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Fr, 09:20 Uhr
10.07.2015

Weitere Beschlüsse im Stadtrat

In der gestrigen Sitzung des Stadtrats der Stadt Sondershausen wurde ein Reihe weiterer Beschlüsse gefasst.

Die Beschlüsse gingen bis auf wenige Stimmenthaltungen Problemlos über die Bühne.

- Beschluss über die Abwägung zur öffentlichen Auslegung und zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05: „Stockhausen – Fahrschulübungsplatz“

- Satzungsbeschluss über die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05: „Stockhausen – Fahrschulübungsplatz“

- Beschluss über die Abwägung zur öffentlichen Auslegung und zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 57: „Wohngebiet Zum Flachsteich – OT Thalebra“

- Beschluss über den Entwurf der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 57: „Wohngebiet Zum Flachsteich – OT Thalebra“ zur Beteiligung der Öffentlichkeit

- Beschluss über den Entwurf zur Ergänzungssatzung Nr. 08: „Gunderslebener Straße – OT Schernberg“ zur Beteiligung der Öffentlichkeit

- Beschluss über die Einziehung von öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Sondershausen – öffentlicher Weg zwischen der „Straße der Freundschaft“ und dem „Hasenholzweg“ in der Gemarkung Sondershausen, Flur 40, Flurstück 1026


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Der Stadtrat der Stadt Sondershausen beschloss die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bäder der Stadt Sondershausen - Bergbad „Sonnenblick” und Freibad Großfurra in der als Anlage beigefügten Fassung.

Gleichzeitig wird der Beschluss Nr.: SR 70-8/2015 der Stadtratssitzung vom
28. Mai 2015 aufgehoben.

Hintergrund

Die Satzung wurde der Kommunalaufsicht zur Anzeige vorgelegt. Daraufhin erfolgte eine Anhörung bei der Kommunalaufsicht, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Satzung aufgrund der im Stadtrat am 28. Mai 2015 beantragten Änderung im § 1 Absatz 1 der vorgelegten Satzung rechtsaufsichtlich beanstandet werden muss. Als Gründe werden u. a. genannt, dass die vorgelegte Gebührensatzung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 (Familienkarte) von der Ankündigung im Amtsblatt abweicht.

Vorankündigungen sind in der Gebührenhöhe bindend und dürfen nicht geändert werden. Weiterhin wird mit der Formulierung „...Familie (2 Erwachsene)...” dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprochen, da sie eine besondere Form der Familie (nur 1 Elternteil und Kind/er) diskriminiert.
Weiterhin würde die fehlende Kalkulation der neuen Gebühr ebenfalls zu einer Beanstandung führen.
Autor: khh

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