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Mi, 18:09 Uhr
01.04.2015

Zum Thema Harz-Börde-Bus GmbH

Um die Ausrichtung der VGS-Tochtergesellschaft Harz-Börde-Bus GmbH ging es heute im Kreisausschuss des Kreistages Kyffhäuserkreis...

Der Kreisausschuss empfahl dem Kreistag die Beendigung der Leistungserbringung der Harz-Börde-Bus GmbH ohne die Vornahme betriebsbedingter Kündigungen der Arbeitsverhältnisse zum schnellstmöglichen Zeitpunkt und die anschließende Verschmelzung der HBB auf die Verkehrsgesellschaft Südharz mbH zu beschließen.

Die Landrätin wird beauftragt, die zur Beendigung der Leistungserbringung der Harz-Börde-Bus GmbH und zur anschließenden Verschmelzung der Harz-Börde-Bus GmbH (HBB) auf die VGS Verkehrsgesellschaft Südharz mbH (VGS) notwendigen Erklärungen für den Kyffhäuserkreis abzugeben.

Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind (SPD):

Mit Beschluss Nr.:2005/4028 vom 20.04.2005 hat der Kreistag des Kyffhäuserkreises die Gründung eines Tochterunternehmens der VGS beschlossen.

Hintergrund dabei war, die Übernahme von Verkehrsleistungen eines in Insolvenz geratenen
privaten Busunternehmens (im Landkreis Aschersleben-Staßfurt) wirtschaftlich zu gestalten sowie Arbeitsplätze zu erhalten ohne Auswirkung auf den Leistungsumfang sowie den Personalbedarf der VGS.

Eine Übernahme der Verkehrsleistungen erfolgte letztendlich nicht. Allerdings sollten diedurch die Tochtergründung geschaffenen kostengünstigeren Strukturen genutzt werden, um das am 16.11.2006 im Aufsichtsrat der VGS bestätigte „Restrukturierungskonzept“ zu der von den Gesellschaftern geforderten Halbierung der Verlustausgleichszahlungen umzusetzen.
Zum 07.02.2006 nahm die HBB zunächst mit der Einstellung von zwei Mitarbeitern die wirtschaftliche Tätigkeit auf.

Die Vergütung der Beschäftigten der HBB liegt 14 % unter dem Einstiegstarif der VGS.
Die arbeitsvertraglichen Bedingungen wurden vom Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen
und Kraftverkehrsbetriebe e. V. geprüft.

In den Jahren nach ihrer Gründung wurde die Tochtergesellschaft ausgebaut.
Gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung der VGS vom 19.12.2011 sollten in der Tochtergesellschaft 10 % des Gesamtpersonals der VGS beschäftigt werden (entspricht 20 Personalen).

Über das weitere Bestehen der HBB ist in den Gesellschaftsgremien mehrfach diskutiert worden, zuletzt in den Sitzungen der Gesellschaftsgremien am 31.03.2014 im Zusammenhang mit Urteilen des Arbeitsgerichtes Halle zur unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung im südlichen Sachsen-Anhalt.

Die Geschäftsführung hat durch den Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen e. V. prüfen lassen, ob eine Arbeitnehmerüberlassung auch für die Tochtergesellschaft der VGS zutrifft.
Dies ist nach Aussagen des Arbeitgeberverbandes nicht der Fall.
Die Urteile sind auf die Situation bei der VGS/HBB zu der Frage des Vorliegens einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung nicht übertragbar.

Allerdings ist nicht auszuschließen, dass das Konstrukt mit der VGS als Muttergesellschaft und der HBB als Tochtergesellschaft bzw. Subunternehmen der VGS rechtlich und tatsächlich angegriffen werden könnte.

Zur Vermeidung von Unwägbarkeiten hat die Geschäftsführung in der Gesellschafterversammlung
vom 25.02.2015 folgende Alternativen aufgezeigt:

1. Ergänzung/Änderung des Unternehmenszwecks im Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaft um eine Arbeitnehmerüberlassung.

Dies bedarf der Genehmigung des Landesverwaltungsamtes und es wäre zu begründen,
dass dieser Unternehmenszweck nicht ebenso gut durch einen anderen erfüllt werden kann.

2. Einstellung der Personale der HBB in die VGS

Damit wären Mehrkosten in Höhe von bis zu 170 T€ jährlich verbunden. Diese sind nicht allein auf den Lohnunterschied, sondern auch darauf zurückzuführen, dass bei der VGS aufgrund der Einschränkungen aus dem Manteltarifvertrag mit einhergehenden negativen Auswirkungen auf die Dienstplangestaltung zusätzliche Personale erforderlich sind.

3. Sukzessive Übernahme der Personale der HBB in die VGS und anderweitige Abvermietung der „freiwerdenden“ Verkehrsleistungen

Nach den derzeit vorliegenden Informationen zum regulären Eintritt in das Rentenalter würden
innerhalb von 3 Jahren alle Mitarbeiter der HBB in die VGS eingestellt sein. Neueinstellungen würden damit in der VGS nicht vorgenommen werden. Wenn das dadurch freiwerdende Leistungsvolumen der Tochtergesellschaft unter Beachtung vergaberechtlicher Vorschriften und der Standards der Nahverkehrsplanung ausgeschrieben werden würde geht die Geschäftsführung davon aus, dass keine Kostennachteile zu Lasten der Gesellschafter zu erwarten wären.

Es wird empfohlen, wie auch mit dem Mitgesellschafter Landkreis Mansfeld –Südharz abgestimmt, die Variante 3 zu beschließen.

Dem Kreistag des Landkreises Mansfeld-Südharz wird in der Sitzung am 15.04.2015 gleichlautender Beschlussvorschlag unterbreitet.
Der Inhalt dieser Beschlussvorlage wurde mit dem Wirtschaftsausschuss am 02.03.2015 im Zusammenhang mit der Beratung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der VGS zur Kenntnis gegeben.
Autor: khh

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