Di, 15:58 Uhr
09.06.2015
Gericht fasste Beschluss
Das Amtsgericht Mühlhausen hatte Ende April einen Beschluss in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Volkssolidarität Kreisverbandes Sondershausen e.V. gefasst. Hier zu erreichten kn folgende Informationen...
Die vorläufige Verwaltung des Vermögens des des Volkssolidarität Kreisverbandes wurde angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel aus Mühlhausen bestellt.
Nach Beschluss es Gerichtes sind Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Das Gericht bestimmte die Aufgaben des Insolvenzverwalters, so
- Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten..
- Er wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und auf ein von ihm einzurichtendes Anderskonto einzuzahlen.
Besonders interessant sind diese Punkte:
Der vorläufige Verwalter ist zur Fortführung des Betriebes bis zur Entscheidung über die
Verfahrenseröffnung ermächtigt. Zur Stilllegung des Betriebes ist er nur mit Zustimmung des
Gerichts befugt.
Er ist berechtigt, mit dem Betriebsrat Verhandlungen über einen Interessenausgleich und
Sozialplan zuführen.
Zur Vorbereitung einer Sanierung ist er berechtigt, Verhandlungen mit Banken über die
Gewährung von Krediten zu führen.
Autor: khhDie vorläufige Verwaltung des Vermögens des des Volkssolidarität Kreisverbandes wurde angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel aus Mühlhausen bestellt.
Nach Beschluss es Gerichtes sind Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Das Gericht bestimmte die Aufgaben des Insolvenzverwalters, so
- Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten..
- Er wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und auf ein von ihm einzurichtendes Anderskonto einzuzahlen.
Besonders interessant sind diese Punkte:
Der vorläufige Verwalter ist zur Fortführung des Betriebes bis zur Entscheidung über die
Verfahrenseröffnung ermächtigt. Zur Stilllegung des Betriebes ist er nur mit Zustimmung des
Gerichts befugt.
Er ist berechtigt, mit dem Betriebsrat Verhandlungen über einen Interessenausgleich und
Sozialplan zuführen.
Zur Vorbereitung einer Sanierung ist er berechtigt, Verhandlungen mit Banken über die
Gewährung von Krediten zu führen.
