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Sa, 08:19 Uhr
15.08.2015
Ratgeber Verkehrssicherheit

Schrittgeschwindigkeit für die Jugend

Jeder kennt das blaue, rechteckige Schild mit den Piktogrammen eines Hauses, eines Autos, eines Erwachsenen und eines ballspielenden Kindes: Es kennzeichnet die so genannte „Spielstraße“ – im Fachjargon heißt sie „verkehrsberuhigter Bereich“. Doch was steckt eigentlich hinter „Zeichen 325.1“ und „Zeichen 325.2“...


Anlässlich des Internationalen Tags der Jugend weist der ACE Auto Club Europa Kreisclub Thüringen-Nord auf spezielle Regeln hin, die insbesondere dem Schutz der jugendlichen Verkehrsteilnehmer dienen.

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„Zwischen diesen Schildern sind alle gleich“, erläutert ACE-Rechtsexperte Thomas Metz aus Nordhausen. Das oberste Gebot: „Fußgänger, Radfahrer, Auto- und Zweiradfahrer haben gleichermaßen gegenseitig Rücksicht zu nehmen.“ Für den Autofahrer bedeutet dies zu allererst, Fuß vom Gas.

„Autofahrer, die langsames Tempo für ausreichend erachten, verhalten sich falsch, denn in einem verkehrsberuhigten Bereich ist Schrittgeschwindigkeit das höchste des Erlaubten“, erinnert Metz. Die Rechtsprechung beziffert das mit vier bis sieben Kilometern pro Stunde (km/h). Im Klartext: wenn sich die Tachonadel bewegt, ist in den meisten Fällen das Limit schon erreicht. Selbst Radler haben Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.

Die strikte Temporegel hat ihren Grund, denn Fußgänger dürfen die Straße in der ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall gestattet. Zudem darf ein Autofahrer Fußgänger weder gefährden noch behindern. Wenn nötig, muss er warten bis klare Verhältnisse herrschen. Wer zwischen den Schildern mit seiner Fahrweise Fußgänger gefährdet, sollte 75 Euro und einen Punkt in Flensburg einkalkulieren. Allerdings: Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr auch nicht unnötig behindern.

Geparkt werden darf außerhalb von dafür gekennzeichneten Flächen nicht, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen sowie zum Be- und Entladen. Zu besonderer Obacht mahnt der ACE-Verkehrsrechtsexperte beim Verlassen der Zone: „Wer aus einem verkehrsberuhigten Bereich ausfährt, hat wie bei einer Grundstücksausfahrt gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt zu achten.“ Vorsicht: Häufig steht das Verkehrszeichen „Ende des verkehrsberuhigten Bereichs“ nicht unmittelbar vor, sondern in etwas Distanz, teilweise bis zu 30 Meter vor der nächstfolgenden Kreuzung oder Einmündung. „Nach einer höchstrichterlichen Entscheidung muss man auch in solchen Fällen die Vorfahrt achten. Die Regel rechts vor links gilt nicht“, erinnert der ACE-Rechtsexperte.

„Zwar werden grundsätzlich der Beginn und das Ende einer verkehrsberuhigten Zone durch das blaue, rechteckige Schild ausgewiesen, nur entsprechende Schilder aufstellen reicht nicht“, weiß Metz. „Damit der Autofahrer unmissverständlich und direkt erkennen kann, dass er sich auf sensiblem Terrain bewegt, muss die Straße entsprechend gestaltet sein.“

Neben einer Vielzahl von geschwindigkeitsmindernden Maßnahmen, wie beispielsweise Blumenkübel, setzt insbesondere ein niveaugleichender Ausbau der ganzen Straßenbreite ein solches Signal. „Man muss auf den ersten Blick erfassen können, dass hier der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung besitzt. Kraftfahrer sollten stets in Bremsbereitschaft sein und einkalkulieren, dass unversehens ein spielendes Kind hinter einem parkenden Auto oder Baum hervorspringt“, warnt Metz.
Autor: red

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