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Sa, 10:13 Uhr
18.03.2017
Steuerschmerz lass‘ nach

17 steuersenkende Mittel – Teil 1

Außergewöhnliche Belastungen mindern die Steuerlast. Welche Aufwendungen als außergewöhnlich vom Finanzamt anerkannt werden, erläutert Karsten Schmidt, Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Thüringen...


„Bestimmte Ausgaben, die Steuerpflichtige zwangsläufig privat aufwenden, mindern das zu versteuernde Einkommen, soweit sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen.

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Das bedeutet, dass zunächst ein Eigenanteil, dessen Höhe sich nach Familienstand, Anzahl der Kinder und Höhe der Einkünfte im entsprechenden Kalenderjahr richtet, angerechnet wird. Soweit die Aufwendungen diesen, jedes Jahr neu zu berechnenden, Eigenanteil übersteigen, beteiligt sich Vater Staat mit einem Steuerabzug daran. Nimmt man beispielsweise eine vierköpfige Familie, bei der die Frau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 40.000 € und der Mann von 40.000 € hat, beträgt die zumutbare Eigenbelastung (4% vom Gesamtbetrag der Einkünfte) also 3.200 €. Somit wirken sich alle außergewöhnlichen Belastungen addiert dann aus, wenn sie 3.200 € im Jahr 2016 überstiegen haben.“

Im ersten Teil werden die vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwendungen rund um die Gesundheit untersucht und wie sich diese steuerlich berücksichtigen lassen.
  • Arztkosten/Medikamente/Brille/ Hörgerät/Rollstuhl/ZahnprotheseAufwendungen für übliche medizinische Behandlungen sind ohne besonderen Nachweis anzurechnen. Wichtig ist die Rechnung des Arztes. Wie sieht es mit den sogenannten Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) aus? Die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass sie zur Linderung oder Heilung einer Krankheit dienen. Hierzu zählen insbesondere Diagnoseleistungen. Geht es in erster Linie um die Gesundheitsvorsorge oder die Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens, so erkennt das Finanzamt die Aufwendungen nicht an. Die Ausgaben für Medikamente und Sehhilfen mindern die Steuerlast, wenn eine entsprechende Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorliegt. Eine ärztliche Verordnung wird ebenfalls zur Anerkennung der selbst getragenen Ausgaben für die Anschaffung eines Hörgerätes, Rollstuhls oder einer Zahnprothese benötigt. Die Ausgaben sind nachzuweisen und evtl. Erstattungen durch die Krankenkasse sind gegenzurechnen.
  • Behinderung: Behinderten Menschen steht es frei, einen Pauschbetrag geltend zu machen oder die tatsächlichen Kosten ihrer Behinderung anzusetzen.
Der Pauschbetrag variiert nach dem Grad der Behinderung:

Grad der BehinderungBehinderten-Pauschbetrag pro Jahr
25 und 30310 Euro
35 und 40430 Euro
45 und 50570 Euro
55 und 60720 Euro
65 und 70890 Euro
75 und 801.060 Euro
85 und 901.230 Euro
95 und 1001.420 Euro

Für Menschen mit einem Grad der Behinderung unter 50 gibt es die Einschränkung, dass der Behinderten-Pauschbetrag nur in der genannten Höhe anerkannt wird, wenn aufgrund der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf eine Rente oder auf andere laufende Bezüge entstanden ist oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder durch eine typische Berufskrankheit entstanden ist. Eine Besonderheit gilt für Hilflose und Blinde: Hier beträgt der Pauschbetrag 3.700 €/Jahr

Tipp: Um Nachfragen und Verzögerungen des Finanzamts zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine Kopie des Behindertenausweises bzw. eine Kopie des Bescheids der Versorgungs- oder Pflegekasse der Steuererklärung beizulegen.
  • Krankenhauskosten: Verbleiben nach Abzug des erhaltenen Krankenhaustagegeldes noch selbstgetragene Aufwendungen für einen Krankenhausaufenthalt, zählen diese zu den außergewöhnlichen Belastungen.
  • Fahrtkosten: Kosten für unumgängliche Fahrten zum Arzt, zur Apotheke oder zum Krankenhaus können als außergewöhnliche Belastung abgerechnet werden. Taxiquittungen, Bahn- und Bustickets sollten als Nachweise ausreichen.
  • Kurkosten: Bei den Aufwendungen für eine Kur ist zu beachten, dass ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vor Kurbeginn belegen muss, dass die Kur notwendig ist.
Dieser Beitrag wird mit einem zweiten Teil fortgesetzt. Darin werden die steuerlichen Auswirkungen von Pflege- und Bestattungskosten, Unterhaltszahlungen, Scheidungs- und Zivilprozesskosten sowie Sanierungs- und Katastrophenkosten unter die Lupe genommen.
Autor: red

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