Sa, 08:54 Uhr
21.11.2015
Kommunalpolitik
Bildung und Teilhabe
Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen demnächst wieder von der Kreisverwaltung Kyffhäuserkreis genehmigt werden, diese Empfehlung gab der Kreisausschuss in seiner letzten Sitzung...
Wahrnehmung von Aufgaben nach §§ 28, 29 SGB II durch den Kyffhäuserkreis
Der Kreisausschuss empfahl dem Kreistag einstimmig, die Aufgabenrückübertragung nach § 44b Abs. 4 SGB II der Leistungen für Bildung und Teilhabe von der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter auf den Kyffhäuserkreis zu genehmigen.
Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind (SPD)
Mit Beschluss vom 29.09.2015 hat die Trägerversammlung des Jobcenters Kyffhäuserkreis entschieden, die Aufgabe der Leistungsgewährung für Bildung und Teilhabe ab 2016 durch den Landkreis wahrnehmen zu lassen.
Eine entsprechende Rückübertragungsmöglichkeit bietet § 44b Abs. 4 SGB II. Die entstehenden Personal- und Sachkosten erstattet das Jobcenter dem Kreis. Die bisher für die Aufgabenerfüllung dem Jobcenter zugewiesenen kreislichen Beschäftigten (2 Planstellen) werden zurückgenommen.
Hintergrund der Entscheidung sind Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Leistungsgewährung im Jobcenter durch Einführung einer neuen zentralen Software. Für kleine Jobcenter, die weniger als drei Planstellen für Bildung und Teilhabe vorhalten, sind die Sicherheitsanforderungen zur Freigabe von Zahlungen kaum einzuhalten.
Bei Aufgabenerfüllung durch den Kyffhäuserkreis wird die Leistungsgewährung mit Hilfe der langjährig eingesetzten Sozialhilfe- Anwendung des Anbieters PROSOZ Herten erfolgen.
Synergieeffekte entstehen durch die strukturelle Zusammenfassung mit der ohnehin im Jugend-
und Sozialamt vorzunehmenden Leistungsgewährung für den Personenkreis der Berechtigten nach dem SGB XII und dem Bundeskindergeldgesetz.
Autor: khhWahrnehmung von Aufgaben nach §§ 28, 29 SGB II durch den Kyffhäuserkreis
Der Kreisausschuss empfahl dem Kreistag einstimmig, die Aufgabenrückübertragung nach § 44b Abs. 4 SGB II der Leistungen für Bildung und Teilhabe von der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter auf den Kyffhäuserkreis zu genehmigen.
Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind (SPD)
Mit Beschluss vom 29.09.2015 hat die Trägerversammlung des Jobcenters Kyffhäuserkreis entschieden, die Aufgabe der Leistungsgewährung für Bildung und Teilhabe ab 2016 durch den Landkreis wahrnehmen zu lassen.
Eine entsprechende Rückübertragungsmöglichkeit bietet § 44b Abs. 4 SGB II. Die entstehenden Personal- und Sachkosten erstattet das Jobcenter dem Kreis. Die bisher für die Aufgabenerfüllung dem Jobcenter zugewiesenen kreislichen Beschäftigten (2 Planstellen) werden zurückgenommen.
Hintergrund der Entscheidung sind Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Leistungsgewährung im Jobcenter durch Einführung einer neuen zentralen Software. Für kleine Jobcenter, die weniger als drei Planstellen für Bildung und Teilhabe vorhalten, sind die Sicherheitsanforderungen zur Freigabe von Zahlungen kaum einzuhalten.
Bei Aufgabenerfüllung durch den Kyffhäuserkreis wird die Leistungsgewährung mit Hilfe der langjährig eingesetzten Sozialhilfe- Anwendung des Anbieters PROSOZ Herten erfolgen.
Synergieeffekte entstehen durch die strukturelle Zusammenfassung mit der ohnehin im Jugend-
und Sozialamt vorzunehmenden Leistungsgewährung für den Personenkreis der Berechtigten nach dem SGB XII und dem Bundeskindergeldgesetz.