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Di, 13:46 Uhr
24.05.2016
Wann ist Gaffen strafbar?

Sensationslust ist keine Bagatelle

Immer wieder kommt es dazu, dass Verkehrsteilnehmer bei Unfällen das Geschehen am Unfallort mit dem Mobiltelefon filmen und innerhalb weniger Minuten im Internet verbreiten. Dabei tritt bei vielen Menschen der Gedanke, zu helfen, hinter das Bedürfnis zurück, durch aufsehenerregende oder schockierende Bilder scheinbare Aufmerksamkeit und Anerkennung zu erhalten...


Im vergangenen Jahr krachte es laut Statistischem Bundesamt rund 2,5 Millionen Mal auf deutschen Straßen. Jeden Tag kommt es zu dutzenden Unfällen.

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Und immer wieder gehen Vorbeifahrende vom Gas, um sich das Ganze anzugucken und das Geschehen am Unfallort mit dem Mobiltelefon zu filmen und innerhalb weniger Minuten dank Youtube, Facebook oder Instagram im Internet zu verbreiten. Dabei tritt bei vielen Menschen der Gedanke, zu helfen, hinter das Bedürfnis zurück, durch aufsehenerregende oder schockierende Bilder scheinbare Aufmerksamkeit und Anerkennung zu erhalten.

Der ADAC warnt: Derartiges Verhalten ist keine Bagatelle. Besonders dramatisch ist das Gaffen dann, wenn dadurch der Einsatz von Rettungskräften behindert oder verzögert wird und Verletzten erst verspätet oder gar nicht mehr geholfen werden kann. Denn hier zählt oft jede Sekunde. „Wer einen Unfall im Straßenverkehr beobachtet, ist verpflichtet, zu helfen. Unterlassene Hilfeleistung ist nicht nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die laut Verkehrsrecht und StVO einen Bußgeldbescheid zur Folge hätte, sondern eine Straftat, die eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann“, erklärt Jürgen Lachner, Vorstandsmitglied für Verkehr und Technik des ADAC Hessen-Thüringen.

Aber nicht nur die Behinderung von Einsatzkräften, auch das Fotografieren oder Filmen von verunglückten Autos und Verletzten ist bedenklich. „Dieses Vergehen ist eine Straftat und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Fotos weitergegeben oder veröffentlicht werden. Was zählt ist allein die Anfertigung einer solchen Aufnahme, die laut § 201a des StGB 'die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt'“, erklärt Verkehrsrechtler Lachner. Wichtig: Die Polizei darf in einem solchen Fall sogar das Handy des Gaffers sofort einziehen. Doch auch wer keine Fotos macht und „nur gafft“, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Schaulustigen droht dann ein Bußgeld von bis zu 1000 Euro. Das kosten die einzelnen Vergehen:
  • „Gaffen“ als Ordnungswidrigkeit: Bußgeld von 20 bis 1000 Euro
  • Behinderung der Rettungskräfte durch Befahren des Seitenstreifens auf der Autobahn: Bußgeld von 20 Euro,
  • Behinderung der Rettungskräfte durch Parken auf dem Seitenstreifen der Autobahn: Bußgeld von 25 Euro,
  • Unterlassene Hilfeleistung: Straftat! Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe,
  • Fotos oder Filme von einem Unfall machen: Straftat! Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Autor: nnz

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