Mi, 11:15 Uhr
30.09.2015
Sondershausen
Änderung im Schornsteinfegerwesen
Die Sondershäuser Stadtverwaltung informiert über eine Änderung im Schornsteinfegerwesen von Sondershausen. Hier kn mit den Einzelheiten...
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Der Kehrbezirk Kyffhäuserkreis 005, welcher vorübergehend auf Herrn Olaf Breitlauch übertragen wurde, wird ab dem 01.10.2015 neu besetzt. Herr Sven Wötzel, An der Wiese 18, 99706 Sondershausen, wird widerruflich bis 30.09.2022 als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger berufen.
Sven Wötzel übernimmt somit insbesondere die Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 13 bis 16 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Thüringer Bauordnung (z.B. die Durchführung der Feuerstättenschau, den Erlass des Feuerstättenbescheides, anlassbezogene Überprüfungen, Bauabnahmen etc.).
Für alle anderen notwendigen Schornsteinfegerarbeiten, welche sich aus den Feuerstättenbescheiden ergeben, herrscht freier Wettbewerb, d.h. die Haus- und Grundstückseigentümer können frei entscheiden, welcher Fachmann die Heizung prüft, am Ofen die Abgase misst oder den Schornstein kehrt.
Dies bedeutet aber auch, dass die Haus- und Grundstückseigentümer sich selbst darum kümmern müssen, dass die notwendigen Arbeiten regelmäßig zu den (im Feuerstättenbescheid festgesetzten) Terminen durchgeführt werden.
Mit der Berufung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kann dieser natürlich auch alle anfallenden Arbeiten nach Auftragserteilung durch den Eigentümer übernehmen. Auf bestehende Verträge hat die Neubesetzung des Kehrbezirkes keine Auswirkungen.
Autor: khh.
Der Kehrbezirk Kyffhäuserkreis 005, welcher vorübergehend auf Herrn Olaf Breitlauch übertragen wurde, wird ab dem 01.10.2015 neu besetzt. Herr Sven Wötzel, An der Wiese 18, 99706 Sondershausen, wird widerruflich bis 30.09.2022 als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger berufen.
Sven Wötzel übernimmt somit insbesondere die Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 13 bis 16 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Thüringer Bauordnung (z.B. die Durchführung der Feuerstättenschau, den Erlass des Feuerstättenbescheides, anlassbezogene Überprüfungen, Bauabnahmen etc.).
Für alle anderen notwendigen Schornsteinfegerarbeiten, welche sich aus den Feuerstättenbescheiden ergeben, herrscht freier Wettbewerb, d.h. die Haus- und Grundstückseigentümer können frei entscheiden, welcher Fachmann die Heizung prüft, am Ofen die Abgase misst oder den Schornstein kehrt.
Dies bedeutet aber auch, dass die Haus- und Grundstückseigentümer sich selbst darum kümmern müssen, dass die notwendigen Arbeiten regelmäßig zu den (im Feuerstättenbescheid festgesetzten) Terminen durchgeführt werden.
Mit der Berufung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kann dieser natürlich auch alle anfallenden Arbeiten nach Auftragserteilung durch den Eigentümer übernehmen. Auf bestehende Verträge hat die Neubesetzung des Kehrbezirkes keine Auswirkungen.
