Di, 15:42 Uhr
09.02.2016
Mitwirkungspflicht bei Flüchtlingsunterbringung geregelt
Druck auf die Kommunen wird erhöht
Das Kabinett hat heute einen Entwurf zur Ergänzung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes beschlossen. Und der hat es in sich - vor allem für die Städte und Gemeinden...
Darin wird die Mitwirkungspflicht der kreisangehörigen Gemeinden bei der Schaffung der Unterbringungseinrichtungen geregelt. Sie haben geeignete Grundstücke und Gebäude zur Nutzung zur Verfügung zu stellen oder zu benennen.
Damit sollen die Kreise und kreisfreien Städte in ihren Anstrengungen unterstützt und ungenutzte Potenziale vor Ort aktiviert werden. Zudem soll eine Regelung aufgenommen werden, wonach die Flüchtlingsunterbringung im Gemeindegebiet in Fällen eines Unterbringungsnotstands in diesem Landkreis zu dulden ist. Dies soll es ermöglichen, flexibler auf steigende Flüchtlingszahlen zu reagieren und gegebenenfalls kurzfristig humanitäre Notlagen abzuwenden.
Hintergrund: Gemäß des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 16. Dezember 1997 sind die Landkreise und kreisfreien Städte zur Einrichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftsunterkünften verpflichtet. Bislang besteht aber keine gesetzliche Verpflichtung der kreisangehörigen Gemeinden zur Mitwirkung bei der Schaffung von Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge sowie bei der Benennung und Zurverfügungstellung geeigneter Grundstücke und Gebäude.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte die im Mai 2015 erfolgte Flüchtlingszahlenprognose für das Jahr von 450 000 Zugängen im August 2015 auf 800 000 Zugänge korrigiert. Tatsächlich kamen 2015 über eine Million Flüchtlinge nach Deutschland. Die hohe Zahl an ankommenden Menschen hatte Land und Kommunen vor große Herausforderungen gestellt. Für das laufende Jahr hat das BAMF noch keine Prognose herausgegeben. Die Landesregierung rechnet jedoch mit einer weiterhin hohen Zahl von Flüchtlingen, deren Unterbringung und Versorgung von Land und Kommunen bewältigt werden muss.
Autor: redDarin wird die Mitwirkungspflicht der kreisangehörigen Gemeinden bei der Schaffung der Unterbringungseinrichtungen geregelt. Sie haben geeignete Grundstücke und Gebäude zur Nutzung zur Verfügung zu stellen oder zu benennen.
Damit sollen die Kreise und kreisfreien Städte in ihren Anstrengungen unterstützt und ungenutzte Potenziale vor Ort aktiviert werden. Zudem soll eine Regelung aufgenommen werden, wonach die Flüchtlingsunterbringung im Gemeindegebiet in Fällen eines Unterbringungsnotstands in diesem Landkreis zu dulden ist. Dies soll es ermöglichen, flexibler auf steigende Flüchtlingszahlen zu reagieren und gegebenenfalls kurzfristig humanitäre Notlagen abzuwenden.
Hintergrund: Gemäß des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 16. Dezember 1997 sind die Landkreise und kreisfreien Städte zur Einrichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftsunterkünften verpflichtet. Bislang besteht aber keine gesetzliche Verpflichtung der kreisangehörigen Gemeinden zur Mitwirkung bei der Schaffung von Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge sowie bei der Benennung und Zurverfügungstellung geeigneter Grundstücke und Gebäude.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte die im Mai 2015 erfolgte Flüchtlingszahlenprognose für das Jahr von 450 000 Zugängen im August 2015 auf 800 000 Zugänge korrigiert. Tatsächlich kamen 2015 über eine Million Flüchtlinge nach Deutschland. Die hohe Zahl an ankommenden Menschen hatte Land und Kommunen vor große Herausforderungen gestellt. Für das laufende Jahr hat das BAMF noch keine Prognose herausgegeben. Die Landesregierung rechnet jedoch mit einer weiterhin hohen Zahl von Flüchtlingen, deren Unterbringung und Versorgung von Land und Kommunen bewältigt werden muss.