Mo, 13:18 Uhr
13.03.2017
Flightright klärt auf:
Das sind die Fluggastrechte im Streikfall
Der Streik an den Berliner Flughäfen führt zu Flugausfällen und Verspätungen. Passagiere haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wohl aber auf Ersatzbeförderung oder Rückerstattung. Vor deutschen Gerichten gelten Streiks als "außergewöhnlicher Umstand"...
Dr. Philipp Kadelbach, Mitgründer und Geschäftsführer vom Fluggastrechte-Portal Flightright stellt klar: Jeder Passagier hat das Recht auf Ersatzbeförderung, wenn der Flug wegen eines Streiks gestrichen wird. Auch bei mehrtägigen, streikbedingten Flugausfällen müssen die Airlines eine zumutbare Ersatzverbindung anbieten. Nach wie vor gilt ein gewerkschaftlich organisierter Streik vor deutschen Gerichten als außergewöhnlicher Umstand, sodass Verbraucher vehement auf ihr Recht auf einen Ersatzflug pochen müssen. Denn leider werden diese Fälle vor deutschen Gerichten als höhere Gewalt behandelt und die europäische Verordnung 261/04 kann nicht angewendet werden. Anders ist das bei europäischen Nachbarn von uns, wo Streik erstattet wird."
Wer nun also am Flughafen festsitzt und unbedingt sein Ziel erreichen muss, der sollte beim eigenmächtigen Umstieg auf Bahn und Mietwagen vorsichtig sein: "Wenn Sie auf eigene Faust eine Bahnfahrkarte kaufen, ist Vorsicht geboten. Sollte die Bahnfahrt teurer als der ursprünglich geplante Flug sein, bleiben Sie möglicherweise auf dem Differenzbetrag sitzen. Heben Sie in jedem Falle die Belege für den Kauf der Fahrkarte auf, damit Sie sie später zur Erstattung bei der Airline einreichen können. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie Ihr Flugticket vor der Fahrt bei der Airline in ein Bahnticket umtauschen. Bei Mietwagen wiederum ist es reine Verhandlungssache. Ein Muss ist es definitiv nicht und Sie sollten sich eine Zustimmung der Airline schriftlich bestätigen lassen - sonst bleiben Sie vielleicht auf den Kosten sitzen."
Allgemein wissen wenige Reisende um ihre Fluggastrechte: In der EU-Verordnung 261/04 wird festgelegt, welche Ansprüche Verbraucher haben und welche Versorgungsleistungen Airlines zu erbringen haben. Bei Verspätungen durch technische Pannen oder fehlendem Personal greift dieses europäische Recht:
Autor: redDr. Philipp Kadelbach, Mitgründer und Geschäftsführer vom Fluggastrechte-Portal Flightright stellt klar: Jeder Passagier hat das Recht auf Ersatzbeförderung, wenn der Flug wegen eines Streiks gestrichen wird. Auch bei mehrtägigen, streikbedingten Flugausfällen müssen die Airlines eine zumutbare Ersatzverbindung anbieten. Nach wie vor gilt ein gewerkschaftlich organisierter Streik vor deutschen Gerichten als außergewöhnlicher Umstand, sodass Verbraucher vehement auf ihr Recht auf einen Ersatzflug pochen müssen. Denn leider werden diese Fälle vor deutschen Gerichten als höhere Gewalt behandelt und die europäische Verordnung 261/04 kann nicht angewendet werden. Anders ist das bei europäischen Nachbarn von uns, wo Streik erstattet wird."
Wer nun also am Flughafen festsitzt und unbedingt sein Ziel erreichen muss, der sollte beim eigenmächtigen Umstieg auf Bahn und Mietwagen vorsichtig sein: "Wenn Sie auf eigene Faust eine Bahnfahrkarte kaufen, ist Vorsicht geboten. Sollte die Bahnfahrt teurer als der ursprünglich geplante Flug sein, bleiben Sie möglicherweise auf dem Differenzbetrag sitzen. Heben Sie in jedem Falle die Belege für den Kauf der Fahrkarte auf, damit Sie sie später zur Erstattung bei der Airline einreichen können. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie Ihr Flugticket vor der Fahrt bei der Airline in ein Bahnticket umtauschen. Bei Mietwagen wiederum ist es reine Verhandlungssache. Ein Muss ist es definitiv nicht und Sie sollten sich eine Zustimmung der Airline schriftlich bestätigen lassen - sonst bleiben Sie vielleicht auf den Kosten sitzen."
Allgemein wissen wenige Reisende um ihre Fluggastrechte: In der EU-Verordnung 261/04 wird festgelegt, welche Ansprüche Verbraucher haben und welche Versorgungsleistungen Airlines zu erbringen haben. Bei Verspätungen durch technische Pannen oder fehlendem Personal greift dieses europäische Recht:
- Ab zwei Stunden Verspätung müssen Lufthansa, Airberlin und Co. für Speisen und Getränke sorgen.
- Ab drei Stunden Verspätung stehen dem geschädigten Passagier Entschädigungszahlungen in Höhe von 250€ - 600€ zu.
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