Mi, 09:44 Uhr
02.11.2016
Arbeitsmarkt
Erleichterungen beim Saison-Kurzarbeitergeld
Für Betriebe des Bauhauptgewerbes, Dachdeckerhandwerkes, Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus sowie Gerüstbaugewerbes in der kommenden Schlechtwetterzeit 2016/2017 wird die Nutzung des Saisonkurzarbeitergelde (Saison-KuG) erleichtert. Das teilte jetzt die Nordhäuser Arbeitsagentur mit...
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (AWStG) wurde die Regelung zur Anzeige des Arbeitsausfalls beim Saison-Kurzarbeitergeld ersatzlos gestrichen (§ 101 Abs. 7 SGB III).
Danach müssen Unternehmen der betreffenden Branchen künftig keine Anzeige des Arbeitsausfalls für den Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld einreichen, wenn der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen beruht. Für den Bezug des Saison-KuG müssen künftig nur noch die entsprechenden Abrechnungsunterlagen eingereicht werden.
Bei einem witterungsbedingten Arbeitsausfall war und ist auch weiterhin keine Anzeige des Arbeitsausfalls erforderlich.
Das Saison-KuG kann von Dezember bis März für Betriebe des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus in Anspruch genommen werden. In Betrieben des Gerüstbaus beginnt die Schlechtwetterzeit am 01. November und endet am 31. März.
Ausführliche Hinweise zum Saison-Kurzarbeitergeld und alle erforderlichen Vordrucke sind im Internet unter www.arbeitsagentur.de Unternehmen Finanzielle Hilfe Kurzarbeitergeld abrufbar.
Autor: redMit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (AWStG) wurde die Regelung zur Anzeige des Arbeitsausfalls beim Saison-Kurzarbeitergeld ersatzlos gestrichen (§ 101 Abs. 7 SGB III).
Danach müssen Unternehmen der betreffenden Branchen künftig keine Anzeige des Arbeitsausfalls für den Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld einreichen, wenn der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen beruht. Für den Bezug des Saison-KuG müssen künftig nur noch die entsprechenden Abrechnungsunterlagen eingereicht werden.
Bei einem witterungsbedingten Arbeitsausfall war und ist auch weiterhin keine Anzeige des Arbeitsausfalls erforderlich.
Das Saison-KuG kann von Dezember bis März für Betriebe des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus in Anspruch genommen werden. In Betrieben des Gerüstbaus beginnt die Schlechtwetterzeit am 01. November und endet am 31. März.
Ausführliche Hinweise zum Saison-Kurzarbeitergeld und alle erforderlichen Vordrucke sind im Internet unter www.arbeitsagentur.de Unternehmen Finanzielle Hilfe Kurzarbeitergeld abrufbar.
