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So, 16:31 Uhr
03.07.2016
Krankengeld

Urlaubsreise nicht ohne Kassengenehmigung

Die Ferienzeit steht vor der Tür und für die meisten Menschen beginnt damit die schönste Zeit des Jahres. Auch Menschen, die bereits seit längerer Zeit arbeitsunfähig sind und Krankengeld beziehen, haben häufig den Wunsch eine Urlaubsreise durchzuführen. Ganz so einfach ist das dann aber nicht...

Ebenfalls nicht selten ist die Frage, ob eine seit langem geplante Reise nach Eintritt einer längeren Arbeitsunfähigkeit noch angetreten werden darf. In beiden Fällen ist es wichtig, sich rechtzeitig an die eigene Krankenkasse zu wenden.

Versicherte haben Mitwirkungspflicht

„Urlaubsreisen während eines laufenden Krankengeldbezuges müssen im Vorfeld immer bei der Krankenkasse beantragt und genehmigt werden. Dabei ist es unerheblich ob die Reise in Deutschland oder im Ausland durchgeführt werden soll“, informiert Franziska Becher von der IKK classic. Tun Versicherte das nicht, gefährden sie ihr Krankengeld für die Dauer des Urlaubs. Die gesetzliche Grundlage dieser Genehmigungspraxis begründet sich aus der Mitwirkungspflicht des Versicherten nach § 1 und § 60ff. SGB V. So haben Bezieher von Sozialleistungen alles zu tun, was ihrer Gesundheit dienlich ist und alles zu unterlassen, was ihrer Genesung entgegenwirkt. Gleichzeitig darf sich durch eine Urlaubsreise die Arbeitsunfähigkeit und somit die Dauer der Krankengeldzahlung nicht verlängern.

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Ermessensentscheidung der Krankenkasse

„Die Entscheidung über eine Urlaubsreise während laufendem Krankengeldbezug liegt allein im Ermessen der Krankenkassen und wird immer einzelfallbezogen und individuell getroffen“, erklärt Franziska Becher. „So prüft die Kasse unter anderem, ob eine medizinische Versorgung am Urlaubsort gewährleistet ist (insbesondere bei Auslandsaufenthalten) oder ob für die Urlaubsreise medizinische Behandlungen oder Therapien unterbrochen werden müssen. Ebenso ist eine Stellungnahme des behandelnden Arztes nötig“, so Becher weiter. Steht nach der Prüfung aller relevanten Aspekte dem Urlaubswunsch des Versicherten nichts entgegen, laufen die Krankengeldzahlungen für die Zeit des genehmigten Urlaubes weiter. Aber Achtung: Der Urlaub darf nicht eigenmächtig verlängert werden.

Krankengeld ist Lohnersatzleistung

In der Regel ist die Entgeltfortzahlung bei Krankheit durch den Arbeitgeber auf einen Zeitraum von sechs Wochen begrenzt. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld für insgesamt bis zu 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, gerechnet ab dem Beginn der Erkrankung. Beim Krankengeld handelt es sich also um eine Entgeltersatzleistung. Es ersetzt das Einkommen welches aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit verloren geht. Der Bezug von Krankengeld verpflichtet den Versicherten immer, auf eine baldige Wiederherstellung seiner Gesundheit hinzuwirken und sich so zu verhalten, dass diesem Erfolg nichts im Wege steht.
Autor: red

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