Mo, 12:51 Uhr
06.06.2016
Bürgerinitiative Ortsumfahrung Greußen fühlt sich benachteiligt
Eingeschränktes Demonstrationsrecht im Kyffhäuserkreis?
Die Bürgerinitiative "Ortsumfahrung B4" fühlt sich in ihrem Demonstrationsrecht eingeschränkt und hat aus diesem Grund eine Dienstaufsichtsbeschwerde an Landrätin Antje Hochwind (SPD) übergeben. Hier kn mit den Einzelheiten und Hintergründen...
Es ist nicht das erste Mal, dass die Bürgerinitiative Ortsumfahrung B4 eine Demonstration auf der B4 angemeldet und ordnungsmäß durchgeführt hat. Zumindest sind bei bei kn keine Pressemitteilungen des Landratsamtes aufgelaufen, die das Gegenteil behaupten. Für 26.05.2016 wurde wieder eine Demo angemeldet. Hier die Kopie der Anmeldung (ohne Unterschrift)
Anmeldung Demo
Durch das Landratsamt Kyffhäuserkreis (Ordnungsbehörde Herr Klopsch) wurden unter der Überschrift Auflage erteilt:
Vollzug des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz-VersammlG)
hier: Kundgebung in Greußen unter dem Thema,,Willensbekundung gegen Erschütterungen, Lärrn,
Staub, überhöhte Geschwindigkeit, Gefahr durch zunehmenden LKw-Verkehr"...
Hier die Kopie (Ohne Unterschrift)
Bescheid Landratsamt
Ein Kernpunkt der Auflagen war die Forderung des Landratsamtes die Demonstration mit mobilen Ampelanlagen zu sichern. Das wurde von der Bürgerinitiative wie folgt kommentiert:
Schabernack
Dass Lärm auf Dauer krank macht, wissen die meisten Bürger. Noch schlimmer ist, das was Autos an Stickoxiden ausstoßen. Wenn man dem permanent in hoher Konzentration ausgesetzt ist, ist das Risiko für Erkrankungen der Luftwege besonders hoch. Auch das Krebsrisiko vervielfacht sich.
So gesehen kann man die Anwohner der B4 in Greußen nicht nur verstehen, man muss sie auch unterstützen, dass durch den Bau einer Ortsumfahrung die Situation nachhaltig verbessert wird.
Die Aufnahme in den vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplans ist ein Fortschritt. Zu oft wurden die Anlieger aber schon ge- und enttäuscht. Deshalb ist es verständlich, wenn das grundlegende Bürgerrecht auf Meinungs- und Demonstrationsfreiheit genutzt wird, um Druck auf die Politik aufrecht zu erhalten. Da geht es um Sofortmaßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit, wie Geschwindigkeitsbeschränkungen und die Schaffung des Baurechts für die OU.
Schon dreimal haben die Bürger von Greußen davon Gebrauch gemacht. Stets ohne Probleme. Auch viele Autofahrer hatten trotz Behinderung durchaus Verständnis, dass die Bürger auf der B4 für ihr Anliegen demonstrierten.
Auch am Donnerstag den 26.05.2016 sollte durch eine halbseitige Sperrung der B4 das Bürgeranliegen untersetzt werden. Doch erstaunt mussten die Akteure feststellen, dass über Nacht neue Vorschriften zur Verkehrsregelung und Absperrung gelten sollen. Eine Ampelanlage und andere Auflagen sollten umgesetzt werden, sonst kann die Demo nicht genehmigt werden. Ob diese Entscheidung der Behörde rechtes war und warum das bislang nie gefordert war, muss möglicherweise vor Gericht geklärt werden.
Schabernack kann man auch mit Posse übersetzen, ein Schelm, der dabei böses denkt.
Norbert Nareyke
Bürgerinitiative Ortsumfahrung Greußen
In einem Schreiben an die Ordnungsbehörde des Landratsamtes teilte die Bürgerinitiative mit:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf Ihren Bescheid vom 24.05.2016
Vollzug des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz Versamm IG),
Willensbekundung gegen Erschütterung, Lärm, Staub, überhöhte Geschwindigkeit, Gefahr durch zunehmenden LKW-Verkehr
sehen wir die verkehrstechnische Auflage als nicht erfüllbar an.
