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Mi, 18:49 Uhr
21.10.2015
Politik im Landkreis

Erweiterte Kompetenzen für Kreisausschuss

In der heutigen Kreistagssitzung ging es nach der Ansprache der Landrätin um die Änderungen bei der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung.

Hauptsatzung des Kyffhäuserkreises


Der Kreistag beschloss einstimmig die Hauptsatzung des Kyffhäuserkreises.

Stellungnahme der Kreiskämmerei:

Die finanziellen Mehrbelastungen durch die Erhöhung der Wegstreckenpauschale, können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abgedeckt werden.

Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind (SPD):

Im Rahmen einer Überprüfung der vorliegenden Hauptsatzung des Kyffhäuserkreises muss diese neu beschlossen werden. Von einer weiteren Änderungssatzung wird abgesehen, da die Übersichtlichkeit nicht mehr gegeben wäre.

Die Änderungen sind im Einzelnen:

1. Analog § 25 Abs. 2 der Geschäftsordnung, wird die Zuständigkeit der Landrätin nochmals genau festgelegt.

2. Die Verweise auf Gesetzestexte werden angepasst.

3. Es erfolgt die Anpassung der Wegstreckenentschädigung entsprechend § 5 des Thüringer Reisekostengesetzes (Anpassung von 0,30 Euro auf 0,35 Euro)


Aus der Diskussion:

Wesentliche Diskussionen gab es nicht.

Geschäftsordnung für den Kreistag und die Ausschüsse des Kyffhäuserkreises


Der Kreistag beschloss einstimmig die Geschäftsordnung für den Kreistag und die Ausschüsse des Kyffhäuserkreises.

Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind (SPD):

Gemäß § 112 (§ 34) der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) ist jeder Kreistag verpflichtet, eine Geschäftsordnung zu beschließen. Im Rahmen der Organisationseinheit als wichtiger Bestandteil des Selbstverwaltungsrechtes des Kreises, stellt dies eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dar.

Der Kreistag des Kyffhäuserkreises hat in seiner Sitzung am 24.06.2015 die Geschäftsordnung für den Kreistag und die Ausschüsse des Kyffhäuserkreises für die laufende Wahlperiode beschlossen.

Die Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

- § 25 Abs. 2: Der Kreisausschuss beschließt über:
- über- und außerplanmäßige Ausgaben von mehr als 50.000 EUR bis zu 1.500.000 EUR
- Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Wert über 3.000 EUR bis zu 100.000 EUR, (gem. § 8 der Hauptsatzung entscheidet die Landrätin bis 3.000 EUR; damit wird die Regelung nochmals genau fest gelegt)

Im Rahmen des vorliegenden Beschlussvorschlages wird der Kreisausschuss ermächtigt, abschließend über überplanmäßige Ausgaben von mehr als 50.000 Euro bis zu 1.500.000 Euro zu entscheiden.

Unter 50.000 Euro entscheidet gemäß unserer Hauptsatzung die Landrätin. Diese deutliche Kompetenzerweiterung des Kreisausschusses bei der Beschlussfassung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird durch die Flüchtlingsproblematik sowie durch wechselnden und ständig sich verändernden Anforderungen im Jugend- und Sozialbereich begründet. Damit gilt auch weiter, dass das Transparenzgebot enthalten bleibt: über- und außerplanmäßige Aufgaben sind kein Geschäft der laufenden Verwaltung. In jeder Beschlussvorlage sind entsprechende Deckungsquellen anzugeben.


Aus der Diskussion:

Wesentliche Diskussionen gab es nicht.
Autor: khh

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