Mo, 11:47 Uhr
17.03.2014
Zinsen immer korrekt anpassen
Nachrechnen kann sich lohnen, so der Rat der Verbraucherzentrale Thüringen. Bei der Überprüfung variabel verzinster Sparpläne konnten in den der Verbraucherzentrale bislang vorliegenden Fällen Rückerstattungsansprüche von bis zu mehreren Tausend Euro pro Sparvertrag errechnet werden. Wer seinen Sparvertrag überprüfen lassen möchte, sollte sich einen Beratungstermin reservieren...
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 17.02.2004 (Az: XI ZR 140/03) entschieden, dass bei langfristig angelegten Sparverträgen, bei denen der Gesamtertrag neben der variablen Grundverzinsung auch von zusätzlichen laufzeitabhängigen Ertragsanteilen abhängt, sich die Zinsänderungsklausel an Bezugsgrößen des Kapitalmarkts zu orientieren hat. Diese Zinsänderungsklausel muss auch offengelegt werden.
In seinen Urteilen vom 13. April 2010, Az. XI ZR 197/09 sowie 21.12.2010, Az.: XI ZR 52/08 beschäftigte sich der (BGH) erneut mit der Frage der Zinsanpassung von variabel verzinsten Sparplänen. Nach diesen Urteilen bedeutet der Abschluss eines variablen Zinssatzes nicht, dass der Anbieter den Zinssatz willkürlich verändern darf. Vielmehr besteht bei variablen Zinsen letztlich doch eine feste Zinsvereinbarung darauf, dass das bei Vertragsabschluss bestehende Verhältnis zwischen Vertragszins und Marktzins auch im weiteren Verlauf nicht verändert werden darf.
Die Verbraucherzentrale Thüringen stellte im Rahmen von Vertragsprüfungen fest, dass während der Laufzeit vieler dieser Verträge der variable Sparzins in Phasen allgemein sinkender Zinsen zwar deutlich gesenkt wurde, bei steigenden Zinsen jedoch auf niedrigem Niveau verharrte. Eine Festlegung nachvollziehbarer Kriterien, nach denen die künftige Anpassung des Zinssatzes an veränderte Marktverhältnisse erfolgen soll, fand sich in den Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute nicht.
Nach Ansicht von Eckehard Balke, Fachberater Finanzdienstleistungen bei der Verbraucherzentrale Thüringen, erteilen diese höchstrichterlichen Urteile der Praxis einiger Banken eine Absage, das Guthaben durch eine fiktive Kapitalertragsteuer zu mindern. Die Kunden können alle Berechnungen mit einem solchen Abzug beanstanden und eine Neuberechnung fordern.
Die Verbraucherzentrale Thüringen empfiehlt daher eine Überprüfung der Zinsanpassung und bietet Verbrauchern eine Nachrechnung von Sparverträgen an. In den der Verbraucherzentrale Thüringen bislang vorliegenden Fällen konnten Rückerstattungsansprüche von bis zu mehreren Tausend Euro pro Sparvertrag errechnet werden.
Erst kürzlich bot eine Thüringer Sparkasse einem Sparer an, zusätzlich zu seinem Sparvertrag 900 Euro gutzuschreiben, nachdem das Geldinstitut mit einer Zinsanpassungsberechnung der Verbraucherzentrale Thüringen konfrontiert wurde.
Autor: redDer Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 17.02.2004 (Az: XI ZR 140/03) entschieden, dass bei langfristig angelegten Sparverträgen, bei denen der Gesamtertrag neben der variablen Grundverzinsung auch von zusätzlichen laufzeitabhängigen Ertragsanteilen abhängt, sich die Zinsänderungsklausel an Bezugsgrößen des Kapitalmarkts zu orientieren hat. Diese Zinsänderungsklausel muss auch offengelegt werden.
In seinen Urteilen vom 13. April 2010, Az. XI ZR 197/09 sowie 21.12.2010, Az.: XI ZR 52/08 beschäftigte sich der (BGH) erneut mit der Frage der Zinsanpassung von variabel verzinsten Sparplänen. Nach diesen Urteilen bedeutet der Abschluss eines variablen Zinssatzes nicht, dass der Anbieter den Zinssatz willkürlich verändern darf. Vielmehr besteht bei variablen Zinsen letztlich doch eine feste Zinsvereinbarung darauf, dass das bei Vertragsabschluss bestehende Verhältnis zwischen Vertragszins und Marktzins auch im weiteren Verlauf nicht verändert werden darf.
Die Verbraucherzentrale Thüringen stellte im Rahmen von Vertragsprüfungen fest, dass während der Laufzeit vieler dieser Verträge der variable Sparzins in Phasen allgemein sinkender Zinsen zwar deutlich gesenkt wurde, bei steigenden Zinsen jedoch auf niedrigem Niveau verharrte. Eine Festlegung nachvollziehbarer Kriterien, nach denen die künftige Anpassung des Zinssatzes an veränderte Marktverhältnisse erfolgen soll, fand sich in den Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute nicht.
Nach Ansicht von Eckehard Balke, Fachberater Finanzdienstleistungen bei der Verbraucherzentrale Thüringen, erteilen diese höchstrichterlichen Urteile der Praxis einiger Banken eine Absage, das Guthaben durch eine fiktive Kapitalertragsteuer zu mindern. Die Kunden können alle Berechnungen mit einem solchen Abzug beanstanden und eine Neuberechnung fordern.
Die Verbraucherzentrale Thüringen empfiehlt daher eine Überprüfung der Zinsanpassung und bietet Verbrauchern eine Nachrechnung von Sparverträgen an. In den der Verbraucherzentrale Thüringen bislang vorliegenden Fällen konnten Rückerstattungsansprüche von bis zu mehreren Tausend Euro pro Sparvertrag errechnet werden.
Erst kürzlich bot eine Thüringer Sparkasse einem Sparer an, zusätzlich zu seinem Sparvertrag 900 Euro gutzuschreiben, nachdem das Geldinstitut mit einer Zinsanpassungsberechnung der Verbraucherzentrale Thüringen konfrontiert wurde.