Es handelt sich hier um eine (kurzzeitige Sperrung) Demonstration und keine Baustelle, die über Jahre (Bodensenkung B4) besteht.
Jede Auflage schränkt die Freiheit der Versammlung ein und muss daher stichhaltige Gründe haben, die aus Ihrem Schreiben, Herr Klopsch, nicht hervorgehen. Es könnte ein Denkfehler größeren Ausmaßes sein.
Auflagen dürfen eine Demo jedoch nicht verunmöglichen was hier mit der verkehrstechnischen Auflage erfolgt ist.
Die Polizei hat grundsätzlich keine Entscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung einer friedlichen Demonstration zu treffen. Vielmehr hat sie die Demonstration zu ermöglichen, bzw zu schützen.
Dabei hält sie, wenn nötig auch den Verkehr an, denn für die Demokratie ist das Ausüben der politischen Teilhabe wichtiger als eine kurzfristige Behinderung des Verkehrs.
Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungsbildungsprozeß und Willensbildungsprozess teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens gegen das hier durch Sie, Herr Klopsch, verstoßen wird.
Dieses Recht wird uns durch Punkt 2 genommen und wir sagen die Demo am 26.5.2016 von 16:00 bis 18:00 Uhr ab.
Wir werden diesen Bescheid juristisch prüfen lassen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen.
BI Ortsumfahrung Greußen
IA: Gerhard Rink
Mit Blick auf die Thüringer Verfassung Artikel 10-1
Auszug Thüringer Verfassung
,hier Auszüge von Gerhard Rink, wird völliges Unverständnis über die Auflagen der Ordnungbehörde geäußert.
Nach Auswertung aller Umstände hat die Bürgerinitiatve "Ortsumfahrung Greußen" eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Landrätin des Kyffhäuserkreises gegen den Leiter der Ordnungsbehörde Herrn Klopsch eingelegt. Hier der Wortlaut, der am letzten Mittwoch per Einschreiben an das Landratsamt ging:
Frau
Landrätin Antje Hochwind
- persönlich -
Landratsamt Kyffhäuser
Postfach 1165
99701 Sondershausen
Greußen, 1.06.2016/gr.
Anmeldung einer Demonstration vom 20.05.2016 (Anlage 1)
Bescheid des LRA vom 24.05.2016, Hr. Klopsch, Az.: III.1.4. 112.453-08/16 (Anlage 2)
Hier: Dienstaufsichtsbeschwerde
Sehr geehrte Frau Landrätin,
sehr geehrte Frau Hochwind,
die vorgen. Bürgerinitiative hat ordnungsgemäß eine Demonstration angemeldet (Art.8, GG).
Mit vorgen. Bescheid wurde die angemeldete Demonstration durch die Anordnung diese verhindernde Maßnahmen für die Beteiligten unmöglich gemacht. Es ist dem Veranstalter nicht zuzumuten, zur Anwendung oder Durchsetzung eines Grundrechtes willkürliche Auflagen zu erfüllen, die seine Möglichkeiten aus organisatorischen wie auch finanziellen Gründen ganz offensichtlich übersteigen. Hingegen ist es Aufgabe der zuständigen Stellen und mit der Sicherung demokratischer Grundrechte beauftragten Behörden, die Durchführung einer solchen friedlichen Demonstration gegen Störungen von Außen zu sichern und eine friedlichen Ablauf zu garantieren.
Gegen diese Grundsätze und die Ausübung eines Grundrechtes hat Ihre Ordnungsbehörde unter Federführung Ihres Fachbereichsleiters Klopsch mit dem angeführten Bescheid willkürlich verstoßen. Die Willkür ergibt sich aus der offen erkennbaren Verfügung von Auflagen, die von vornherein und für Jedermann ersichtlich nicht erfüllt werden können. Damit hat Ihr verantwortlicher Herr Klopsch seine Dienstpflichten verletzt, die ihn u.a. dazu verpflichten, die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, hier die Grundrechte auf Meinungs- und Demonstrationsfreiheit zu verteidigen, gegen Jedermann Gerechtigkeit zu üben und das Verbot der Willkür im Amt zu beachten.
