Fr, 13:46 Uhr
27.03.2015
Zuschlag für Arbeit an Feiertagen?
Alljährlich stellt sich für viele Unternehmen die Frage, wie Arbeitnehmer zu vergüten sind, die an Ostern oder Pfingsten arbeiten müssen. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Erfurt gibt hilfreiche Tipps...
Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Feiertagszuschlag, häufig sehen aber Tarifverträge solche Sonderleistungen vor. Kommt keine tarifvertragliche Regelung zur Anwendung und wurde der Feiertagszuschlag auch nicht im Arbeitsvertrag vermerkt, ist lediglich ein Ersatzruhetag zu gewähren, beschreibt Gerald Grusser, IHK-Hauptgeschäftsführer, die Rechtslage.
Sei ein Tarifvertrag anwendbar und sehe dieser Zuschläge für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen vor, hätten Arbeitnehmer aber dennoch keinen Anspruch auf Zahlung dieses Zuschlags für Ostersonntag oder Pfingstsonntag. Denn nach dem Thüringer Feiertagsgesetz seien – wie in den allermeisten anderen Bundesländern auch – weder Oster- noch Pfingstsonntag gesetzliche Feiertage.
Autor: redGrundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Feiertagszuschlag, häufig sehen aber Tarifverträge solche Sonderleistungen vor. Kommt keine tarifvertragliche Regelung zur Anwendung und wurde der Feiertagszuschlag auch nicht im Arbeitsvertrag vermerkt, ist lediglich ein Ersatzruhetag zu gewähren, beschreibt Gerald Grusser, IHK-Hauptgeschäftsführer, die Rechtslage.
Sei ein Tarifvertrag anwendbar und sehe dieser Zuschläge für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen vor, hätten Arbeitnehmer aber dennoch keinen Anspruch auf Zahlung dieses Zuschlags für Ostersonntag oder Pfingstsonntag. Denn nach dem Thüringer Feiertagsgesetz seien – wie in den allermeisten anderen Bundesländern auch – weder Oster- noch Pfingstsonntag gesetzliche Feiertage.
