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Sa, 08:05 Uhr
07.02.2015

Nicht herausdrängen lassen

Bausparkassen versuchen erneut, Altkunden aus gut verzinsten Bausparverträgen zu drängen. Betroffene Verbraucher sollten nicht jede Kündigung akzeptieren und sich wehren, rät die Verbraucherzentrale Thüringen. Sie fordert die Bausparkassen auf, weiterhin den Grundsatz der Vertragstreue zu beachten...

Bausparkassen versuchen wieder einmal, ihre Altkunden aus gut verzinsten Bausparverträgen zu drängen. So erging es auch Herrn B. aus Thüringen. Mit Schreiben vom Januar 2015 hat er die Kündigung seines Bausparvertrages von der Bausparkasse Wüstenrot erhalten.

Auch andere Bausparkassen versuchen, wegen des sehr niedrigen Zinsniveaus, den Bestand an höher verzinsten Altverträgen weiter abzubauen. Angeschrieben wurden Bausparer, deren Verträge bereits seit mehr als zehn Jahre zuteilungsreif sind und bei denen das Darlehen aber noch nicht in Anspruch genommen worden ist. Die Bausparkassen berufen sich dabei auf ein gesetzliches Kündigungsrecht nach Paragraf 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ihrer Meinung nach könnten demnach auch Bausparverträge nach zehn Jahren gekündigt werden.

Solange die volle Bausparsumme nicht angespart worden ist und ein Bauspardarlehen noch in Anspruch genommen werden kann, sollten sich betroffene Bausparer immer gegen die Kündigung wehren. Denn bisher ist rechtlich umstritten, ob die von den Bausparkassen zitierte Vorschrift überhaupt auf Bausparverträge anwendbar ist.

Noch gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung und niemand sollte sich allein durch das Benennen von Aktenzeichen - zu (meist) nicht einmal veröffentlichten landgerichtlichen Urteilen - beeindrucken lassen.
Andreas Behn, Referent für Finanzdienstleistungen bei der Verbraucherzentrale Thüringen empfiehlt gekündigten Bausparern:
  • Legen Sie gegen die Kündigung schriftlich Widerspruch ein. (Eine bestimmte Frist ist hierbei nicht einzuhalten. Zu empfehlen ist aber eine Reaktion innerhalb der von der Bausparkasse gesetzten Kündigungsfrist von sechs Monaten.)
  • Wird die Kündigung nicht zurückgenommen, wovon leider in den meisten Fällen ausgegangen werden muss, könnten die kostenfreie außergerichtliche Streitschlichtung bei dem jeweils zuständigen Ombudsmann genutzt werden.
  • Alternativ dazu bzw. bei einem negativen Schlichtungsvorschlag bleibt die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu beauftragen bzw. einer gerichtlichen Klärung. Wer rechtsschutzversichert ist, sollte diesen Weg gehen. Um offene Rechtsfragen zu klären, wird sich daher eine gerichtliche Auseinandersetzung meistens nicht vermeiden lassen.
Solange die Bausparkassen durch die vertraglich zugesicherten Guthabenzinsen nicht selbst in ihrer Existenz nachweislich gefährdet sind, sind Verträge einzuhalten. Die Verbraucherzentrale fordert die Bausparkassen daher auf, die eigenen Kündigungsstrategien nochmals zu überdenken.

Betroffene Verbraucher können sich durch die Verbraucherzentrale Thüringen beraten lassen. Die Beratung erfolgt nach Terminvereinbarung, Beratungstermine können telefonisch vereinbart werden unter 0361 55514-0.
Autor: red

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