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Do, 07:16 Uhr
21.07.2016
Diskriminierung

So wehren sich Betroffene

Wer sich aufgrund von Alter, sexueller Identität, ethnischer Herkunft, Geschlecht oder Behinderung diskriminiert fühlt, muss dies nicht hinnehmen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gibt Betroffenen die Möglichkeit, auf Unterlassung, Gleichbehandlung und Kompensation der erlittenen Schäden zu klagen...


Wird zum Beispiel einem Dunkelhäutigen bei einer Wohnungsbesichtigung gesagt, dass die Hausverwaltung nicht an Ausländer vermietet, kann der Interessent Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern. Der ausführliche Artikel zum Thema Diskriminierung ist in der August-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest veröffentlicht und findet sich auch auf www.test.de/diskriminierung.

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Fast jeder Dritte in Deutschland erlebte in den vergangenen zwei Jahren Ausgrenzung, so das Ergebnis einer Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Doch nur die wenigsten klagen gegen die Ungleichbehandlung. Die größte Bedeutung hat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsrecht, etwa wenn sich Stellenbewerber aufgrund ihres Alters oder Geschlechts benachteiligt fühlen. Zahlreiche weitere Fälle ereignen sich im Alltag, etwa, wenn ein Ausländer vor einer Diskothek abgewiesen wird oder ein Rollstuhlfahrer in einem Restaurant keinen Platz zugewiesen bekommt.

Wer Diskriminierung erlebt und sich dagegen wehren will, sollte das Geschehene gut dokumentieren. Vor Gericht sind glaubhafte Indizien unerlässlich. Hilfreich ist, ein Gedächtnisprotokoll anzufertigen oder Zeugen zu benennen.

Abgelehnte Bewerber in einem Vorstellungsgespräch sollten belegen können, dass sie eine bessere Qualifikation, mehr Erfahrung und bessere Referenzen vorweisen können. Auch Ablehnungsschreiben oder nicht neutrale Stellenausschreibungen können als Indizien für eine Benachteiligung vorgelegt werden. Kann der Arbeitgeber den Vorwurf der Diskriminierung nicht entkräften, kann der Benachteiligte eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern fordern.

Der ausführliche Artikel Diskriminierung erscheint in der August-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und ist unter www.test.de/diskriminierung abrufbar.
Autor: nnz

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Kommentare
geloescht 011
21.07.2016, 10:37 Uhr
Frage
Viele Minderheiten werden aber auch sehr unterstützt. Zum Beispiel Eingliederungsgelder, Abgaben für Unternehmen bei der einer nicht ausreichenden Anzahl von Menschen mit Handyicap im Team, Unterstüzungen am Wohnungsmarkt etc.
Führt das nicht zur Benachteiligung der ebenfalls zu schützenden " Normalos " . Mann/ Frau , verheiratet, 2 Kinder, beide Berufstätig ? Müssen die nicht immer öfter zurück stecken, weil sie weder Farbig sind noch Handicap haben ?
geloescht.20250302
22.07.2016, 14:25 Uhr
Klingt gut
Man kann sich wehren. Toll.

Entweder man präsentiert dem Anwalt/der Anwältin (den/die man sich sorgfältig aussuchen sollte, um nicht einer prozessgeilen Person, die sich profilieren und erste Sporen verdienen will auf den Leim zu gehen) seine Rechtsschutzversicherung und zahlt mindestens 150 € Eigenbeteiligung.

Oder man fällt unter die Prozesskostenbeihilfe und darf bei den Rechtspflegern/Innen zu Kreuze kriechen. Wenn es dazu kommt, beraten lassen kann man sich immerhin noch gratis vom Anwalt, bevor Gbehüten anfallen.

Herr Prophet, Sie haben einerseits Recht. Andererseits umfasst der Begriff " Diskriminierung" zuviele Facetten, um zu verallgemeinern. Was ich Ihnen ausdrücklich NICHT unterstelle.

Aber sexuelle Diskriminierung mit Ablasszahlung, um einen Behinderten nicht einstellen zu müssen, in den selben Topf zu werfen, ist einfach nur oberflächlich von Seiten des Gesetzgebers.
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