eic kyf msh nnz uhz tv nt
Mi, 09:59 Uhr
29.06.2016
Neues aus Greußen

Widerstand gegen die geplante Gemeindegebietsreform

In der der gestrigen Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Greußen wurde gestern dieser Beschluss gefasst...

Auf Grundlage des § 52 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer
Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung i. V. m. § 31 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. S. 290) in der zurzeit geltenden Fassung beschließt die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Greußen im öffentlichen Teil ihrer 08. Sitzung am 28.06.2016 das Folgende:

1. Die Gemeinschaftsversammlung fordert die Thüringer Landesregierung bzw. den Thüringer Landtag auf, die Verwaltungsgemeinschaft Greußen hinsichtlich ihrer Struktur und Größe unverändert zu lassen und die regionale Identität und Zugehörigkeit ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu respektieren. Der öffentliche und vielfältige Widerstand gegen die Pläne der rotrot-grünen Landesregierung im Hinblick auf die beabsichtigte Gebietsreform ist zu verstärken.

2. Der Gemeinschaftsvorsitzende wird beauftragt, die Initiierung eines Bürgerbegehrens zu prüfen oder aber sich diesbezüglichen Akteuren anzuschließen. Er wird in diesem Zusammenhang insbesondere beauftragt, dem Verein „Selbstverwaltung für Thüringen e. V.“ beizutreten. Der jährliche Mitgliedsbeitrag in Höhe von 100,00 EUR ist nach Aufnahme durch den Vereinsvorstand auf das Konto des Vereins zu überweisen.

3. Der Gemeinschaftsvorsitzende wird beauftragt, die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die beabsichtigten Maßnahmen der Landesregierung/des Landtages vorzubereiten.
Autor: khh

Kommentare

Bisher gibt es keine Kommentare.

Kommentare sind zu diesem Artikel nicht möglich.
Es gibt kein Recht auf Veröffentlichung.
Beachten Sie, dass die Redaktion unpassende, inhaltlose oder beleidigende Kommentare entfernen kann und wird.
Anzeige symplr
Anzeige symplr