Aus diesem Grunde erhebe ich gegen Herrn Klopsch, in erster Linie unter Berufung auf den Art.17 GG sowie unter Verweis auf sonstige einschlägige Bestimmungen
D i e n s t a u f s i c h t s b e s c h w e r d e
und beantrage,
Herrn Klopsch für seine Entscheidung wegen der angeführten Verstöße dienstaufsichtlich zu rügen und den Inhalt des o.a. Bescheides aufzuheben bzw. entsprechend abzuändern.
Begründung:
Wie ausgeführt, sind wir durch den gen. Bescheid an der Ausübung unserer Grundrechte entscheidend gehindert worden, sodass uns keine andere Möglichkeit, als die Absage der geplanten und angemeldeten Demonstration blieb. Durch die beantragte Aufhebung bzw. Änderung des Bescheides streben wir eine Neuanmeldung und baldige Durchführung der durch den Bescheid verhinderten Demonstration an.
Die Möglichkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb uns aus Kostengründen verwehrt, da in der gen. Bürgerinitiative zwar engagierte und idealistische Bürger vertreten sind, die ihre demokratischen Grundrechte zu Gunsten der Allgemeinheit anwenden und ausüben wollen, die hingegen aber nicht in der Lage sind, neben den mit einer Demonstration verbundenen zeitlichen und materiellen Aufwendungen weitere Kosten, hier z.B. durch aufgezwungene Gerichtsverfahren entstehende Kosten zu tragen. Unsere Initiative erfährt keine öffentliche Förderung und ist (auch parteipolitisch) unabhängig.
Erst wenn unsere demokratischen Bemühungen, unser Recht auf Demonstration und Meinungsfreiheit auf außergerichtliche Weise, hier in Form einer Dienstaufsichtsbeschwerde durchzusetzen, scheitern sollten, sähe wir uns gezwungen, die Beschreitung des Rechtsweges ernsthaft zu prüfen.
Sie selbst, Frau Landrätin, waren und sind in zahlreichen Bürgerinitiativen engagiert. Wir vertrauen daher darauf, dass Sie Ihrer Aufsichtspflicht nachkommen und die Beachtung demokratischer Grundsätze auch in Ihrer Behörde durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Rink
Anlage 1: Antrag Demonstration
Anlage 2: Bescheid des LRA, Ordnungsbehörde
Autor: khhEs ist nicht das erste Mal, dass die Bürgerinitiative Ortsumfahrung B4 eine Demonstration auf der B4 angemeldet und ordnungsmäß durchgeführt hat. Zumindest sind bei bei kn keine Pressemitteilungen des Landratsamtes aufgelaufen, die das Gegenteil behaupten. Für 26.05.2016 wurde wieder eine Demo angemeldet. Hier die Kopie der Anmeldung (ohne Unterschrift)
Anmeldung Demo
Durch das Landratsamt Kyffhäuserkreis (Ordnungsbehörde Herr Klopsch) wurden unter der Überschrift Auflage erteilt:
Vollzug des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz-VersammlG)
hier: Kundgebung in Greußen unter dem Thema,,Willensbekundung gegen Erschütterungen, Lärrn,
Staub, überhöhte Geschwindigkeit, Gefahr durch zunehmenden LKw-Verkehr"...
Hier die Kopie (Ohne Unterschrift)
Bescheid Landratsamt
Ein Kernpunkt der Auflagen war die Forderung des Landratsamtes die Demonstration mit mobilen Ampelanlagen zu sichern. Das wurde von der Bürgerinitiative wie folgt kommentiert:
Schabernack
Dass Lärm auf Dauer krank macht, wissen die meisten Bürger. Noch schlimmer ist, das was Autos an Stickoxiden ausstoßen. Wenn man dem permanent in hoher Konzentration ausgesetzt ist, ist das Risiko für Erkrankungen der Luftwege besonders hoch. Auch das Krebsrisiko vervielfacht sich.
So gesehen kann man die Anwohner der B4 in Greußen nicht nur verstehen, man muss sie auch unterstützen, dass durch den Bau einer Ortsumfahrung die Situation nachhaltig verbessert wird.
