eic kyf msh nnz uhz tv nt
Anzeige symplr (4)
Do, 09:02 Uhr
27.08.2015
Neue Vorschriften

Aus für den Kuchenbasar?

Seit Ende letzten Jahres müssen auch bei unverpackt verkauften Lebensmitteln die 14 wichtigsten Zutaten, die als Auslöser von Allergien und Unverträglichkeiten bekannt sind, angegeben werden. Was das für Aktionen wie Kuchenbasare bedeutet, weiß die Verbraucherzentrale...

Die Angabe kann in Deutschland schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen. Soll dies mündlich erfolgen, muss in der Verkaufsstelle auf diese Möglichkeit schriftlich hingewiesen werden, etwa durch ein Schild. Zusätzlich muss die Möglichkeit bestehen, durch eine Handreichung etwa in Form einer Kladde die Zutaten nachzulesen. Dies gilt allerdings nur für die regelmäßige Abgabe von Speisen, nicht für Kuchenbasare im Rahmen von Kindergarten-, Schul- oder Wohltätigkeitsveranstaltungen.

Anzeige symplr (1)
Die Verbraucherzentrale Thüringen kann den Leitern von Kindergärten und Schulen ihre Befürchtungen nehmen: es ist auch weiterhin möglich, Kuchenbasare durchzuführen, ohne eine Auflistung der allergenen Zutaten.

In den Erwägungsgründen der seit Dezember 2014 geltenden EU-Lebensmittel-Informationsverordnung ist zu lesen: “Das Unionsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten, wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitten durch Privatpersonen z.B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.“

Bei Unsicherheiten z.B. dem Unternehmerbegriff oder zu leicht verderblichen Lebensmitteln gibt das zuständige Lebensmittelüberwachungsamt Auskunft.

Für die betroffenen Allergiker wäre es allerdings sehr hilfreich, wenn sie beim Kauf eines Stück Kuchens eine Auflistung der Zutaten einsehen können. Bestimmt sind viele Eltern bereit, so einen Zettel beizulegen.

„In Bäckereien, Fleischereien oder Restaurants empfehlen wir betroffenen Verbrauchern, ihr Recht auf Informationen immer einzufordern. Sie sollten z.B. die schriftliche Auflistung der Zutaten einsehen. Das Gewerbe hatte schließlich drei Jahre Zeit bekommen, um sich auf diese verpflichtende Allergenkennzeichnung vorzubereiten“, sagt Vera Schrodi von der Verbraucherzentrale Thüringen.
Autor: red

Anzeige symplr (6)
Kommentare

Bisher gibt es keine Kommentare.

Kommentare sind zu diesem Artikel nicht möglich.
Es gibt kein Recht auf Veröffentlichung.
Beachten Sie, dass die Redaktion unpassende, inhaltlose oder beleidigende Kommentare entfernen kann und wird.
Anzeige symplr (8)