Di, 14:04 Uhr
11.03.2014
Änderungen zum Kirchensteuergesetz
Die Thüringer Landesregierung hat auf der heutigen Kabinettsitzung den Weg für Änderungen beim Kirchensteuergesetz frei gemacht. Darin wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Verheirateten zum Ehegattensplitting umgesetzt...
Die Höhe der Kirchensteuer darf nicht davon abhängen, ob jemand in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt oder verheiratet ist. Mit diesem Gesetzentwurf setzen wir die steuerrechtliche Gleichstellung auch in Bezug auf die Kirchensteuer um, so Finanzminister Wolfgang Voß.
Weitere Änderungen des Gesetzentwurfs betreffen Vereinfachungen und Erleichterungen. So entfällt künftig der Antrag von Kirchenmitgliedern bei deren Bank, Versicherungs- oder Fondsgesellschaft auf Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge. Dies erfolgt künftig automatisch. Die Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften werden verpflichtet, künftig einmal jährlich die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden abzufragen und so die Kirchsteuer zu ermitteln, einzubehalten und abzuführen. Langfristiges Ziel ist es, private Kapitalerträge vollständig an der Einkunftsquelle zu besteuern, so Voß weiter.
Ein weiteres Ziel der Änderungen ist Harmonisierung der Kirchensteuergesetze der Länder. Die obersten Finanzbehörden und die Vertreter der Kirchen haben sich hierfür ausgesprochen. Damit verbunden ist eine einheitliche Regelung über den Kircheneintritt- und -austritt. Mit dem Gesetzentwurf entfällt der Reuemonat in Thüringen, so der Minister weiter.
Durch den Reuemonat entfällt die Kirchensteuerpflicht nach dem Austritt aus der Kirche erst im übernächsten Monat. Als weiterer Harmonisierungsparameter wird
u. a. die Mindestbetrags-Kirchensteuer abgeschafft.
Nach der Überweisung an den Landtag soll der Gesetzentwurf voraussichtlich noch in das März-Plenum eingebracht werden.
Autor: enDie Höhe der Kirchensteuer darf nicht davon abhängen, ob jemand in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt oder verheiratet ist. Mit diesem Gesetzentwurf setzen wir die steuerrechtliche Gleichstellung auch in Bezug auf die Kirchensteuer um, so Finanzminister Wolfgang Voß.
Weitere Änderungen des Gesetzentwurfs betreffen Vereinfachungen und Erleichterungen. So entfällt künftig der Antrag von Kirchenmitgliedern bei deren Bank, Versicherungs- oder Fondsgesellschaft auf Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge. Dies erfolgt künftig automatisch. Die Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften werden verpflichtet, künftig einmal jährlich die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden abzufragen und so die Kirchsteuer zu ermitteln, einzubehalten und abzuführen. Langfristiges Ziel ist es, private Kapitalerträge vollständig an der Einkunftsquelle zu besteuern, so Voß weiter.
Ein weiteres Ziel der Änderungen ist Harmonisierung der Kirchensteuergesetze der Länder. Die obersten Finanzbehörden und die Vertreter der Kirchen haben sich hierfür ausgesprochen. Damit verbunden ist eine einheitliche Regelung über den Kircheneintritt- und -austritt. Mit dem Gesetzentwurf entfällt der Reuemonat in Thüringen, so der Minister weiter.
Durch den Reuemonat entfällt die Kirchensteuerpflicht nach dem Austritt aus der Kirche erst im übernächsten Monat. Als weiterer Harmonisierungsparameter wird
u. a. die Mindestbetrags-Kirchensteuer abgeschafft.
Nach der Überweisung an den Landtag soll der Gesetzentwurf voraussichtlich noch in das März-Plenum eingebracht werden.