Mi, 11:23 Uhr
09.07.2014
Krank auf Kreuzfahrt
Die Urlaubszeit steht an und vor allem Kreuzfahrten werden immer beliebter. Laut Deutschem Reiseverband gingen 2013 mit 1,69 Millionen Urlaubern mehr Passagiere auf große Fahrt als je zuvor. Besonders beliebt: das Mittelmeer. Wie bei anderen Urlaubsreisen ins Ausland, ist auch bei Kreuzfahrten die richtige Absicherung im Krankheitsfall wichtig...
Vor Reiseantritt sollten sich Urlauber mit Blick auf die Reiseroute und die Flagge, unter der das Schiff fährt, von ihrer Krankenkasse beraten lassen, da auf einige Besonderheiten geachtet werden muss, weist Franziska Becher von der IKK classic hin.
Die Behandlung durch den Schiffsarzt ist grundsätzlich direkt an Bord zu bezahlen (bar oder über Bordkarte und damit in der Regel über ec- bzw. Kreditkarte). Der Anspruch und die Höhe einer Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen richten sich nach der Flagge, unter der das Kreuzfahrtschiff fährt. Handelt es sich um einen Staat der Europäischen Gemeinschaft (EG), in der die Europäische Gesundheitskarte (EHIC) gültig ist oder um einen Staat, mit dem ein Abkommen besteht, prüft die Krankenkasse, in welchem Umfang eine Kostenerstattung möglich ist.
Reisende sollten auch beachten, dass der Bordarzt eine Privatrechnung ausstellt, die den von gesetzlichen Kassen erstattungsfähigen Betrag in der Regel übersteigt, so Franziska Becher von der IKK classic. Eine zusätzliche private Auslandskrankenversicherung ist in den meisten Fällen sinnvoll.
Fährt das Schiff unter der Flagge eines Staates, der nicht zur EG gehört und mit dem kein Abkommen besteht, erstattet die gesetzliche Krankenversicherung keine Kosten. Eine private Auslandskrankenversicherung ist unbedingt erforderlich.
Ist die EHIC gültig oder besteht mit diesem Land ein Sozialversicherungsabkommen, gelten die jeweiligen Kostenerstattungsregelungen. Besteht kein Abkommen mit diesem Land erstattet die gesetzliche Krankenversicherung keine Kosten.
Wichtig: In jedem Fall der medizinischen Behandlung an Bord des Schiffes oder an Land sollten Urlauber eine möglichst detaillierte Rechnung verlangen, die alle Einzelleistungen separat auflistet. Nur so können Erstattungsansprüche sowohl gegenüber der gesetzlichen Versicherung als auch gegenüber der privaten Auslandsversicherung, geltend gemacht werden.
Autor: redVor Reiseantritt sollten sich Urlauber mit Blick auf die Reiseroute und die Flagge, unter der das Schiff fährt, von ihrer Krankenkasse beraten lassen, da auf einige Besonderheiten geachtet werden muss, weist Franziska Becher von der IKK classic hin.
Die Behandlung durch den Schiffsarzt ist grundsätzlich direkt an Bord zu bezahlen (bar oder über Bordkarte und damit in der Regel über ec- bzw. Kreditkarte). Der Anspruch und die Höhe einer Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen richten sich nach der Flagge, unter der das Kreuzfahrtschiff fährt. Handelt es sich um einen Staat der Europäischen Gemeinschaft (EG), in der die Europäische Gesundheitskarte (EHIC) gültig ist oder um einen Staat, mit dem ein Abkommen besteht, prüft die Krankenkasse, in welchem Umfang eine Kostenerstattung möglich ist.
Reisende sollten auch beachten, dass der Bordarzt eine Privatrechnung ausstellt, die den von gesetzlichen Kassen erstattungsfähigen Betrag in der Regel übersteigt, so Franziska Becher von der IKK classic. Eine zusätzliche private Auslandskrankenversicherung ist in den meisten Fällen sinnvoll.
Fährt das Schiff unter der Flagge eines Staates, der nicht zur EG gehört und mit dem kein Abkommen besteht, erstattet die gesetzliche Krankenversicherung keine Kosten. Eine private Auslandskrankenversicherung ist unbedingt erforderlich.
Medizinische Behandlung an Land
Bei schweren Erkrankungen kann eine Behandlung im nächstgelegenen Krankenhaus notwendig werden. Dies ist bei Kreuzfahrten mit hohem Aufwand verbunden. Ein Transport ist in der Regel nur mit einem Hubschrauber oder nach einem außerplanmäßigen Zwischenstopp im nächstgelegenen Hafen möglich. Ist eine medizinische Behandlung in einem Krankenhaus an Land notwendig oder passiert während eines Landganges ein Notfall, gelten die jeweiligen Regelungen des Landes, in dem die medizinische Versorgung erfolgt.Ist die EHIC gültig oder besteht mit diesem Land ein Sozialversicherungsabkommen, gelten die jeweiligen Kostenerstattungsregelungen. Besteht kein Abkommen mit diesem Land erstattet die gesetzliche Krankenversicherung keine Kosten.
Private Auslandskrankenversicherung ratsam
In der Regel deckt die gesetzliche Krankenversicherung nicht die vollen Behandlungskosten im Ausland oder auf Kreuzfahrtschiffen ab. Krankenrücktransportkosten werden in der Regel nicht übernommen. Der Abschluss einer zusätzlichen private Auslandskranken-versicherung ist deshalb für eine Kreuzfahrt – auch, wenn das Schiff unter deutscher Flagge unterwegs ist – ratsam, empfiehlt Franziska Becher. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass der Krankenrücktransport auch in medizinisch sinnvollen Fällen und nicht nur in medizinisch notwendigen Fällen übernommen wird.Wichtig: In jedem Fall der medizinischen Behandlung an Bord des Schiffes oder an Land sollten Urlauber eine möglichst detaillierte Rechnung verlangen, die alle Einzelleistungen separat auflistet. Nur so können Erstattungsansprüche sowohl gegenüber der gesetzlichen Versicherung als auch gegenüber der privaten Auslandsversicherung, geltend gemacht werden.