eic kyf msh nnz uhz tv nt
Anzeige symplr (4)
Sa, 09:03 Uhr
26.03.2016
Christopher Posch: Alles, was Recht ist

Ihr Recht auf Reisen

Irgendwann im Leben "erwischt" es jeden: Es tritt eine Situation ein, in der das Wissen um das eigene Recht bitter notwendig sein kann. Exklusiv für die Nordthüringer Online-Zeitungen gibt der bekannte Rechtsanwalt Christopher Posch Tipps und Hinweise zu Ihrem Recht...


Ihr Urlaub sollte die schönste Zeit im Jahr sein. Entspannen und sich um nichts Gedanken machen zu müssen stehen dabei an der Tagesordnung. Doch was geschieht, wenn diese Erholungsfreude durch den Reiseanbieter oder durch das Hotel vermiest wird? Der Urlauber steht hier regelmäßig vor der Frage, wie er zu seinem Recht kommt.

Anzeige symplr (1)
Um zu klären, welche Rechte dem Reisenden zustehen, muss zunächst immer geprüft werden, ob eine Pauschalreise oder eine sogenannte Individualreise gebucht wurde. Diese Unterscheidung ist deshalb so wichtig, weil Sie als Pauschalreisender unter dem Schutz der §§ 651 a ff. BGB fallen und somit das Privileg genießen, einen einzigen Vertragspartner zu haben: Den Reiseveranstalter!

Das hat zur Folge, dass Sie im Gegensatz zu den Individualreisenden sich nur an den Reiseveranstalter wenden müssen und nicht noch an den Hotelier oder die jeweilige Fluggesellschaft. Dieses Pauschalreiseschutzprivileg genießen Sie, wenn Sie mindestens zwei erhebliche Reiseleistungen gebucht haben (z.B. Beförderung und Unterkunft oder auch die Buchung einer Ferienwohnung oder einem Wohnmobil bei einem Reiseveranstalter). Buchen Sie diese Leistungen hingegen bei einem privaten Anbieter, gilt wiederum das Individualreiserecht. In diesem Fall entstehen getrennte vertragliche Beziehungen zu dem jeweiligen Vertragspartner: ein Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft, ein Mietvertrag mit dem Hotel oder dem Vermieter der Ferienwohnung. Es gelten lediglich die für die jeweilige Leistung einschlägigen Vorschriften. Das Reiserecht nach den §§ 651a ff. BGB ist grundsätzlich nicht anwendbar.

Ab wann liegt jedoch ein Reisemangel bei einer Pauschalreise und nicht bloß eine Unannehmlichkeit vor? Bei dieser liegt nach dem Gesetz ein Mangel dann vor, wenn zum einen die vom Veranstalter zugesicherten Eigenschaften nicht geboten werden und zum anderen die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Ein Reisemangel ist also grundsätzlich dann gegeben, wenn die Reiseleistungen des Veranstalters von den Vereinbarungen im Reisevertrag abweichen (z.B. wird ein Nonstop Flug durch Zwischenlandungen unterbrochen oder fehlendes Warmwasser im Hotel). Die sich aus dem Massentourismus ergebenden Unannehmlichkeiten wie die Wartezeit beim Buffet oder eine geringe Flugverspätung sind dagegen hinzunehmen. Auch stellen landestypische Beeinträchtigungen wie Insekten im Hotel, nächtlicher Lärm im Süden oder ortsübliche Unterkunftsdefizite keine Mängel dar.

Natürliche, biologische und klimatische Umfeldrisiken sind ebenso aufgrund fehlender Mangeleigenschaft zu akzeptieren. Ob ein Reisemangel letztlich vorliegt, entscheidet sich nach der Reisebestätigung mit den möglichen Zusagen Ihrer Sonderwünsche und dem Reisekatalog.

Wie sollten Sie vorgehen, wenn Sie einen Reisemangel feststellen? Tritt ein Reisemangel auf, sollten Sie unverzüglich noch am Urlaubsort die Reiseleitung kontaktieren, damit dieser noch die Möglichkeit hat Abhilfe zu schaffen. Denn Sie können erst für die Zeit ab der Reklamation reisevertragliche Ansprüche geltend machen. Die Beweislast für die Mängelanzeige liegt hierbei beim Reisenden. Ratsam ist es daher, notwendige Beweise wie Fotos und andere Zeugen zu sichern, die den Reisemangel bestätigen können.

Lässt sich das Problem aus irgendwelchen Gründen nicht beheben, ist spätestens einen Monat nach der Rückkehr aus dem Urlaub eine schriftliche Beschwerde an den Reiseveranstalter zu richten. Darin muss der Reisemangel konkret beschrieben werden. Eine Reisepreisminderung sollte zudem gefordert werden. Ist eine gerichtliche Auseinandersetzung unausweichlich, ist die Verjährungsfrist von zwei Jahren zu beachten. Doch Vorsicht! Im Regelfall sollten Sie Ihre Reisebestätigung durchschauen, da der Anspruch schon nach einem Jahr verjähren kann. Dies liegt an der gesetzlichen Option für die Veranstalter, die Gewährleistungszeit vertraglich zu verkürzen.

Bei Vorliegen eines Reisemangels ist also rechtzeitige Reklamation erforderlich. Nur so kann verhindert werden, dass die Urlaubszeit nicht zum Ärgernis wird.

Christopher Posch (Foto: privat) Christopher Posch (Foto: privat)
Rechtsanwalt Christopher Posch ist Fachanwalt für Strafrecht und bekannt aus der RTL Primetime-Sendung „Ich kämpfe für Ihr Recht“. Seine Kanzlei „Posch Frank Rechtsanwälte“ betreibt er gemeinsam mit seinem Kollegen Rechtsanwalt Moritz Frank und seinem Vater Rechtsanwalt Dieter Posch sowie weiteren angestellten Berufskollegen in der Bäckerstrasse 20 in Nordhausen.
Autor: red

Anzeige symplr (6)
Kommentare

Bisher gibt es keine Kommentare.

Kommentare sind zu diesem Artikel nicht möglich.
Es gibt kein Recht auf Veröffentlichung.
Beachten Sie, dass die Redaktion unpassende, inhaltlose oder beleidigende Kommentare entfernen kann und wird.
Anzeige symplr (9)
Anzeige symplr (8)