehwegen (insb. in Fußgängerzonen) gilt ein Streifen von 1,50m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
Verwenden Sie zum Abstumpfen Sand, Kies u.ä. Materialien.
Die Räum- und Streupflicht gilt werktags zwischen 07:00 – 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 08:00 – 20:00 Uhr. Sie ist bei Eintreten oben aufgeführter Witterungslagen dieser entsprechend unverzüglich durchzuführen. Sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, Ihren Pflichten nachzukommen, so sollten Sie damit einen Dritten beauftragen.
Gern gehen die Mitarbeiter im Fachbereich Bau & Ordnung der Stadt Sondershausen Hinweisen nach, um nach deren Prüfung schnelle Abhilfe zu schaffen.