Die Aufnahme in den vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplans ist ein Fortschritt. Zu oft wurden die Anlieger aber schon ge- und enttäuscht. Deshalb ist es verständlich, wenn das grundlegende Bürgerrecht auf Meinungs- und Demonstrationsfreiheit genutzt wird, um Druck auf die Politik aufrecht zu erhalten. Da geht es um Sofortmaßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit, wie Geschwindigkeitsbeschränkungen und die Schaffung des Baurechts für die OU.
Schon dreimal haben die Bürger von Greußen davon Gebrauch gemacht. Stets ohne Probleme. Auch viele Autofahrer hatten trotz Behinderung durchaus Verständnis, dass die Bürger auf der B4 für ihr Anliegen demonstrierten.
Auch am Donnerstag den 26.05.2016 sollte durch eine halbseitige Sperrung der B4 das Bürgeranliegen untersetzt werden. Doch erstaunt mussten die Akteure feststellen, dass über Nacht neue Vorschriften zur Verkehrsregelung und Absperrung gelten sollen. Eine Ampelanlage und andere Auflagen sollten umgesetzt werden, sonst kann die Demo nicht genehmigt werden. Ob diese Entscheidung der Behörde rechtes war und warum das bislang nie gefordert war, muss möglicherweise vor Gericht geklärt werden.
Schabernack kann man auch mit Posse übersetzen, ein Schelm, der dabei böses denkt.
Norbert Nareyke
Bürgerinitiative Ortsumfahrung Greußen
In einem Schreiben an die Ordnungsbehörde des Landratsamtes teilte die Bürgerinitiative mit:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf Ihren Bescheid vom 24.05.2016
Vollzug des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz Versamm IG),
Willensbekundung gegen Erschütterung, Lärm, Staub, überhöhte Geschwindigkeit, Gefahr durch zunehmenden LKW-Verkehr
sehen wir die verkehrstechnische Auflage als nicht erfüllbar an.
Es handelt sich hier um eine (kurzzeitige Sperrung) Demonstration und keine Baustelle, die über Jahre (Bodensenkung B4) besteht.
Jede Auflage schränkt die Freiheit der Versammlung ein und muss daher stichhaltige Gründe haben, die aus Ihrem Schreiben, Herr Klopsch, nicht hervorgehen. Es könnte ein Denkfehler größeren Ausmaßes sein.
Auflagen dürfen eine Demo jedoch nicht verunmöglichen was hier mit der verkehrstechnischen Auflage erfolgt ist.
Die Polizei hat grundsätzlich keine Entscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung einer friedlichen Demonstration zu treffen. Vielmehr hat sie die Demonstration zu ermöglichen, bzw zu schützen.
Dabei hält sie, wenn nötig auch den Verkehr an, denn für die Demokratie ist das Ausüben der politischen Teilhabe wichtiger als eine kurzfristige Behinderung des Verkehrs.
Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungsbildungsprozeß und Willensbildungsprozess teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens gegen das hier durch Sie, Herr Klopsch, verstoßen wird.
Dieses Recht wird uns durch Punkt 2 genommen und wir sagen die Demo am 26.5.2016 von 16:00 bis 18:00 Uhr ab.
Wir werden diesen Bescheid juristisch prüfen lassen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen.
BI Ortsumfahrung Greußen
IA: Gerhard Rink
Mit Blick auf die Thüringer Verfassung Artikel 10-1
Auszug Thüringer Verfassung
,hier Auszüge von Gerhard Rink, wird völliges Unverständnis über die Auflagen der Ordnungbehörde geäußert.
Nach Auswertung aller Umstände hat die Bürgerinitiatve "Ortsumfahrung Greußen" eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Landrätin des Kyffhäuserkreises gegen den Leiter der Ordnungsbehörde Herrn Klopsch eingelegt. Hier der Wortlaut, der am letzten Mittwoch per Einschreiben an das Landratsamt ging:
Frau
Landrätin Antje Hochwind
- persönlich -
Landratsamt Kyffhäuser
Postfach 1165
99701 Sondershausen
Greußen, 1.06.2016/gr.
