Fr, 09:55 Uhr
24.01.2014
Viel aufgetürmt
Wie heißt es so schön, es hat mancher schon gereut, dass er sich zu früh gefreut. Nicht Winter ade, sonder Schnee schieben angesagt.
Als kn noch vorgestern hörte, es gäbe dieses Jahr keinen Winter, da kam klarer Widerspruch.
Wie das Foto zeigt, wohl zu recht. Obwohl die Balkonbrüstung nicht mal die ganze Schneemenge abbekommt, kann man doch erahnen , was da so runter kommt. Und es schneit ja noch.
Eine Runde durch die Stadt zeigte aber auch, dass es eine ganze Reihe Langschläfer gibt, die noch in den Betten liegen, statt Schnee zu schieben.
Räum- und Streupflichten
Der Winter hält langsam Einzug. Der Boden kann gefroren sein, und Minusgrade führen zu Glätte. Deshalb erinnert der Fachbereich Bau & Ordnung der Stadt Sondershausen auf die Einhaltung der Räum- und Streupflichten.
Gemäß der Regelungen der Straßenreinigungssatzung im Gebiet der Stadt Sondershausen vom 02.12.2008 in der derzeit gültigen Fassung ist dabei Nachfolgendes zu beachten:
1) Schneefall: Räumung der Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor Grundstücken entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von mindestens 1,50 m.
2) Schneeglätte: Abstumpfung der genannten Flächen
3) Eisglätte: Abstumpfung des gesamten Gehweges, der Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von mindestens 2 m; noch nicht ausgebauter Gehwege und sonstiger Straßenteile mindestens 1,50 m - in der Regel beginnend ab der Grundstücksgrenze.
Bei fehlenden Gehwegen (insbesondere in Fußgängerzonen) gilt ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
Zum Abstumpfen sind Sand, Kies und ähnliche Materialien zu verwenden.
Die Räum- und Streupflicht gilt werktags zwischen 07.00 und 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 08.00 und 20.00 Uhr. Sie ist bei Eintreten der genannten Witterungslagen entsprechend unverzüglich durchzuführen.
Wer selbst nicht in der Lage ist, seinen Pflichten nachzukommen, der sollte damit einen Dritten beauftragen. Gern gehen die Mitarbeiter im Fachbereich Bau & Ordnung Hinweisen nach, um nach deren Prüfung schnelle Abhilfe zu schaffen.
Autor: khhAls kn noch vorgestern hörte, es gäbe dieses Jahr keinen Winter, da kam klarer Widerspruch.
Wie das Foto zeigt, wohl zu recht. Obwohl die Balkonbrüstung nicht mal die ganze Schneemenge abbekommt, kann man doch erahnen , was da so runter kommt. Und es schneit ja noch.
Eine Runde durch die Stadt zeigte aber auch, dass es eine ganze Reihe Langschläfer gibt, die noch in den Betten liegen, statt Schnee zu schieben.
Räum- und Streupflichten
Der Winter hält langsam Einzug. Der Boden kann gefroren sein, und Minusgrade führen zu Glätte. Deshalb erinnert der Fachbereich Bau & Ordnung der Stadt Sondershausen auf die Einhaltung der Räum- und Streupflichten.
Gemäß der Regelungen der Straßenreinigungssatzung im Gebiet der Stadt Sondershausen vom 02.12.2008 in der derzeit gültigen Fassung ist dabei Nachfolgendes zu beachten:
1) Schneefall: Räumung der Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor Grundstücken entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von mindestens 1,50 m.
2) Schneeglätte: Abstumpfung der genannten Flächen
3) Eisglätte: Abstumpfung des gesamten Gehweges, der Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von mindestens 2 m; noch nicht ausgebauter Gehwege und sonstiger Straßenteile mindestens 1,50 m - in der Regel beginnend ab der Grundstücksgrenze.
Bei fehlenden Gehwegen (insbesondere in Fußgängerzonen) gilt ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
Zum Abstumpfen sind Sand, Kies und ähnliche Materialien zu verwenden.
Die Räum- und Streupflicht gilt werktags zwischen 07.00 und 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 08.00 und 20.00 Uhr. Sie ist bei Eintreten der genannten Witterungslagen entsprechend unverzüglich durchzuführen.
Wer selbst nicht in der Lage ist, seinen Pflichten nachzukommen, der sollte damit einen Dritten beauftragen. Gern gehen die Mitarbeiter im Fachbereich Bau & Ordnung Hinweisen nach, um nach deren Prüfung schnelle Abhilfe zu schaffen.
