So, 11:33 Uhr
28.05.2017
Kinderlärm und entnervte Nachbarn
Was ist erlaubt?
Kinderlärm gibt vor allem in Mietshäusern oft Anlass für Streit: In der Nacht kriegen nicht nur Eltern, sondern auch Nachbarn wegen des schreienden Babys kein Auge zu und selbst die Mittagsruhe ist dahin, wenn die Nachbarskinder lautstark im Garten spielen. Da fragt sich so mancher Mieter, ob er sich über den Lärm von nebenan beschweren darf...
Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer klärt, was Nachbarskinder dürfen und wann entnervte Nachbarn das Recht haben, einzuschreiten.
Die schlechte Nachricht für frustrierte Nachbarn beziehungsweise die gute für Eltern und Kinder lautet: Bei Kinderlärm ist nahezu alles erlaubt! Die Kleinen können im Regelfall nach Herzenslust spielen und rumtollen – ob die restlichen Hausbewohner dies gutheißen oder nicht, spielt dabei keine Rolle, so Markus Mingers zu der Rechtslage.
Dies gilt zunächst fürs Spielen in der Wohnung: Es gibt hier keine Regel, welchen Lautstärkepegel Kinder einhalten müssen. Ob Lachen, Schreien oder Weinen – Mitmieter haben im Grunde keine Möglichkeit, einzuschreiten. Selbst dann nicht, wenn das Haus hellhörig ist.
Die sogenannten allgemeinen Ruhezeiten zwischen 22:00 und 06:00 Uhr sind aber prinzipiell zu beachten. Kinderlärm wie das nächtliche Schreien von Babys müssen Nachbarn dennoch hinnehmen, vorausgesetzt die Eltern sorgen dafür, dass sich das Kind wieder beruhigt. Tun sie dies nicht, haben Mitmieter nach stundenlangem Geschrei ein Recht aktiv zu werden, merkt der Rechtsanwalt an.
Auch wenn die Blockflöten- oder Geigenkünste der Nachbarskinder zu wünschen übrig lassen, ist ihr Musizieren kaum zu verbieten. Natürlich sind die Ruhezeiten sowie entsprechende Regelungen im Mietvertrag und der Hausordnung zu beachten. Das Spielen von Instrumenten vollkommen zu untersagen, ist aber ausgeschlossen.
Autor: redMarkus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer klärt, was Nachbarskinder dürfen und wann entnervte Nachbarn das Recht haben, einzuschreiten.
Die schlechte Nachricht für frustrierte Nachbarn beziehungsweise die gute für Eltern und Kinder lautet: Bei Kinderlärm ist nahezu alles erlaubt! Die Kleinen können im Regelfall nach Herzenslust spielen und rumtollen – ob die restlichen Hausbewohner dies gutheißen oder nicht, spielt dabei keine Rolle, so Markus Mingers zu der Rechtslage.
Dies gilt zunächst fürs Spielen in der Wohnung: Es gibt hier keine Regel, welchen Lautstärkepegel Kinder einhalten müssen. Ob Lachen, Schreien oder Weinen – Mitmieter haben im Grunde keine Möglichkeit, einzuschreiten. Selbst dann nicht, wenn das Haus hellhörig ist.
Die sogenannten allgemeinen Ruhezeiten zwischen 22:00 und 06:00 Uhr sind aber prinzipiell zu beachten. Kinderlärm wie das nächtliche Schreien von Babys müssen Nachbarn dennoch hinnehmen, vorausgesetzt die Eltern sorgen dafür, dass sich das Kind wieder beruhigt. Tun sie dies nicht, haben Mitmieter nach stundenlangem Geschrei ein Recht aktiv zu werden, merkt der Rechtsanwalt an.
Auch wenn die Blockflöten- oder Geigenkünste der Nachbarskinder zu wünschen übrig lassen, ist ihr Musizieren kaum zu verbieten. Natürlich sind die Ruhezeiten sowie entsprechende Regelungen im Mietvertrag und der Hausordnung zu beachten. Das Spielen von Instrumenten vollkommen zu untersagen, ist aber ausgeschlossen.