Anmeldung einer Demonstration vom 20.05.2016 (Anlage 1)
Bescheid des LRA vom 24.05.2016, Hr. Klopsch, Az.: III.1.4. 112.453-08/16 (Anlage 2)
Hier: Dienstaufsichtsbeschwerde
Sehr geehrte Frau Landrätin,
sehr geehrte Frau Hochwind,
die vorgen. Bürgerinitiative hat ordnungsgemäß eine Demonstration angemeldet (Art.8, GG).
Mit vorgen. Bescheid wurde die angemeldete Demonstration durch die Anordnung diese verhindernde Maßnahmen für die Beteiligten unmöglich gemacht. Es ist dem Veranstalter nicht zuzumuten, zur Anwendung oder Durchsetzung eines Grundrechtes willkürliche Auflagen zu erfüllen, die seine Möglichkeiten aus organisatorischen wie auch finanziellen Gründen ganz offensichtlich übersteigen. Hingegen ist es Aufgabe der zuständigen Stellen und mit der Sicherung demokratischer Grundrechte beauftragten Behörden, die Durchführung einer solchen friedlichen Demonstration gegen Störungen von Außen zu sichern und eine friedlichen Ablauf zu garantieren.
Gegen diese Grundsätze und die Ausübung eines Grundrechtes hat Ihre Ordnungsbehörde unter Federführung Ihres Fachbereichsleiters Klopsch mit dem angeführten Bescheid willkürlich verstoßen. Die Willkür ergibt sich aus der offen erkennbaren Verfügung von Auflagen, die von vornherein und für Jedermann ersichtlich nicht erfüllt werden können. Damit hat Ihr verantwortlicher Herr Klopsch seine Dienstpflichten verletzt, die ihn u.a. dazu verpflichten, die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, hier die Grundrechte auf Meinungs- und Demonstrationsfreiheit zu verteidigen, gegen Jedermann Gerechtigkeit zu üben und das Verbot der Willkür im Amt zu beachten.
Aus diesem Grunde erhebe ich gegen Herrn Klopsch, in erster Linie unter Berufung auf den Art.17 GG sowie unter Verweis auf sonstige einschlägige Bestimmungen
D i e n s t a u f s i c h t s b e s c h w e r d e
und beantrage,
Herrn Klopsch für seine Entscheidung wegen der angeführten Verstöße dienstaufsichtlich zu rügen und den Inhalt des o.a. Bescheides aufzuheben bzw. entsprechend abzuändern.
Begründung:
Wie ausgeführt, sind wir durch den gen. Bescheid an der Ausübung unserer Grundrechte entscheidend gehindert worden, sodass uns keine andere Möglichkeit, als die Absage der geplanten und angemeldeten Demonstration blieb. Durch die beantragte Aufhebung bzw. Änderung des Bescheides streben wir eine Neuanmeldung und baldige Durchführung der durch den Bescheid verhinderten Demonstration an.
Die Möglichkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb uns aus Kostengründen verwehrt, da in der gen. Bürgerinitiative zwar engagierte und idealistische Bürger vertreten sind, die ihre demokratischen Grundrechte zu Gunsten der Allgemeinheit anwenden und ausüben wollen, die hingegen aber nicht in der Lage sind, neben den mit einer Demonstration verbundenen zeitlichen und materiellen Aufwendungen weitere Kosten, hier z.B. durch aufgezwungene Gerichtsverfahren entstehende Kosten zu tragen. Unsere Initiative erfährt keine öffentliche Förderung und ist (auch parteipolitisch) unabhängig.
Erst wenn unsere demokratischen Bemühungen, unser Recht auf Demonstration und Meinungsfreiheit auf außergerichtliche Weise, hier in Form einer Dienstaufsichtsbeschwerde durchzusetzen, scheitern sollten, sähe wir uns gezwungen, die Beschreitung des Rechtsweges ernsthaft zu prüfen.
Sie selbst, Frau Landrätin, waren und sind in zahlreichen Bürgerinitiativen engagiert. Wir vertrauen daher darauf, dass Sie Ihrer Aufsichtspflicht nachkommen und die Beachtung demokratischer Grundsätze auch in Ihrer Behörde durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Rink
Anlage 1: Antrag Demonstration
Anlage 2: Bescheid des LRA, Ordnungsbehörde